Sie möchten Betreuer*in im LaDaDi werden?

Wir freuen uns, dass Sie sich für die Betreuungstätigkeit interessieren. Der Landkreis Darmstadt-Dieburg sucht geeignete Personen, die Verantwortung für Erwachsene über­nehmen und die juristische Fürsorge für diese Menschen ausüben möchten. Eine solche Tätigkeit umfasst die rechtliche Vertretung in verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens.

Haben Sie Interesse an einer haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit als selbständige*r Berufsbetreuer*in, finden Sie hier unsere Stellenausschreibung:

Stellenausschreibung Selbständige Berufsbetreuer*innen




Berufsbetreuer*innen

Foto: am Schreibtisch arbeitende Frau

Mit der Einführung des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) hat der Gesetz­geber seit 1.1.2023 die An­for­de­rungen an Berufsbetreuer*innen neu geregelt. Voraussetzung ist zu­künftig grundsätzlich eine Registrierung bei der zuständigen Stamm­behörde. 

Im Folgenden haben wir die wesentlichen Informationen zur Registrierung als Berufs­betreuer*in für Sie zusammengefasst. Klicken Sie die entsprechende Überschrift an und Sie erfahren mehr. Durch erneutes Anklicken können Sie den Bereich wieder schließen. Wollen Sie alle Bereiche schließen, laden Sie die Seite einfach erneut.
 


Die Registrierungsvoraussetzungen sind in § 23 Abs. 1 BtOG geregelt. Zur Registrierung ist ein Antrag bei der für Sie zuständigen Stammbehörde erforderlich.

Weitere Vor­aus­setzungen sind:

  • die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit
  • eine ausreichende Sachkunde
  • eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufs­tätig­keit ergebenden Haft­pflicht­ge­fahren für Ver­mögens­schäden

Näheres erfahren Sie unter der Rubrik Antragsverfahren.


Welche Stammbehörde für Sie als Berufsbetreuer*in zuständig ist, regelt § 2 Abs. 4 BtOG. Zuständig ist die örtliche Betreuungsbehörde am Sitz Ihrer beruflichen Tätigkeit (Büroadresse / Sitz des Betreuungsvereins). Sollten Sie über keine Büro­adresse verfügen bzw. nicht als Beschäftigte*r eines Betreuungs­vereins berufliche Betreuungen führen, ist die Betreuungs­behörde an Ihrem Wohn­sitz zuständig.

Liegt Ihr Wohnsitz im Ausland, ist die Betreuungs­behörde zuständig, in deren Zu­ständig­keits­bereich der Schwer­punkt der beruf­lichen Tätig­keit liegt.



Ihren Antrag auf Registrierung stellen Sie bitte schrift­lich (formlos) bei der Stamm­behörde. Mit dem Antrag sind folgende Unter­lagen einzureichen:

  • Ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG zur Vorlage bei einer Behörde, das nicht älter als drei Monate ist.

    Wichtig: Beantragen Sie ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde. Dieses wird der Behörde direkt zugesandt. Detaillierte Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesjustizamtes.


  • Eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO, die nicht älter als drei Monate ist.

    Wichtig: Bei der Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis handelt es sich nicht um die so genannte SCHUFA-Auskunft. Eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis erhalten Sie ausschließlich über das gemein­same Voll­streckungs­portal der Länder. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Zentralen Vollstreckungsgerichts.


  • Eine Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist.

  • Eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als Berufsbetreuer*in versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde.

  • Eine Darstellung der Organisationsstruktur mit mindestens folgenden Angaben:

    a) Zeitlicher Gesamtumfang der beruflichen Betreuungstätigkeit
    b) Vorhandensein, Anzahl und Beschäftigungsumfang von Mitarbeitenden
    c) Art und Umfang der Räumlichkeiten, in denen die Tätigkeit ausgeübt wird
    d) Art und Umfang der Erreichbarkeit

  • Geeignete Unterlagen zum Nachweis der Sachkunde.

  • Nachweis über den Abschluss einer Berufs­haft­pflicht­ver­siche­rung mit einer Mindest­ver­sicherungs­summe von 250.000 € für jeden Ver­sicherungs­fall und von 1 Million € für alle Ver­siche­rungs­fälle eines Ver­sicherungs­jahrs. Der Nachweis kann auch nachgereicht werden, wenn die Stamm­behörde bestätigt hat, dass die Vor­aus­set­zungen der persönlichen Eignung vor­liegen und der Sach­kunde­nach­weis geführt wurde.

