Fragen und Antworten zur Eingliederungshilfe

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Allgemeine Fragen und Antworten zur Eingliederungshilfe
Die Teilhabeleistungen sind in vier Leistungsgruppen aufgeteilt:
- Soziale Teilhabe (§§ 113 - 116 SGB IX)
- Teilhabe an Bildung (§ 112 SGB IX)
- Medizinischen Rehabilitation (§§ 109 - 110 SGB IX)
- Teilhabe am Arbeitsleben (§ 111 SGB IX)
Unser Leistungskatalog zur Eingliederungshilfe gibt Ihnen einen Überblick über mögliche Maßnahmen. Bitte beachten Sie, dass dieser Katalog nicht abschließend ist und die Teilhabeplanung individuell erfolgt. Nähere Informationen zu einzelnen Teilhabeleistungen, wie z. B. Teilhabeassistenz in Schulen und Frühförderung, finden Sie auf der Unterseite Teilhabeleistungen.
Für Leistungen zur Sozialen Teilhabe und zur Teilhabe an Bildung ist die Kreisverwaltung zuständig. Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden vorrangig von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind der Landeswohlfahrtsverband (LWV), die Bundesagentur für Arbeit oder der Rententräger zuständig.
Unter Weitere Informationen zur EGH finden Sie eine Sammlung interessanter Links und Downloads zu einzelnen Teilhabeleistungen, die wir fortlaufend ergänzen.
Eingliederungshilfe erhalten Menschen, die voraussichtlich länger als 6 Monate wesentlich
- körperlich behindert
- geistig behindert
- seelisch behindert oder
- von einer Behinderung bedroht
sind und wegen ihrer Beeinträchtigungen nicht gleichberechtigt, selbstbestimmt und eigenverantwortlich ihr Leben planen, führen sowie am gesellschaftlichen Leben teilhaben können (§ 99 SGB IX i.V.m. § 2 SGB IX).
Leistungen der Eingliederungshilfe werden nachrangig gewährt. Das heißt, die Leistungen werden nur dann von der Kreisverwaltung gewährt, wenn kein anderer vorrangig verpflichteter Leistungsträger (z. B. Krankenkasse, Pflegekasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft oder Bundesagentur für Arbeit) für die Hilfegewährung zuständig ist (§ 91 SGB IX).
Die Leistungen werden frühestens ab dem 1. des Monats der Antragsstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung bereits vorlagen.
Die Eingliederungshilfe wird solange gewährt, bis die Ziele erreicht sind.
Eingliederungshilfe wird in den meisten Fällen als Dienst- bzw. Sachleistung gewährt. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen der Kreisverwaltung und dem Leistungserbringer.
Eine weitere Form der Leistungsgewährung ist das Persönliche Budget. In diesem Fall erhalten Sie eine Geldleistung oder einen Gutschein, um die Leistung eigenverantwortlich einzukaufen.
Welche Form der Leistungsgewährung im Einzelfall möglich ist, erfahren Sie bei der Beratung zur Eingliederungshilfe.
Leistungen der Eingliederungshilfe sind grundsätzlich abhängig von Einkommen und Vermögen. Seit dem 01.01.2020 wird jedoch nur noch das Einkommen und Vermögen der leistungsberechtigten Person selbst bewertet.
Ist die leistungsberechtigte Person minderjährig und lebt im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, wird deren Einkommen und Vermögen berücksichtigt.
Durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz haben Eltern, deren volljährige Kinder Eingliederungshilfeleistungen erhalten, seit dem 01.01.2020 keinen Unterhaltsbeitrag mehr zu zahlen.
Bestimmte Leistungen werden ohne einen eigenen Kostenbeitrag (Eigenanteil) gewährt. Auskünfte hierzu erhalten Sie bei der Beratung zur Eingliederungshilfe.
Lebensabschnitt | Zuständiger Träger | |
---|---|---|
1. | von Geburt bis Schulaustritt | Landkreis Darmstadt‑Dieburg Soziales und Teilhabe |
2. | nach Schulaustritt bis zur individuellen Regelaltersgrenze nach § 235 SGB VI | Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) Telefon: 06151 / 801-0 www.lwv-hessen.de |
3. | ab Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze nach § 235 SGB VI (bei Erstbeantragung von Eingliederungshilfeleistungen) |
Landkreis Darmstadt‑Dieburg Soziales und Teilhabe |
Neben der Beratung durch die Rehabilitationsträger gibt es eine ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB). Ziel ist die Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit (drohender) Behinderung durch eine von den Trägern losgelöste Beratung. Eine Besonderheit der EUTB ist die Beratung von Betroffenen durch erfahrene Betroffene (Peer Counselling).
