Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis (Nicht-EU- oder Nicht-EWR-Staaten, § 31 Abs. 2 FeV)

Für die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis aus Drittstaaten reichen Sie bitte folgende Unterlagen postalisch ein:

  • Antrag (vollständig ausgefüllt)
  • Unterschriftblatt (vollständig ausgefüllt)
  • Gültigkeitserklärung ausl. Führerschein (vollständig ausgefüllt)
  • Kopie eines gültigen Ausweisdokuments inkl. Aufenthaltstitel* (wenn die Wohnadresse nicht auf dem Ausweis steht, zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)
  • 1 biometrisches Lichtbild
  • gültiger (nationaler) Originalführerschein zur Echtheitsprüfung
  • Übersetzung des Führerscheins durch eine amtlich zugelassene Stelle
  • Bescheinigung über den bestandenen Sehtest im Original
  • Bescheinigung über die Schulung in Erster Hilfe (9 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten) im Original
  • Angabe der Fahrschule
  • Sollte der Prüfort außerhalb des Landkreises liegen: schriftliche Begründung, warum Sie einen Prüfort außerhalb des Landkreises gewählt haben. Nach § 17 Abs. 3 FeV hat der Bewerber die praktische Prüfung am Ort seiner Hauptwohnung oder am Ort seiner schulischen oder beruflichen Ausbildung, seines Studiums oder seiner Arbeitsstelle abzulegen. 

 

 

Bearbeitungszeit:

  • i. d. R.  3 Monate

 

Kosten:

  • ohne Probezeit: 67,10 Euro
  • mit Probezeit: 67,90 Euro

Bei Antragstellung per Post schicken wir Ihnen eine Rechnung. Bitte legen Sie dem Antrag kein Geld bei.

 

Hinweise:

Begründet der*die Inhaber*in einer ausländischen Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland, richtet sich die Fahrberechtigung nach § 29 Fahrerlaubnisverordnung. Die Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge zu führen besteht ab Einreise noch sechs Monate.

Die Fahrerlaubnis ist bei einem Aufenthalt über diesen Zeitraum hinaus gemäß § 31 Fahrerlaubnisverordnung rechtzeitig umzuschreiben. Für die Umschreibung sind die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung abzulegen. Die Bearbeitungsdauer bei der Fahrerlaubnisbehörde beträgt je nach Prüfungsaufwand bis zu 3 Monate.

Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist bis zu sechs Monaten verlängern, wenn der Antragsteller belegt, dass sein Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland sein wird.

Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

Ausländische Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, die grundsätzlich mitzuführen ist.

Die Sechs-Monats-Frist der Gültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland beginnt bei erneuter Einreise erst dann von vorn, wenn der Inhaber in der Zwischenzeit seinen ordentlichen Wohnsitz länger als 185 Tage im Ausland hatte.

Weitere Informationen: Merkblatt des BMVI

 

Datenschutzhinweis! 

*Folgende Ausweisdokumente werden anerkannt: Personalausweis, ausländischer Personalausweis/ID-Karte, Reisepass, elektronischer Aufenthaltstitel, Aufenthaltsgestattung, Duldung. In jedem Fall muss bei der Kopie (vorzugsweise Farbkopie) Ihr Lichtbild gut erkennbar sein. Bitte beachten Sie, dass bei Ausweisdokumenten, die keine oder keine aktuelle Adresse enthalten, zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung erforderlich ist. Sofern keine Auskunftssperre besteht, können wir auch vor Ort Ihre Meldedaten abrufen. Hierfür fallen zusätzliche Kosten in Höhe von 10 € an. Sollten Sie diesen Service in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie diesen Wunsch schriftlich dem Antrag beilegen.

 

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