Darüber hinaus ist im Rahmen des Registrierungs­ver­fahrens ein persönliches Gespräch zur Eignung mit der Betreuungs­behörde zu führen.


In der Rubrik Merkblätter finden Sie eine Zusammenfassung aller relevanten Informationen im Merk­blatt für Berufsbetreuer*innen ab 2023. Die Anlagen zu diesem Merkblatt beinhaltet eine Checkliste sowie entsprechende Formulare, die Ihnen das Zusammentragen der erforderlichen Informationen erleichtern.



Die für die Betreuungstätigkeit erforderliche Sachkunde ist in der Betreuer­registrierungs­ver­ordnung (BtRegV) geregelt. Welche Kenntnisse und Fähigkeiten im Einzelnen zur Sachkunde gehören, können Sie in § 3 BtRegV nachlesen.

Die erforderliche Sachkunde kann gemäß § 4 BtRegV wie folgt nachgewiesen werden:

  • durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines nach Landesrecht anerkannten betreuungsspezifischen Studiengangs ( § 5 Abs. 1 BtRegV),
  • durch ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines nach Landesrecht anerkannten betreuungsspezifischen Aus- oder Weiterbildungsgangs, der von oder in Kooperation mit einer Hochschule angeboten wird ( § 5 Abs. 3 BtRegV),
  • durch Absolvieren eines nach Landesrecht anerkannten Sachkundelehrgangs (§ 6 BtRegV),
  • durch anderweitigen Nachweis der Sachkunde.

Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkunde (Module) sind sind in der Anlage zu § 3 Abs. 4 BtRegV beschrieben.

Bei Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*innen und Jurist*innen mit zweitem Staats­examen gilt die volle Sach­kunde als nachgewiesen.


Eine Zusammenfassung dieser Informationen finden Sie im Merk­blatt Sach­kunde­nach­weis so­wie in der Anlage zum Sach­kunde­nach­weis. Beides finden Sie unter der Rubrik Merkblätter.



Die Gesetzesreform führt dazu, dass die Eignungsprüfung und Registrierung als Betreuer*in und die Feststellung der anzuwendenden Vergütungstabelle nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) voneinander getrennt werden.

Mit dem Registrierungsbescheid der zuständigen Stammbehörde können Sie gemäß § 8 Abs. 3 VBVG beim zuständigen Betreuungsgericht einen Antrag auf Feststellung der für Sie anzu­wen­den­den Ver­gü­tungs­ta­belle stellen. Diese Fest­stel­lung gilt dann bundes­weit und un­ab­hängig vom Einzelfall.

Für den Zeitraum, in dem Sie als vor­läufig regis­triert gelten, findet das bis­herige Ver­gü­tungs­recht in der Fassung bis zum 31.12.2022 Anwendung.


Wichtig: Einen Antrag nach § 8 Abs. 3 VBVG können Sie erst stellen, wenn die vollständige Sachkunde nachgewiesen und eine endgültige Registrierung durch die Stammbehörde erfolgt ist.



Die Kosten für die Registrierung betragen einmalig 200 €. Den Gebühren­bescheid er­hal­ten Sie zu­sam­men mit dem Re­gis­trierungs­be­scheid am Ende des Re­gis­trierungs­pro­zesses.

Bitte beachten Sie, dass die Ver­wal­tungs­ge­büh­ren auch dann an­fallen, wenn Sie den Antrag auf Registrierung zurückziehen oder die Registrierung durch die Stamm­behörde abgelehnt wird.



Ändern Sie als berufliche*r Betreuer*in Ihren Büro- bzw. Wohn­sitz und ist deshalb eine andere Stamm­behörde ört­lich für Sie zuständig, müssen Sie dies gemäß § 28 BtOG der neuen Stamm­be­hör­de un­ver­züg­lich mit­teilen. Sie werden dort er­neut registriert.

Eine erneute Prüfung der Registrierungs­vor­aus­set­zun­gen findet mit dem Zu­ständig­keits­wechsel nicht statt: Die bisher zuständige Stamm­behörde über­mittelt sämtliche Unterlagen und Daten an die neue Stammbehörde.

Die erneute Registrierung aufgrund des Wechsels des (Wohn-)Sitzes ist gebührenfrei. (§ 24 Abs. 5 Nr. 1 BtOG)



Um Ihnen die Registrierung als Berufsbetreuer*in zu erleichtern, wurden die vorstehenden Informationen in Merkblättern zusammengefasst. Bitte füllen Sie die Anlagen aus und fügen Sie sie unterschrieben Ihrem formlosen Antrag auf Registrierung bei.