Die EUTB-Beratung erfolgt
- ganz nach Ihren individuellen Bedürfnissen
- kostenlos
- unabhängig von Rehabilitationsträgern
- ergänzend zur Beratung anderer Stellen
- durch Betroffene mit ähnlichen Erfahrungen
Bitte beachten Sie, dass keine Rechtsberatung und keine Begleitung im Widerspruchs- und Klageverfahren stattfindet.
Weitere Informationen dazu erhalten Sie unter www.teilhabeberatung.de. Dort finden Sie bundesweit alle Beratungsstellen der EUTB.
Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration hat einen Flyer über die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung herausgegeben:
EUTB-Flyer "Information und Beratung für Menschen mit Behinderung" - Druckversion
EUTB-Flyer "Information und Beratung für Menschen mit Behinderung" - barrierefrei
EUTB-Flyer "Information und Beratung für Menschen mit Behinderung" - einfache Sprache
Sie finden den EUTB-Flyer in weiteren Sprachen auf der Internetseite:
https://integrationskompass.hessen.de/monitoring/forschungsprojekt-„migration-und-behinderung-in-hessen“.
Neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Eingliederungshilfe benötigen Sie:
- aktuelle fachärztliche Gutachten (ICD10-Diagnosen)
- ggf. Nachweis Aufenthaltsstatus
- ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises
- ggf. Pflegegutachten des MDK
Für die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen ist eine Antragstellung erforderlich (§ 108 SGB IX). Antrag Eingliederungshilfe
Bei der Auswahl des Antragsformulars sowie beim Ausfüllen des Antrags sind wir Ihnen gerne behilflich:
Frau Maurer
Ansprechstelle für Rehabilitation und Teilhabe
Telefon 06151 881-2117
Fragen und Antworten für Kita-Leitungen
- Integrationsplätze in Kindertagesstätten -
Möchten Sie als Kindertagesstätte einen oder mehrere Integrationsplätze anbieten, müssen folgende Punkte beachtet werden:
- Anerkennung als Kindertagesstätte
- Gültige Betriebserlaubnis
- Raumprogramm
- Qualitätsentwicklung
- Gruppengröße und Anzahl der Kinder mit Behinderung pro Gruppe
- Personalschlüssel in der einzelnen Gruppe

Die Einzelheiten zu den oben genannten Punkten entnehmen Sie bitte der "Vereinbarung Integration", die Sie auf unserer Internetseite Antrag auf Eingliederungshilfe finden.
Eingliederungshilfe erhalten Kinder, die voraussichtlich länger als sechs Monate wesentlich
- körperlich behindert,
- geistig behindert,
- seelisch behindert oder
- von einer Behinderung bedroht
Die (drohenden) Behinderung ist durch den Träger der Eingliederungshilfe festzustellen.
Von den Eltern vorzulegen:
- Formular „Antrag Integrationsplatz“
- Ärztliche Bescheinigung (ICD-10 Diagnostik)
Von der Kita vorzulegen:
- Trägerangaben
- aktuelle Personalaufstellung
- Entwicklungsbericht
Die erforderlichen Formulare finden Sie auf unserer Internetseite Antrag auf Eingliederungshilfe. Bitte senden Sie die ausgefüllten und unterschriebenen Formulare an:
Kreisverwaltung Darmstadt-Dieburg
Eingliederungshilfe
64276 Darmstadt
oder laden Sie diese über das Upload-Portal des Fachbereiches Soziales und Teilhabe verschlüsselt hoch. Geben Sie bitte dabei die personenbezogenen Daten des Kindes an und wählen Sie als Anliegen "Eingliederungshilfe" aus. So können wir die Dokumente korrekt zuordnen. Vielen Dank.
