Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen

Nach § 45 Abs. 1 Ziff. 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zur Durchführung von Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.

Öffentlicher Verkehrsraum sind Straßen, Wege und Plätze, auf denen sich tatsächlich öffentlicher Verkehr abwickelt. Hierzu zählen auch Gehwege und Parkflächen. Hierbei ist völlig bedeutungslos, in wessen Eigentum sich der Grund und Boden eines solchen Verkehrsraumes befindet.

Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, ist die für die Maßnahme verantwortliche Person verpflichtet, sich von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Anordnung (Erlaubnis) darüber einzuholen, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist und ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind.

Die verantwortliche Person beantragt hierfür mindestens 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde den Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung  gemäß § 45 Abs. 1 Ziff. 1 StVO. Zusammen mit dem schriftlichen Antrag (§ 45 Abs. 6 StVO) soll in der Regel ein Markierungs- und Beschilderungsplan eingereicht werden.

  1. Die verantwortliche Person ist nicht befugt, von der Anordnung abzuweichen.
  2. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die schriftliche Anordnung mit dem Verkehrszeichenplan vorliegt. Die Anordnung ist auf der Arbeitsstelle bereit zu halten und ggf. dem zuständigen und berechtigten Personenkreis auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
  3. Ordnungswidrig handelt, wer ohne verkehrsrechtliche Anordnung mit den Arbeiten beginnt.

 

Antrag und Hinweisblatt für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen zum Herunterladen

Antrag gemäß § 45 Abs. 6 StVO
Hinweisblatt für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen