Integrationskurse

Eine wichtige Voraussetzung zur gelungenen Integration in Deutschland ist das Erlernen der deutschen Sprache. Zuwanderer haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, an einem Integrationskurs teilzunehmen. Die genauen Regelungen sind in der Integrationskursverordnung geregelt.

Neue Deutschkurse starten
Auch in diesem Jahr bietet das Diakonische Werk Darmstadt-Dieburg erneut niederschwellige Deutschkurse an. Neben den MitSprache - Deutsch4U - Kursen werden weiterhin die MiA-Frauenkurse an verschiedenen Standorten (Arheilgen, Kranichstein, Waldkolonie und ab Herbst auch Lincoln, im Landkreis in Babenhausen, Groß-Zimmern, Münster und Weiterstadt-Riedbahn) angeboten. Weitere Informationen zu den Kursformaten, Kursort, Kurszeit, Angebot von Kinderbetreuung etc. finden Sie hier.

Sobald Sie die Berechtigung für einen vom BAMF geförderten Integrationskurs bekommen haben, können Sie sich an einen Bildungsträger Ihrer Wahl wenden. Hier finden Sie eine Liste aller zugelassener Integrationskursträger im Landkreis Darmstadt-Dieburg:

Der allgemeine Integrationskurs besteht aus einem Sprachkurs mit 600 Stunden und einem Orientierungskurs mit 100 Stunden. Der Sprachkurs besteht aus Kursabschnitten mit jeweils 100 Stunden. Im Kurs wird ein Wortschatz vermittelt, den man zum Sprechen und Schreiben im Alltag braucht. Dazu gehören Gespräche mit Nachbarn und Arbeitskollegen, Alltagserledigungen wie Einkauf und Arztbesuche, Kontakt zu Behörden, Schreiben von Briefen und das Ausfüllen von Formularen. Der Orientierungskurs informiert über das Leben in Deutschland und vermittelt Wissen über die Rechtsordnung, die Kultur und die jüngere Geschichte des Landes.

Den Abschluss des Integrationskurses bilden der „Deutsch-Test für Zuwanderer“ (Sprachkurs) sowie der Test „Leben in Deutschland“ (Orientierungskurs).

Über die allgemeinen Integrationskurse hinaus gibt es auch spezielle Kurse zum Beispiel für Frauen, Eltern und Jugendliche, sowie für Personen, die nicht richtig lesen und schreiben können (Integrationskurse mit Alphabetisierung sowie Zweitschriftlernerkurse). Diese Kurse dauern meist länger als die Allgemeinen Integrationskurse. Es gibt Vollzeit- und Teilzeitkurse. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bedient sich für die Durchführung der Integrationskurse privater und öffentlicher Träger. Diese werden in einem förmlichen Verfahren ausgewählt und vom Bundesamt zugelassen. Eine Liste aller bundesweit zugelassenen Kursträger finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Welche Anbieter in Ihrer Nähe Integrationskurse anbieten, können Sie hier abfragen. Das aktuelle Kursangebot der Kreisvolkshochschule, die Integrationskurse in Teilzeitunterricht anbietet, finden Sie auf den Internetseiten der Kreisvolkshochschule.

Wichtige Formulare und weitere Informationen finden Sie hier.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Wer an einem Integrationskurs teilnehmen kann oder muss, ist in den §§ 44 f Aufenthaltsgesetz geregelt. Ob Sie Anspruch auf die Teilnahme an einem Kurs haben, können Sie hier nachlesen. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die in Deutschland zur Schule gehen, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Integrationskurs.

Kosten

Zuständig für die Durchführung der Integrationskurse ist grundsätzlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, das auch weitgehend die Finanzierung der Kurse übernimmt. Kursteilnehmer tragen daher grundsätzlich nur noch einen Kostenanteil von 2,20 Euro pro Unterrichtseinheit. In bestimmten Fällen kann ein Antrag auf Kostenbefreiung gestellt werden, dann ist die Kursteilnahme kostenfrei.

Eine Kostenbefreiung besteht bei Teilnahmeberechtigten

  • die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.
  • die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beziehen.
  • die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) beziehen.
  • für die es aufgrund der persönlichen Umstände und wirtschaftlichen Situation eine unzumutbare Härte darstellen würde, den Kostenbeitrag zu leisten. 

Nachweise (z. B. Leistungsbescheid) sind dem Antrag beizufügen. In diesen Fällen ist auch ein Antrag auf Fahrtkostenübernahme möglich.