Hilfe zur Pflege in Einrichtungen

Wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung so hilflos ist, dass er in einer Pflegeeinrichtung betreut und gepflegt werden muss, übernimmt die Sozialhilfe die Kosten der Betreuung und Pflege entsprechend dem Grundsatz der Nachrangigkeit, soweit diese Kosten nicht aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) oder durch Leistungen Anderer (zum Beispiel der Pflegeversicherung) selbst getragen werden können.

Voraussetzung für eine Inanspruchnahme von Hilfe zur Pflege in Einrichtungen ist das Vorliegen zumindest eines Pflegegrades 2 (§§ 64g, 64h, 65 SGB XII).

Die Einstufung in die Pflegegrade wird grundsätzlich vom medizinischen Dienst der Krankenkassen vorgenommen. Die leistungsbeanspruchende Person muss sich demnach zunächst mit ihrer Pflegeversicherung in Verbindung setzen und dort einen Antrag auf stationäre Pflegeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) stellen.

Wenn kein Versicherungsschutz im Rahmen einer Pflegeversicherung besteht und der Hilfesuchende die erforderlichen Kosten nicht selbst aufbringen kann, besteht ebenfalls die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen. In diesem Falle wird die Feststellung des Pflegegrades durch den Sozialleistungsträger vorgenommen.

Im Rahmen der Hilfe zur Pflege in Einrichtungen kommen folgende Leistungen in Frage.

Das Antragsformular  zur Übernahme von ungedeckten Heimpflegekosten, ein Merkblatt zu den Mitwirkungspflichten von Sozialleistungsberechtigten sowie ein Datenschutzhinweis stehen auf diesen Seiten zum Download bereit.

Die zur Antragstellung erforderlichen Unterlagen  sind beizufügen.

Weitere Unterstützung und Begleitung in allen Fragen zu Pflege und Hilfen im Alter können Sie auch durch unser Büro für Senioren und Sozialplanung oder den Pflegestützpunkt des Landkreises Darmstadt-Dieburg erhalten.

Zuständigkeit seit 01.01.2020

Für die Hilfe zur Pflege in stationären Pflegeeinrichtungen war der Landkreis Darmstadt-Dieburg bis zum 31.12.2019 erst zuständig für Personen die ihr 65. Lebensjahr vollendet hatten.

Seit 01.01.2020 ist der Landkreis Darmstadt-Dieburg altersunabhängig für Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen mit einem festgestellten Pflegebedarf ab Pflegegrad 2 sachlich zuständig, sofern diese keine zusätzlichen Leistungen der Eingliederungshilfe beziehen (Besuch einer Werkstatt, einer Tagesförderstätte oder eine Tagesstruktur).


Örtlich zuständig ist der Landkreis Darmstadt-Dieburg für Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen, wenn diese vor der Aufnahme in die Einrichtung ihren Wohnsitz (gewöhnlicher Aufenthalt) im Landkreis Darmstadt-Dieburg hatten.

Sollte die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Landkreises Darmstadt-Dieburg haben, bleibt für die Antragsbearbeitung der Sozialhilfeträger zuständig, in dessen Bereich die nachfragende Person vor der erstmaligen Heimaufnahme gewohnt hatte.

 

Ausnahme!

Der Landeswohlfahrtsverband Hessen bleibt auch weiterhin zuständig für die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen, die erstmals vor Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze Leistungen in Pflegeeinrichtungen erhalten, denen Rahmenkonzepte zur vollstationären Versorgung von Menschen mit schweren und schwersten neurologischen Schäden in

 

  • Phase F oder Beatmungspflicht und Menschen mit organischbedingten Persönlichkeitsstörungen in Phase F in Hessen,

  • zur vollstationären Versorgung von pflegebedürftigen Menschen mit psychischer Erkrankung oder seelischer Behinderung oder Abhängigkeitserkrankung in Verbindung mit Comorbidität oder

  • für ältere Menschen mit geistigen Behinderungen in Verbindung mit schwerer oder schwerster Pflegebedürftigkeit

     

zugrunde liegen.

Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen direkt an den

Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV)
Regionalmanagement Darmstadt
Steubenplatz 16
64223 Darmstadt

Telefon 06151/801-0
info@remove.this.lwv-hessen.de

http://www.lwv-hessen.de/

Scheuen Sie sich nicht, bei unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nachzufragen, wo Sie Ihren Antrag stellen sollen. Wir helfen Ihnen gerne weiter.