Folgende Merkmale werden bei der Beantragung von Eingliederungshilfe geprüft und sollten daher aus den ärztlichen Unterlagen hervorgehen, d. h. entweder wortwörtlich formuliert oder mit einem ICD-Code verschlüsselt sein:
- Körperlich / seelische / geistige oder Sinnesbeeinträchtigung
- hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Kind an der Teilhabe gehindert wird
- Dauerhaftigkeit (6 Monate und länger)
- Abweichung vom alterstypischen Körper- und Gesundheitszustand
- Hinweis auf die Wechselwirkung einstellungs- und umweltbedingter Barrieren (Kontextfaktoren)
Auf unserer Seite Antrag auf Eingliederungshilfe finden Sie das Formular "Ärztliche Bescheinigung", welches die oben genannten Punkte abfragt. Es kann dem Arzt zur Bestätigung vorgelegt werden.
Der Gesetzgeber fordert, dass die Ermittlung des individuellen Bedarfes
durch ein Instrument mit ICF-Orientierung Infobox: ICF
= International Classification
of Functioning, Disability and Health = Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit
erfolgt (§ 118 Abs. 1
Satz 2 SGB IX). Wir nutzen hierzu u.a. die ICF-YC, die aus der ICF abgeleitete Klassifikation für Jugendliche und Kinder.
Informationen zu ICF, ICF-YC und ICD-10 finden Sie auf der Startseite
der Eingliederungshilfe.
In unsere Prüfung sind nach ICF neun Lebensbereiche des Kindes einzubeziehen. Der Kitabericht ist diesbezüglich für eine erste Einschätzung von großer Bedeutung. Auch ein Hausbesuch oder eine Hospitation in der Kita sind für die Prüfung denkbar.
Die festgestellten Teilhabebeeinträchtigungen werden in unmittelbaren Zusammenhang mit der ärztlichen Diagnose gesetzt. Besteht hier eine Wechselwirkung lässt sich die (drohende) Behinderung feststellen. Im nächsten Schritt ist zu hinterfragen, ob den erkannten Beeinträchtigungen ohne Leistungen der Eingliederungshilfe im Umfeld des Kindes begegnet werden kann.
Um die Wechselwirkung von einstellungs- und umweltbedingten Barrieren beurteilen zu können, benötigen wir einen Einblick in den Kita-Alltag des
Kindes. Der Entwicklungsbericht spielt daher eine wichtige Rolle bei der Leistungsfeststellung.
Ebenso nutzen wir den telefonischen oder schriftlichen Austausch mit der Kita-Leitung vor Ort. Wir sind überzeugt, dass die pädagogischen Fachkräfte der Kita sowie die Sichtweise der Eltern sehr gute Ansatzpunkte für unsere Beurteilung liefern können.
Bitte nutzen Sie für den Entwicklungsbericht unsere Vorlage, die Sie auf der Seite Antrag auf Eingliederungshilfe finden.
Erfahrungsgemäß werden nur wenige Anträge auf Bezuschussung einer Integrationsmaßnahme abgelehnt. Die häufigsten Gründe dafür sind:
- Es ist keine (drohende) Behinderung feststellbar.
- Elternwille und Kita-Perspektive stimmen nicht überein.
- Nachrangigkeit der Eingliederungshilfe, d. h. dem Bedarf des Kindes kann durch andere Leistungsträger besser begegnet werden (z. B. Therapie, Medikamente usw.)
Der Bescheid über die Bewilligung oder Ablehnung der Kostenübernahme für die Integrationsmaßnahme ergeht an die Sorgeberechtigten, die den Antrag gestellt haben.
Zeitgleich wird die betroffene Kindertagesstätte von uns über die Entscheidung schriftlich informiert.
Eingliederungshilfe wird solange gewährt, bis die Teilhabeziele des Kindes erreicht sind.
Jahresbefristungen erfolgen u. a. wenn
- eine vertiefte oder ergänzende ärztliche Diagnostik nötig ist,
- sich kleinteilige Teilhabeziele ergeben oder
- Erfolgsaussichten innerhalb von 12 Monaten bestehen.
Eine Befristung kann sich auch aufgrund eines befristeten Aufenthaltstitels des Kindes oder einer durch die Kitafachberatung erteilten Ausnahmegenehmigung (Gruppenreduzierung) ergeben.

