Technische Rechnungsprüfung

Über die Prüfung der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit hinaus ist bei der Technischen Rechnungsprüfung gem. § 128 Abs. 1 Nr. 3 HGO auch festzustellen, ob bei den Ausgaben für bauliche Maßnahmen nach den geltenden fachspezifischen Vorschriften verfahren wurde.

Hierbei werden Architekten-, Ingenieur- und Firmenleistungen hinsichtlich der Auftragsvergabe, der Durchführung und der Abrechnung geprüft. Je nach Erfordernis werden sämtliche Fachlose des Baugewerbes sowie alle Fachplanungen abgedeckt.

Die der Prüfung zu Grunde zu legenden Bestimmungen sind neben dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG), dem Hessischen Gesetz zur Förderung der mittelständischen Wirtschaft und zur Vergabe öffentlicher Aufträge (MittelstG), der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) und den Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen (VOB) sowie Lieferungen und Leistungen (VOL) insbesondere die Regelungen des europäischen Vergaberechts, die jeweils geltende Erlasslage sowie gegebenenfalls lokal geltende Dienstanweisungen.