Grundwasserbenutzungen

Die meisten Grundwassernutzungen sind erlaubnisfrei. Grundwasser darf zur Gartenbewässerung und zu vielen anderen Zwecken bis zu einer Menge von jährlich 3.600 m³ gefördert werden. Die Förderung ist lediglich bei der Wasserbehörde unter Angabe des genauen Grundstückes anzuzeigen.

Zu beachten ist allerdings der örtliche Anschluss- und Benutzungszwang, mit dem die Kommunen durch örtliche Satzung die Abnahme von Trinkwasser zu allen Zwecken vorschreiben. Es kann aber für einzelne Vorhaben eine Befreiung von diesem Anschluss- und Benutzungszwang bei der Kommune beantragt werden. Den meisten Wasserversorgern ist es nur recht, wenn - eventuell aufwändig aufbereitetes - Trinkwasser nicht zur Gartenbewässerung verbraucht wird.

Eine andere Grundwasserbenutzung ist die Grundwasserhaltung. Darunter versteht man das Abpumpen von Grundwasser, um für die Zeit einer Baumaßnahme die Baugrube trocken zu halten. Auch eine ständige Grundwasserhaltung kann nötig sein, um die Bausubstanz vor drückendem Grundwasser zu schützen. Auch hier gilt die Grenze von 3.600 m³ Grundwasser, das pro Jahr erlaubnisfrei gefördert werden darf.

Anzuzeigen ist eine Grundwasserhaltung auf jeden Fall. Von der Wasserbehörde werden dem Bauherrn dann auch Tipps gegeben, um unnötige Schäden zu vermeiden. Durch eine unsachgemäße Wasserhaltung können sich zum Beispiel an Nachbargebäuden teure Setzrisse bilden.