Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt, welche Personen, die über keinen festen Aufenthaltsstatus verfügen, einen Anspruch auf Leistungen haben.  

Personen mit folgenden ausländerrechtlichem Status haben einen Anspruch auf Hilfen nach dem AsylbLG:

  • Aufenthaltsgestattung nach AsylG
  • Duldung nach § 60 a AufenthG oder vollziehbar zur Ausreise verpflichtete Personen
  • Aufenthaltserlaubnis gem. §§ 23 (1) AufenthG wegen des Krieges im Heimatland
  • Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (4) Satz 1, (5) AufenthG

Der Fachbereich Zuwanderung und Flüchtlinge des Landkreises ist zuständig für die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG.


Für Personen, die nicht zum oben genannten Personenkreis zählen, jedoch finanzielle Hilfe benötigen, ist die Kreisagentur für Beschäftigung bzw. der Fachbereich Soziales, Pflege und Senioren des Landkreises Darmstadt-Dieburg zuständiger Ansprechpartner.

Regelbedarfsstufen (RBS) nach § 3a AsylbLG

Stand 01.01.2024

RBS 1 2 3 4 5 6
§ 3a Abs. 1 204,00€ 184,00€ 164,00€ 139,00€ 137,00€ 132,00€
§ 3a Abs. 2 256,00€ 229,00€ 204,00€ 269,00€ 204,00€ 180,00€
Gesamt 460,00€ 413,00€ 368,00€ 408,00€ 341,00€ 312,00€

Regelbedarfsstufen (RBS) nach SGB XII

Stand 01.01.2024

RBS 1 2 3 4 5 6
SGB XII 563,00€ 506,00€ 451,00€ 471,00€ 390,00€ 357,00€

Kosten der Unterkunft

Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat sowie für Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie kann, soweit notwendig und angemessen, übernommen werden. Die Regelungen des § 53 AsylG sind zu beachten.

Der Landkreis Darmstadt-Dieburg hat eine Richtlinie entwickelt, nach welcher sich die angemessenen Unterkunftskosten im Landkreis definieren. Diese Richtlinie, die regelmäßig angepasst wird, bildet jede einzelne Stadt bzw. Gemeinde im Landkreis ab und gibt Auskunft über die jeweiligen Höchstmieten.

Leistungen für Bildung und Teilhabe

Zum 1. Januar 2011 wurde das Bildungs- und Teilhabepaket eingeführt. Hierdurch sind neue Möglichkeiten zur frühzeitigen Förderung von Kindern - die gemeinsam mit ihren Eltern im Leistungsbezug des SGB II, SGB XII stehen oder Wohngeld und/oder Kinderzuschlag erhalten - entstanden.
Eine Gesetzesänderung zum 1. März 2015 ermöglicht es nun auch allen Kindern von Geflüchteten im Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG von dem Paket zu profitieren.

Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach § 2 Abs. 1 bzw. § 3 Abs. 3 AsylbLG i. V. m. § 34 ff. SGB XII

Eine Übersicht über alle Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets finden Sie hier.

Weiterhin ist nur bei Lernförderung ein gesonderter Antrag erforderlich. Für entstandene Aufwendungen sind immer entsprechende Nachweise vorzulegen.
Alle Formulare finden Sie hier.