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Stallpflicht für gehaltenes Geflügel um den Reinheimer Teich

12.02.2021

Darmstadt-Dieburg – Um die Ein- oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel zu vermeiden, muss gehaltenes Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, mit Ausnahme von Tauben, das sich in einem Radius von 3 Kilometer um den als ornithologisches Risikogebiet eingestuften Reinheimer Teich befindet, ab sofort ausschließlich in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Stallbegrenzung (Schutzvorrichtung) gehalten werden.

Unter die Stallpflicht fallen somit: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse sowie in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten der Ordnungen Greifvögel und Falkenartige.

Die Stallpflicht im Landkreis Darmstadt-Dieburg erstreckt sich aufgrund der momentanen Gefährdungssituation auf die in den Karten (www.ladadi.de/vogelgrippe) schraffierten Bereiche innerhalb der Kommunen Groß-Umstadt, Groß-Zimmern, Otzberg und Reinheim und gilt sowohl für gewerbsmäßige Geflügelhalter, als auch für Züchter und Privatpersonen, die Geflügel halten. 

In dem ausgewiesenen Risikogebiet sind Börsen und Märkte sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten gehandelt oder zur Schau gestellt werden, verboten. Weiterhin dürfen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten zum Zwecke der Teilnahme an Börsen, Märkten sowie Veranstaltungen ähnlicher Art nicht aus dem Risikogebiet verbracht werden. Das Mieten und Vermieten von Geflügel ist in dem ausgewiesenen Risikogebiet verboten.

Diese Maßnahmen stellen eine Vorsichtsmaßnahme im Sinne der präventiven Tierseuchenbekämpfung dar. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass zum jetzigen Stand (noch) kein Ausbruch/positiver Fall der Geflügelpest im Landkreis Darmstadt-Dieburg vorliegt. Verstöße gegen die Anordnungen der Allgemeinverfügung stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

 

Hintergrund

Seit Oktober 2020 ist ein verstärktes Auftreten der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI, auch Geflügelpest oder Vogelgrippe genannt) bei Wildvögeln in Deutschland festzustellen. In mehreren Bundesländern sind mittlerweile ebenso Nutzgeflügelbeständen betroffen. Das Geschehen entwickelt sich hochdynamisch, die Zahl HPAI H5-positiv getesteter Vögel steigt täglich kontinuierlich an. Auch in mehreren europäischen Ländern wurde in diesem Jahr bereits der Ausbruch der Geflügelpest der gleichen Subtypen in Wildvögeln und Nutztierhaltungen festgestellt.

Mit dem Nachweis der Geflügelpest bei 5 Höckerschwänen am 14.12.2020 ist mittlerweile auch Hessen betroffen, am 06. Januar 2021 wurde in Hessen zudem der erste Fall von klassischer Geflügelpest in  einer privaten Vogelhaltung festgestellt. 16 Pfauen waren hier innerhalb weniger Tage an dem Virus verendet.

Am 23.01.21 wurde nunmehr bei einer verendeten Hawaiigans in einem Vogelpark in Bobenheim-Roxheim (Rheinland-Pfalz) nahe der Grenze zu Hessen der Ausbruch der hochpathogenen Geflügelpest des Subtyps H5N8 amtlich festgestellt. Das Friedrich-Löffler-Institut (FLI, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit) bewertet das Risiko der Einschleppung der Influenza-Viren HPAIV H5 aus der Wildvogelpopulation in Hausgeflügelbestände als „hoch".

Aktuelle Informationen zum Seuchengeschehen finden Sie auf der Seite des Friedrich-Löffler-Institus (FLI):  https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/aviaere-influenza-ai-gefluegelpest/ sowie auf der Seite des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV): https://umwelt.hessen.de/verbraucher/tiergesundheit-tierseuchen/tierkrankheiten-tierseuchen/aviaere-influenza-gefluegelpest

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