Landtagswahl 2018

Am 28. Oktober 2018 wurde der 20. Hessische Landtag gewählt.

Zu den Ergebnissen

Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag ihren Wohnsitz in Hessen haben. Wählbar ist jeder, der am Wahltag 21 Jahre alt ist und seit mindestens einem Jahr seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen hat.

Der Hessische Landtag besteht aus 110 Abgeordneten, die nach den Grundsätzen einer personalisierten Verhältniswahl gewählt werden. 55 Abgeordnete werden in den Wahlkreisen und 55 Abgeordnete aus Landeslisten gewählt. Die Wahlzeit beträgt fünf Jahre.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme (Erststimme) und eine Landesstimme (Zweitstimme). Mit der Wahlkreisstimme wird eine Kandidatin oder ein Kandidat im Wahlkreis direkt gewählt, mit der Landesstimme wird eine Landesliste einer Partei oder Wählergruppe gewählt. Die 110 Mandate werden nach dem Verhältnis der abgegebenen Zweitstimmen auf die Parteien oder Wählergruppen verteilt. 55 Sitze werden mit den gewählten Direktkandidatinnen und Direktkandidaten, die restlichen 55 Sitze durch die Kandidatinnen und Kandidaten der Landeslisten besetzt. 

Das Kreiswahlamt ist zuständig für die beiden Landtagswahlkreise

  • 51 - Darmstadt-Dieburg I (Alsbach-Hähnlein, Bickenbach, Erzhausen, Griesheim, Messel, Pfungstadt, Seeheim-Jugenheim, Weiterstadt) und
  • 52 - Darmstadt-Dieburg II (Babenhausen, Dieburg, Eppertshausen, Fischbachtal, Groß-Bieberau, Groß-Umstadt, Groß-Zimmern, Münster, Otzberg, Reinheim, Schaafheim).

 

Die vier verbleibenden Landkreiskommunen Modautal, Mühltal, Ober-Ramstadt und Roßdorf gehören dem Wahlkreis 50 - Darmstadt-Stadt II an.

Amtliche Bekanntmachungen des Kreiswahlleiters für die Landtagswahlkreise 51 und 52:

Volksabstimmungen 2018

Zu den Ergebnissen

Die Landesregierung hatte den 28. Oktober 2018 auch als Termin für die Volksabstimmungen bestimmt. Somit waren die Wählerinnen und Wähler sowohl zur Wahl des 20. Hessischen Landtags als auch zur Abstimmung über 15 Gesetze zur Änderung und Ergänzung der Verfassung des Landes Hessen aufgerufen.

Ein verfassungsänderndes Gesetz kann nur wirksam werden, wenn das Volk dem vom Landtag mit absoluter Mehrheit verabschiedeten Gesetz mit der Mehrheit der gültigen Stimmen zustimmt.

Endgültiges Endergebnis in den Stimmkreisen 51 und 52