Bestattungskosten
Der Fachbereich Soziales und Teilhabe ist für die Ausführung des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) zuständig. Hierzu gehört auch die Übernahme von Bestattungskosten, sofern die hierzu Verpflichteten nicht im Stande sind.
Anspruchsvoraussetzungen
- Die antragstellende Person ist zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet. Dies trifft zunächst auf möglicherweise vertraglich Verpflichtete, die Erben oder auf den Ehegatten bzw. Lebenspartner, den getrennt lebende Ehegatten bzw. Lebenspartner, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, Geschwister, Adoptivkinder, Adoptiveltern oder die Leitung einer Einrichtung (Krankenhaus, Pflegeheim etc.) zu, sofern die verstorbene Person im Zeitpunkt ihres Todes dort gelebt hat und Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestimmten Zeit nicht aufzufinden sind.
- Es besteht ein Vertrag zwischen Antragsteller/in und einem Bestattungsunternehmen über die Bestattung der verstorbenen Person oder die antragstellende Person wird von der Ordnungsbehörde mittels Leistungsbescheid oder von anderen Verpflichteten durch Ausgleichsanspruch zur Tragung der Bestattungskosten herangezogen.
- Vorrangig zu realisierende Ansprüche decken die Bestattungskosten nicht vollständig. Dazu gehören insbesondere der Nachlass in voller Höhe, Leistungen, die aus Anlass des Todes erbracht werden (z.B. Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, Bestattungsgeld, Beihilfe in Todesfällen oder die Auszahlungen aus einer Sterbegeldversicherung) und Schadenersatzansprüche bei einer schuldhaften Tötung.
Zählen Sie nicht zu den oben genannten Anspruchsberechtigten und ist auch keiner der oben genannten Angehörigen vorhanden, wenden Sie sich für die Bestattung bitte an die örtlich zuständige Ordnungsbehörde.
Die Kostentragungspflicht besteht im Rahmen der Unterhaltspflicht bzw. der Bestattungspflicht nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz auch dann, wenn das Erbe ausgeschlagen wurde.