Presse-Archiv 2009

Was tun mit geerbten Waffen?

05.10.2009

Darmstadt-Dieburg – „Uns erreichen immer wieder Anfragen von Bürgern, die nicht wissen, wie sie mit geerbten Waffen umgehen sollen“, berichtet Anke Zöller, Hauptabteilungsleiterin für Sicherheit und Ordnung beim Landkreis. Die Waffenbehörde halte ein Merkblatt bereit, in dem die wichtigen Regeln aus dem Waffenrecht festgehalten sind. Damit lasse sich vorbeugen, dass man nicht ungewollt und ohne es zu wissen illegaler Waffenbesitzer sei, so Zöller.

Das Waffenrecht sieht vor, dass man sich spätestens einen Monat nachdem man das Erbe angenommen hat, bei der Waffenbehörde melden muss. Vorzulegen sind die Waffenbesitzkarte des Verstorbenen sowie ein Nachweis, dass man Erbe ist. Wer als Jäger, Mitglied eines Schützenvereins oder Sportschießklubs bereits eine Waffenkarte besitzt und damit ein so genanntes Bedürfnis für eine Waffe nachweisen kann, muss seine ererbten Waffen hier dokumentieren lassen. Liegt kein Bedürfnis vor, müssen die Waffen mit einem amtlich zugelassenen Blockiersystem gesichert werden. „Diese Regelung ist relativ neu und wurde im April 2008 eingeführt“, erläutert Anke Zöller.

Man sei keinesfalls verpflichtet, sein Waffenerbe anzunehmen, betont Zöller. Die Waffe müsse dann, etwa von einem Büchsenmacher, unbrauchbar gemacht werden, könne aber auch an einen Waffenhändler oder berechtigten Privatperson verkauft werden. Dies müsse dann bei der Waffenbehörde dokumentiert werden, so Zöller.

Da zahlreiche Personen die Regelungen des Waffengesetzes nicht genau kennen und dadurch aus Unwissenheit Waffen illegal besitzen, ist im Juli 2009 eine Amnestie in Kraft getreten. Illegale Waffenbesitzer kommen straffrei davon, wenn sie ihre Waffen bis zum 31. Dezember 2009 an eine berechtigte Person übergeben, sie unbrauchbar machen oder sie bei der Waffenbehörde oder Polizei abgeben.

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