Erforderliche Antragsunterlagen für die Hilfe zur Pflege in Einrichtungen

Dem Antrag auf Hilfe zur Pflege in Einrichtungen sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen in Kopie beizufügen:

  • Aktueller Bescheid der Pflegekasse, welche Leistungen bei der stationären Pflege aus Mitteln der Pflegeversicherung gewährt werden
    Sofern keine Pflegeleistungen gewährt werden, wird um Vorlage des Gutachtens des Medizinischen Dienstes gebeten, aus dem die Notwendigkeit der Heimaufnahme hervorgeht. 
  • Einkommensnachweise der antragstellenden Person und deren nicht getrennt lebenden Ehepartners (gültige Renten­anpassungs­mitteilungen, Bescheide über die Gewährung von Versorgungsbezügen, BVG-, LAG-, Firmen-, Zusatz- und sonstige Renten sowie Einkünfte aller Art)
  • Girokontoauszüge der letzten drei Monate vor der Antragstellung
  • vollständige Kopien sämtlicher Sparbücher sowie Nachweise über sämtliche sonstigen Anlagekonten 
  • Aufstellung aller kontoführenden Banken, welche Konten oder sonstige Anlagen dort jeweils aktuell geführt werden mit der Angabe des jeweils aktuellen Kontosaldos - z.B. Gesamtengagement (Volksbank), Kundenfinanzstatus (Sparkasse)  
  • Nachweis über Rückkaufswerte bestehender Lebens- und Sterbegeldversicherungen
  • Vollständige Kopien sämtlicher Übergabe-, Kauf-, Schenkungs- und Bestattungs­vorsorge­verträge
  • Nachweise zu den Unterkunftskosten bis zu Heimaufnahme (Mietvertrag)
  • Mitteilung über den Zeitpunkt der Wohnungsauflösung
  • Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) 
  • Sofern die pflegebedürftige Person den Antrag nicht mehr selbst stellen kann, wird um Vorlage einer Vollmacht oder des amtlichen Betreuerausweises gebeten.

 


Gebühren, die für die Erbringung von Nachweisen entstehen, sind nach den Regelungen über die Mitwirkungspflichten im Sozialhilfe-Antragsverfahren im üblichen Rahmen vom Antragssteller selbst zu tragen.    

 

Unter Umständen sind noch weitere Unterlagen zur Antragsbearbeitung erforderlich. Sofern Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen.
Auf das Merkblatt "Mitwirkungspflichten von Sozialleistungsberechtigten" weisen wir an dieser Stelle nochmals ausdrücklich hin.