Merkblatt für Berufsbetreuer*innen ab 2023

Anlagen zum Merkblatt für Berufsbetreuer*innen ab 2023:

  • Checkliste zur Antragsstellung
  • Darstellung der Organisationsstruktur
  • Übersicht der Nachweisunterlagen Sachkunde
  • Erklärung zu anhängigen Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren
  • Erklärung zur Versagung, Rücknahme oder zum Widerruf einer Registrierung als Berufsbetreuer*in

Merkblatt Sachkundenachweis

Anlage zum Sachkundenachweis




Ehrenamtliche Betreuer*innen

Eine junge Frau zeigt einer alten Dame etwas auf ihrem Handy.

Die Übernahme einer rechtlichen Betreuung ist nicht nur durch Berufsbetreuer*innen möglich, sondern auch ehrenamtlich durch

  • Familienangehörige / nahe Bezugspersonen oder
  • bürgerschaftlich Engagierte. 

Das neue Betreuungsrecht stellt ehrenamtlichen Betreuer*innen kompetente Ansprech­per­so­nen zur Seite. Es sieht für sie die Möglichkeit vor, mit einem an­er­kann­ten Be­treuungs­ver­ein eine Ver­ein­ba­rung über eine Be­glei­tung und Unter­stützung abzuschließen.

Die Mitarbeiter*innen der Betreuungs­ver­eine führen selbst Betreuungen. Darüber hinaus gewinnen sie neue ehren­amt­liche Betreuer*innen, führen diese in ihre Auf­gaben ein und stehen ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Bürger­schaft­lich Engagierte, d. h. ehrenamtliche Betreuer*innen, die keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zur betreuten Person haben, dürfen in der Regel nur bestellt werden, wenn der Ab­schluss einer solchen Ver­ein­barung nach­gewiesen wurde.

Für Ehrenamtler mit familiäre oder persön­licher Bindung zur betreuten Person ist der Abschluss einer Ver­ein­ba­rung eben­falls mög­lich und zu empfehlen. Hier­durch wird eine konstante, kompetente Beratung und Unter­stützung durch erfahrene Fachkräfte sicher­ge­stellt.

Unterstützt werden die ehrenamtlichen Betreuer*innen in unserem Landkreis durch den Caritas-Betreuungsverein Darmstadt-Dieburg e. V.

Näheres erfahren Sie unter der jeweiligen Rubrik. Klicken Sie die entsprechende Überschrift an, erhalten Sie weitere Informationen. Durch erneutes Anklicken können Sie den Bereich wieder schließen. Wollen Sie alle Bereiche schließen, laden Sie die Seite einfach erneut.  



Ein*e Betreuer*in wird vom Betreuungsgericht bestellt (§ 1816 BGB). Wünscht sich die betroffene Person eine bestimmte Person als Betreuer*in, so ist diesem Wunsch zu entsprechen. Dies gilt nur, soweit die gewünschte Person zur Führung der Betreuung geeignet ist.

Bei der Auswahl ist auf die familiären und sonstigen persön­lichen Bindungen, ins­be­son­dere auf die Bin­dungen zu Eltern, Kindern oder Ehe­gatten sowie auf die Gefahr von In­teres­sen­kon­flik­ten Rück­sicht zu nehmen (§ 1816 Abs. 3 BGB).

Grundsätzlich haben Personen Vorrang, die sich für die ehren­amt­liche Über­nahme der Be­treuung eignen und hier­zu bereit sind. Ein*e Berufs­be­treuer*in soll nur dann be­stellt werden, wenn kein*e ehren­amt­liche*r Betreuer*in zur Ver­fügung steht.



Die Betreuungsbehörde ist gesetzlich verpflichtet, bei Personen, die durch das Betreu­ungs­gericht zu recht­lichen Betreuer*innen bestellt werden sollen, vorab die persön­liche Eignung und Zu­ver­lässig­keit zu über­prüfen. Dies erfolgt in einem persön­lichen Gespräch.

Folgende Unterlagen sind zudem vorzulegen:

  • Ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG zur Vorlage bei einer Behörde, das nicht älter als drei Monate ist. Lassen Sie sich bitte vorab von uns eine Bestätigung ausstellen, dass das Führungszeugnis zum Führen einer ehrenamtlichen Betreuung benötigt wird. So entstehen Ihnen keine Kosten.

