Gutes tun im Landkreis Darmstadt-Dieburg - mit Ihrer Unterstützung

Ein breit angelegter Stiftungszweck sichert seit dem Jahr 1999 die Förderung vielfältigster gemeinnütziger Aufgaben:

"Zweck der Stiftung ist die Förderung der kreiseigenen gemeinnützigen Krankenhäuser, des Gesundheitsamtes und Maßnahmen der Jugendhilfe und der sozialen Sicherung. Im Bereich des Gesundheitsamtes wird die öffentliche Gesundheitspflege im Rahmen der freiwilligen Leistungen, die keine Pflichtaufgabe des Landkreises Darmstadt-Dieburg sind, gefördert. Im Rahmen der sozialen Sicherung wird der Bereich der „Hilfe zur Arbeit“ nach den Vorschriften des BSHG gefördert. Die Hilfe zur Arbeit soll die Betroffenen qualifizieren und sozialpädagogisch integrieren. Die Stiftung fördert Hilfeempfänger zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit bei der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Hilfegewährung ist zeitlich begrenzt. Die Jugendhilfe umfasst den Bereich der Jugendpflege und Jugendfürsorge. Hierbei sollen alle Maßnahmen, die die Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes zur Förderung der Entwicklung und Erziehung junger Menschen zum Ziel haben, durch die Stiftung gefördert werden. Es handelt sich dabei um kulturelle Angebote für Kinder und Jugendliche, freizeitpädagogische Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen und ausreichenden Mittagsverpflegung an Schulen."

Stiften ist einfacher, als Sie denken

Die Stiftungsverfassung sieht die Möglichkeit vor, dass auch Privatpersonen mit einer Spende oder mit einer Zustiftung die Maßnahmen fördern können. Der Stiftung zufließende Spenden sind Mittel zur Erfüllung des Stiftungszwecks und zur baldigen Verwendung bestimmt. Zustiftungen sind dagegen Mittel, die den Vermögensgrundstock der Stiftung dauerhaft stärken sollen und deshalb nicht zum Verbrauch bestimmt sind. Sie erhöhen das Stiftungsvermögen und damit auch die daraus zu erzielenden Erträge.

Wenn Sie an die Sozialstiftung spenden, können Sie diese Zuwendung als Sonderausgaben im Rahmen Ihrer Steuererklärung geltend machen. Für steuerliche Zwecke kann eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden.

Bei einer Zustiftung übertragen Sie eigene Vermögensanteile an die Stiftung. Dabei sollten Sie in jedem Fall sorgfältig planen, welche Vermögensanteile Sie entbehren können und nicht für Ihre persönliche Versorgung oder die Versorgung Ihrer Angehörigen benötigen. Grundsätzlich können Sie Ihr Vermögen

  • sofort in beliebiger Höhe per Überweisung
  • regelmäßig in festen Teilbeträgen mittels Dauerauftrag
  • oder per Testament nach Ihrem Tod

übertragen. Die Wahl des Zeitpunktes hat vor allem steuerliche Auswirkungen, die Sie auf jeden Fall mit Ihrem Steuerberater besprechen sollten. Wollen Sie das Vermögen erst nach Ihrem Tod einbringen, sind einige erbrechtliche Besonderheiten zu beachten. Auch bei der Zustiftung gibt es steuerliche Vorteile für die Stiftenden. Der Anreiz für Zustiftungen in den Vermögensstock einer Stiftung hat sich rückwirkend zum 01. Januar 2007 durch die Anhebung des zusätzlichen Höchstbetrags von 307.000 € auf eine Million Euro (bei Ehegatten 2 Millionen Euro) und dessen revolvierende Anwendung nach zehn Jahren erhöht.