Als Träger der Eingliederungshilfe sind wir gesetzlich verpflichtet, spätestens alle zwei Jahre die Leistungsvoraussetzungen zu überprüfen. Wir erteilen aus diesem Grund maximal für zwei Jahre eine Kostenzusicherung. Steht der Schuleintritt bevor, erfolgt die Befristung "bis Schuleintritt".
Leistungen werden frühestens ab dem 1. des Monats der Antragsstellung erbracht. Dafür müssen zu diesem Zeitpunkt bereits alle Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sein. Hierzu zählen
- die Feststellung des Eingliederungshilfeanspruchs des Kindes
- das Vorliegen der Fördervoraussetzungen (Vereinbarung Integration)
Die Auszahlung der Maßnahmenpauschale erfolgt monatlich und solange wir die Kostenübernahme zusichern. Ob die Fördervoraussetzungen erfüllt sind, wird jährlich durch von uns überprüft.
Bitte denken Sie daran, dass uns von der Kita nach Abschluss jedes Kindergartenjahres unaufgefordert das Formular "Bestätigung der Fördervoraussetzungen" vorzulegen ist. Sie finden es auf unserer Seite Antrag auf Eingliederungshilfe.
In den Monaten April bis Juli gehen erfahrungsgemäß die meisten Anträge bei uns ein. Wir bitten um Verständnis, wenn sich die Bescheiderteilung in dieser Zeit verzögert. Die Kostenzusicherung erfolgt selbstverständlich auch in diesen Fällen rückwirkend ab Antragseingang.
Die jeweils geltende Maßnahmenpauschale wird den Kitaträgern durch die LIGA mitgeteilt. Bei Anpassungen informieren wir die Kita-Träger.
Als Träger der Eingliederungshilfe sind wir verpflichtet, die Voraussetzungen einer weiteren
Leistungsgewährung fortlaufend zu überprüfen.
Ein Folgeantrag muss daher nicht gestellt werden. Wir werden spätestens am Ende der Befristung auf die
Eltern und die Kita zugehen und eine
erneute, individuelle Bedarfsermittlung durchführen.
Ein aktueller Entwicklungsbericht der Kita ist für die erneute Überprüfung sehr hilfreich. Ob ein neues ärztliches Attest oder weitere Nachweise benötigt werden, teilen wir den Sorgeberechtigten im Einzelfall mit.
Änderungen zu den Fördervoraussetzungen sind uns unterjährig umgehend durch den Kita-Träger mitzuteilen.
Formulare für den Entwicklungsbericht sowie die Bestätigung der Fördervoraussetzungen finden Sie auf unserer Internetseite Antrag auf Eingliederungshilfe.
Anhand Ihrer Angaben im Formular "Bestätigung der Fördervoraussetzungen" überprüfen wir jährlich, ob eine weitere Förderung erfolgen kann. Neben Angaben zur besuchten Kindergartengruppe und den eingesetzten Fachkräften sind auch Angaben zur Anwesenheit des Kindes zu machen.
Anwesenheits-, Krankheits- und Therapietage des Kindes werden als Anwesenheit gewertet und ins Verhältnis zu den Öffnungstagen der Kita gesetzt. Eine Quote von mindestens 75 % ist Voraussetzung dafür, dass die Integrationsmaßnahme Aussicht auf Erfolg hat.
Sehen wir aufgrund der gemachten Angaben die Wirksamkeit der Maßnahme gefährdet (z.B. wegen geringer Anwesenheit des Kindes), werden wir dazu mit der Kita und den Sorgeberechtigten in den Austausch gehen.
Bitte denken Sie daran, dass uns von der Kita nach Abschluss jedes Kindergartenjahres unaufgefordert das Formular "Bestätigung der Fördervoraussetzungen" vorzulegen ist. Sie finden es auf unserer Seite Antrag auf Eingliederungshilfe.
Die Zuständigkeit der Sachbearbeitung richtet sich nach dem Wohnort des Kindes. Wer zuständig ist, entnehmen Sie bitte der Übersicht auf unserer Seite Beratung und Kontakt zur EGH.

Ihre Frage ist nicht dabei?
Wir sind auch außerhalb des Internets gerne für Sie da. Telefonisch oder persönlich über Beratung und Kontakt zur Eingliederungshilfe.