    Wichtig: Beantragen Sie ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde. Dieses wird der Behörde direkt zugesandt. Detaillierte Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesjustizamtes.


  • Eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO, die nicht älter als drei Monate ist.

    Wichtig: Bei der Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis handelt es sich nicht um die so genannte SCHUFA-Auskunft. Eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis erhalten Sie ausschließlich über das gemein­same Voll­streckungs­portal der Länder. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Zentralen Vollstreckungsgerichts.




Die Zusammenarbeit mit dem Betreuungsverein unterscheidet sich bei ehrenamtlichen Betreuer*innen nach dem Verhältnis, in dem sie zur betreuten Person stehen.


Familienangehörige und nahe Bezugspersonen

Sobald uns das Betreuungsgericht mitteilt, dass Sie als Familienangehörige*r oder nahe Bezugsperson als gesetzliche Betreuung bestellt wurden, sind wir nach § 10 BtOG ge­setz­lich ver­pflichtet, Ihren Namen und Ihre An­schrift an den nächst­ge­le­genen Be­treu­ungs­ver­ein weiter­zu­leiten.

Der Verein setzt sich an­schließ­end mit Ihnen in Ver­bindung, beantwortet Ihnen Fragen, stellt Ihnen In­for­ma­tions­ma­terial zur Ver­fügung und bietet Ihnen Weiter­bildungs­maß­nahmen an. Die In­an­spruch­nahme der Angebote ist kosten­los und frei­willig.


Bürgerschaftlich Engagierte

Personen ohne familiäre oder persönliche Bindung zur betreuten Person (bürgerschaftlich Engagierte) müssen sich bereits vorab an den Betreuungsverein wenden und eine Ver­ein­ba­rung mit ihm ab­schließen. Eine solche Ver­ein­barung ist neben der per­sön­lichen Eignung und Zu­ver­lässig­keit Vor­aus­setzung dafür, dass die Be­treuungs­be­hörde dem Be­treuungs­ge­richt eine Person, die keine familiäre oder per­sön­liche Bindung zur be­troffenen Person hat, als ehren­amt­liche*r Betreuer*in vor­schlagen kann.

Die Vereinbarung soll sicherstellen, dass bürger­schaft­lich Engagierte von einem Be­treu­ungs­­ver­ein fach­­lich be­glei­tet werden. Die Details der Ver­­ein­­barung erörtert der Ver­ein mit Ihnen. Bei ihm er­hal­ten Sie neben regel­mäßiger kosten­freier Weiter­bildung auch Infor­mations­material. Der Verein gibt Ihnen zudem Ant­worten auf alle Fragen rund um die Betreu­ungs­­tätig­­keit und unter­­stützt Sie bei der Aus­übung dieses wichtigen Ehren­amts. Zudem haben Sie die Mög­lich­keit, mit anderen ehren­­amt­­lichen Betreuer*innen in Kon­takt zu treten.


Der Betreuungsverein finanziert sich durch Landes- und kommunale Mittel. Die Beratung und Unter­stützung ist für die ehren­amt­lichen Betreuer*innen kostenlos. Sie müssen nicht Mitglied werden, um die Angebote des Vereins in Anspruch zu nehmen.




Unterstützt werden ehrenamtliche Betreuer*innen im Landkreis durch den Caritas-Betreuungsverein Darmstadt-Dieburg e. V.

Betreuungsvereine haben gemäß § 15 BtOG die Auf­gabe, Bürger*innen für die ehren­amt­liche Betreuung zu gewinnen, sie zu beraten und für deren Fortbildung zu sorgen.

Der Caritas-Betreuungsverein Darmstadt-Dieburg e. V. ist an zwei Standorten vertreten:



Caritas-Betreuungsverein
Standort Dieburg*
Weißturmstr. 29
64807 Dieburg
Caritas-Betreuungsverein
Standort Darmstadt
Wilhelm-Glässing-Str. 15 - 17
64283 Darmstadt


06071 9866-10
bv@caritas-dieburg.de
www.caritas-darmstadt.de


*Postversand bitte ausschließlich an die Adresse in Dieburg.


Die In­an­spruch­nahme der Angebote des Betreuungsvereins ist kosten­los.




Haben Sie noch Fragen?

Wir sind auch außerhalb des Internets gerne für Sie da. Telefonisch oder persönlich mit unserer Beratung zur Betreuung.