Allgemeine Hinweise

Auf dieser Seite finden Sie Allgemeine Hinweise rund um die Fahrzeugzulassung.

Gebühren- und Kraftfahrzeugsteuerrückstände

Bitte beachten Sie, dass bei bestehenden Gebühren- und Kraftfahrzeugsteuerrückständen die Zulassung bzw. Wiederzulassung eines Fahrzeuges nicht möglich ist!

Gebühren

Die Festsetzung der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), in der derzeit gültigen Fassung.

Gebühren bei Reservierung eines Kennzeichens

Bei der Zulassung eines Fahrzeuges erhöht sich die Gebühr im Falle der

  • Zuteilung eines Wunschkennzeichens um 10,20 Euro
  • vorherigen Reservierung um 12,80 Euro
  • Reservierung eines Zufallskennzeichens um 2,60 Euro

Zusatzkennzeichen am Fahrzeug

Wenn das hintere amtliche Kennzeichen ganz oder teilweise verdeckt wird (z.B. durch einen Fahrradträger), muss ein drittes Kennzeichen am Fahrzeug angebracht werden. Das dritte Kennzeichen (Zusatzkennzeichen) muss nicht gestempelt und auch nicht mit einer Hauptuntersuchungsplakette versehen werden.

Kennzeichenersatz

Wenn die Kennzeichen eines Fahrzeuges beschädigt oder unleserlich geworden sind, besteht die Verpflichtung diese zu ersetzen.

Sollte sich eine Stempelplakette und/oder die Prüfplakette (Hauptuntersuchung) vom Kennzeichen gelöst haben, muss eine jeweils Neue auf den Kennzeichen angebracht werden.

Bei Diebstahl oder Verlust der Kennzeichen ist eine Umkennzeichnung (die Vergabe eines neuen Kennzeichens) erforderlich.

Kennzeichenbeibehaltung bei Fahrzeugwechsel

Es besteht die Möglichkeit bei einem Fahrzeugwechsel, nach vorheriger Außerbetriebsetzung des bisherigen Fahrzeuges, das Kennzeichen zu übernehmen (nicht möglich, wenn das Kennzeichen aus einem vorherigen Zulassungsbezirk beibehalten wurde). Bitte beachten Sie, dass hierbei erneut die Wunschkennzeichengebühr anfällt.

Bundesweite Kennzeichenmitnahme

Es besteht die Möglichkeit, bei der Umschreibung eines Fahrzeuges bundesweit das Kennzeichen beizubehalten. Die Vorsprache bei der Zulassungsbehörde entfällt hierdurch nicht.

Kombination von Oldtimer- und Saisonkennzeichen

Seit dem 1. Oktober 2017 ist die Kombination von Oldtimer- und Saisonkennzeichen möglich.

E-Kennzeichen und Elektrofahrzeuge

Für Elektrofahrzeuge, Plug-In Hybridelektrofahrzeuge (von außen aufladbar) und Brennstoffzellenfahrzeuge kann auf Antrag ein E-Kennzeichen zugeteilt werden.

Das Elektromobilitätsgesetz legt fest, welche Fahrzeuge als elektrisch betriebene Fahrzeuge zu klassifizieren sind und welche elektrisch betriebenen Fahrzeuge Bevorrechtigungen erhalten dürfen.

Straßenverkehrsbehörden der Städte und Gemeinden können mit entsprechender Beschilderung Bevorrechtigungen für Fahrzeuge mit E-Kennzeichen einräumen. Mögliche Beispiele sind kostenlose Parkplätze, Ausnahmen von Zu- und Durchfahrtsbeschränkungen oder die Nutzung von entsprechend gekennzeichneten Busspuren.

Plakette für Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen

Für ein elektrisch betriebenes Fahrzeug mit ausländischen Kennzeichen kann die Zuteilung einer Plakette beantragt werden. Mit dem Antrag sind folgende Nachweise vorzulegen:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • EU-Übereinstimmungsbescheinigung/COC-Bescheinigung oder eine sonstige zum Nachweis geeignete Unterlage

Informationen zur Kraftfahrzeugsteuer

Für die Kraftfahrzeugsteuer sind nicht mehr die örtlichen Finanzämter zuständig, sondern die Zollverwaltung.

