Brennholzlagerung im Außenbereich

Die Lagerung von größeren Mengen Brennholz außerhalb der bebauten Ortslage, im sogenannten Außenbereich, stellt nach der Definition des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in der Regel einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Wir verweisen hierzu auch auf den hessischen Leitfaden zur Brennholzverarbeitung im Außenbereich.

Ohne eine förmliche Genehmigung ist eine Brennholzlagerung nur bei Beachtung folgender Vorgaben möglich:

  • Die Fläche muss naturschutzfachlich geeignet sein (zum Beispiel keine Naturschutzgebiete, keine Streuobstwiesen, keine Biotope nach § 30 BNatSchG)
  • Ab einer Lagermenge von 10 Kubikmetern ist die Lagerung bei der Unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung anzuzeigen, da es sich im Einzelfall um einen genehmigungspflichtigen Eingriff handeln kann. 
  • Die Holzmenge darf die Größe von 40 Kubikmeter pro Flurstück und Haushalt für den Eigenbedarf nicht überschreiten. 
  • Zulässig ist eine vorübergehende Lagerung, wenn sie der Zwischenlagerung und Trocknung von Brennholz dient und ihre Dauer den immisionsschutzrechtlichen Vorschriften für den Eigenbedarf eines Hauses entspricht
  • Die Lagerung ist so vorzunehmen, dass es zu keinen negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild kommt (maximale Höhe und Breite etwa zwei Meter, maximale Länge etwa zehn Meter, Vermeidung von Folien, Plastikplanen, Wellplastikplatten, etc.). Falls der Holzstapel mit einer Abdeckung versehen ist, muss diese umweltneutral und in einer gedeckten Farbe gehalten sein. Folien müssen UV–beständig sein und mit einer mindestens einreihigen Holzabdeckung versehen sein
  • Um im Außenbereich Störungen für die Tierwelt auszuschließen, darf in der Zeit vom 1. März bis 30. September kein Holz maschinell aufgearbeitet werden
  • Wenn im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mehr als 40 Kubikmeter Holz abgelagert werden sollen, wird geraten, sich vorher mit der Unteren Naturschutzbehörde in Verbindung zu setzen, um abzuklären, ob und wie eine Aufsplittung der Menge (Lagerung des 40 Kubikmeter überschreitenden Anteils an anderer Stelle) durchgeführt werden kann
  • Eine gewerbsmäßige Lagerung von Brennholz oder die Lagerung von nicht naturbelassenem Holz, die Errichtung von Unterständen sowie das Abstellen von anderen Materialien oder Gegenständen sind im Außenbereich nicht zulässig
  • Grundsätzlich sind Einzäunungen jeglicher Art in Zusammenhang mit der Holzlagerung nicht genehmigungsfähig und stellen in der Regel einen eigenständigen Eingriff in Natur und Landschaft dar

Wir bitten Sie, diese Regelung zu beachten und entsprechend umzusetzen. In Zweifelsfällen nehmen Sie bitte am besten vorher Kontakt mit der Unteren Naturschutzbehörde auf.