Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt, welche Personen, die über keinen festen Aufenthaltsstatus verfügen, einen Anspruch auf Leistungen haben.
Personen mit folgenden ausländerrechtlichem Status haben einen Anspruch auf Hilfen nach dem AsylbLG:
- Aufenthaltsgestattung nach AsylG
- Duldung nach § 60 a AufenthG oder vollziehbar zur Ausreise verpflichtete Personen
- Aufenthaltserlaubnis gem. §§ 23 (1) und 24 AufenthG wegen des Krieges im Heimatland
- Aufenthaltserlaubnis nach § 25 (4) Satz 1, (5) AufenthG
Der Fachbereich Zuwanderung und Flüchtlinge des Landkreises ist zuständig für die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG.
Darüber hinaus ist der Fachbereich zuständig für die Betreuung und Unterbringung der Geflüchteten in Gemeinschaftsunterkünften.
Für Personen, die nicht zum oben genannten Personenkreis zählen, jedoch finanzielle Hilfe benötigen, ist die Kreisagentur für Beschäftigung bzw. der Fachbereich Soziales, Pflege und Senioren des Landkreises Darmstadt-Dieburg zuständiger Ansprechpartner.
Regelbedarfsstufen (RBS) nach § 3a AsylbLG
Stand 01.01.2021
RBS | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
§ 3a Abs. 1 | 162,00€ | 146,00€ | 130,00€ | 110,00€ | 108,00€ | 104,00€ |
§ 3a Abs. 2 | 202,00€ | 182,00€ | 162,00€ | 213,00€ | 174,00€ | 143,00€ |
Gesamt | 364,00€ | 328,00€ | 292,00€ | 323,00€ | 282,00€ | 247,00€ |
Regelbedarfsstufen (RBS) nach SGB XII
Stand 01.01.2021
RBS | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
SGB XII | 446,00€ | 401,00€ | 357,00€ | 373,00€ | 309,00€ | 283,00€ |
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Zum 1. Januar 2011 wurde das Bildungs- und Teilhabepaket eingeführt. Hierdurch sind neue Möglichkeiten zur frühzeitigen Förderung von Kindern - die gemeinsam mit ihren Eltern im Leistungsbezug des SGB II, SGB XII stehen oder Wohngeld und/oder Kinderzuschlag erhalten - entstanden.
Eine Gesetzesänderung zum 1. März 2015 ermöglicht es nun auch allen Kindern von Geflüchteten im Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG von dem Paket zu profitieren.
Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach § 2 Abs. 1 bzw. § 3 Abs. 3 AsylbLG i. V. m. § 34 ff. SGB XII
Eine Übersicht über alle Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets finden Sie hier.
Änderungen durch das „Starke-Familien-Gesetz“
Unter anderem folgende Änderungen ergeben sich durch den Beschluss des „Starke-Familien-Gesetzes“ ab 01.08.2019:
Weiterhin ist nur bei Lernförderung ein gesonderter Antrag erforderlich. Für entstandene Aufwendungen sind immer entsprechende Nachweise vorzulegen.
Alle Formulare finden Sie hier.