Mehr Informationen

Informationen zum Thema "private Autovermietung" (Selbstfahrermietfahrzeuge)

Zunehmend ist zu beobachten, dass Fahrzeughalter*innen ihr Privatfahrzeug im Internet gewerbsmäßig gegen Entgelt stunden- oder tageweise Anderen zur Nutzung anbieten. Derartige Fahrzeuge sind als Selbstfahrermietfahrzeug der Zulassungsbehörde zu melden. Dies ist nicht nur zulassungsrechtlich, sondern auch versicherungsrechtlich und zum Beispiel auf die Gültigkeitsdauer der Hauptuntersuchung (Ziffer 2.2 der Anlage VIII zu § 29 StVZO) von Relevanz. Selbstfahrermietfahrzeuge sind jährlich HU-pflichtig!

Bei einer entsprechenden Änderung der Nutzung Ihres Fahrzeuges liegt es daher in Ihrem eigenen Interesse an bestehendem Versicherungsschutz und rechtmäßiger Zulassung, dies unverzüglich Ihrem Versicherer und der Zulassungsbehörde bekanntzugeben.

Verkauf eines Fahrzeuges

Der Verkauf eines zugelassenen Fahrzeuges ist der zuständigen Zulassungsbehörde umgehend mitzuteilen.

Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten

Bei Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten hat der*die Halter*in nach § 15 Fahrzeug-Zulassungsverordnung die Pflicht der Zulassungsbehörde diese, zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigungen, mitzuteilen. 

Bei einer technischen Änderung am Fahrzeug bitte nachfolgendes beachten:

Da einige technische Änderungen am Fahrzeug zum Erlöschen der Betriebserlaubnis (BE) führen ist bei folgenden Gutachten der technischen Prüfstelle die Neuerteilung der BE von der Bündelungsbehörde Marburg-Biedenkopf erforderlich

  • § 19 Abs. 2 i. V. m. § 21 StVZO
  • § 21 StVZO
  • § 13 EG-FGV

Antrag und weitere Informationen

Tempo 100km/h Plakette

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen ist möglich

  • für Personenkraftwagen mit Anhänger (Kombination),
  • für sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5t mit Anhänger (Kombination),
  • für Kraftomnibus-Anhänger-Kombinationen jedoch nur, wenn der Kraftomnibus mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t als Zugfahrzeug eine Tempo-100 km/h-Zulassung nach § 18 Abs. 5 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) hat.

Um eine Tempo 100km/h Plakette bei der Zulassungsbehörde zu erhalten 

  • wird entweder eine Bestätigung, über die Erfüllung der technischen Voraussetzungen für diese Geschwindigkeit, einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation benötigt
  • oder eine Bestätigung des Herstellers, wenn die Möglichkeit einer Zulassung für Tempo 100km/h bereits besteht.

Wenn in den Zulassungsdokumenten oder der EU-Übereinstimmungsbescheinigung/dem COC-Dokument der Hinweis steht, dass der Anhänger die Vorgaben nach der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO erfüllt, wird keine dieser o.g. Bestätigungen benötigt.   

Rotes Kennzeichen für Oldtimerfahrzeug

Für Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, kann ein rotes Oldtimerkennzeichen beantragt werden.

Das rote 07er-Kennzeichen ist eine Alternative zum H-Kennzeichen. Mit dem ausgestellten Fahrzeugschein können die darin eingetragenen Fahrzeuge beliebig oft benutzt werden.

Folgende Fahrten sind mit den Roten Dauerkennzeichen erlaubt:

  • Probefahrten- oder Überführungsfahrten
  • Fahrten zum Zwecke der Reparatur und Wartung
  • Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung
  • Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von  Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen sowie für die in diesem Zusammenhang stehenden An- und Abfahrten

Zulassung auf Minderjährige

Bitte beachten Sie, dass eine Zulassung auf Minderjährige nur aufgrund einer entsprechenden Fahrerlaubnis oder einer Schwerbehinderung und mit Einverständnis der gesetzlichen Vertreter möglich ist. Die Fahrerlaubnis bzw. der Schwerbehindertenausweis ist bei der Zulassung vorzulegen.