Ambulante Hilfe zur Pflege im häuslichen Bereich

Ziel der ambulanten Hilfe zur Pflege ist, die häusliche Pflege sicher zu stellen, sofern die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie vorhandene Eigenmittel in Form von Einkommen und Vermögen nicht ausreichen. Die Sozialhilfe tritt nicht ein, wenn andere Hilfen zur Verfügung stehen. So sind die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI) vorrangig zu beantragen und vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII einzusetzen.

In Art und Umfang entspricht die Hilfe zur Pflege grundsätzlich den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Sie wird an Personen erbracht, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einen dauernden Hilfebedarf bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen in den Bereichen der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität oder der hauswirtschaftlichen Versorgung haben.

Die Art und der Umfang des Pflegebedarfs sowie die Einstufung in die Pflegegrade werden grundsätzlich vom medizinischen Dienst der Krankenkassen festgestellt. Die leistungsbeanspruchende Person muss sich demnach zunächst mit ihrer Pflegeversicherung in Verbindung setzen und dort einen Antrag auf Pflegeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) stellen.

Wenn kein Versicherungsschutz im Rahmen einer Pflegeversicherung besteht und der Hilfesuchende die erforderlichen Kosten nicht selbst aufbringen kann, besteht ebenfalls die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen der ambulanten Hilfe zur Pflege. In diesem Falle wird die Feststellung des Pflegegrades durch den Sozialleistungsträger vorgenommen.

Die Bewilligung von Hilfe zur Pflege ist einkommens- und vermögensabhängig. Entsprechend dem Grundsatz der Nachrangigkeit wird diese nur erbracht, soweit der- oder diejenige die erforderlichen Kosten nicht aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) oder durch Leistungen anderer (zum Beispiel der Kranken- oder Pflegeversicherung) selbst tragen kann.

Das Antragsformular, ein Merkblatt zu den Mitwirkungspflichten  von Sozialleistungsberechtigten, der Datenschutzhinweis,  eine Vermieterbescheinigung  sowie eine Übersicht der erforderlichen Unterlagen stehen auf diesen Seiten zum Download bereit.

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an die zuständige Verwaltungskraft.

 

Welche Auswirkungen hat das Bundesteilhabegesetz auf die ambulante Pflege?

Treffen Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Pflege zusammen, wird das sogenannte „Lebenslagenmodell“ umgesetzt.

Den Grundsätzen des Bundesteilhabegesetzes „die Hilfe zur Pflege folgt der Eingliederungshilfe“ und „Leistungen aus einer Hand“ folgend, ist der jeweilige Träger der Eingliederungshilfe auch für die Leistungen der Hilfe zur Pflege zuständig, wenn Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege gleichzeitig benötigt werden und der Mensch noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht hat.

In diesen Fällen wird der

Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) 

Regionalmanagement Darmstadt
Steubenplatz 16
64223 Darmstadt

Telefon 06151/801-0
info@remove.this.lwv-hessen.de

http://www.lwv-hessen.de/

zuständig.

Scheuen Sie sich nicht, bei unseren  Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nachzufragen, wo Sie Ihren Antrag stellen sollen. Wir helfen Ihnen gerne weiter.