Inhaltliche Überarbeitung

Aufgrund von aktueller Änderung der Hess. Bauordnung und des Baugesetzbuches können die Inhalte dieser Seite teileweise überholt sein. Die Anpassungen sind in Arbeit.    

1. Was sind Werbeanlagen?

Als Werbeanlagen bezeichnet die Hessische Bauordnung (HBO) ortsfeste oder ortsfest genutzte Anlagen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.

Dies sind beispielsweise:

  • Leuchtreklamen aller Art,
  • Fassadenausleger oder -ausstecker,
  • Schilder,
  • Beschriftungen und Beklebungen von Fenstern, Schaufenstern und Markisen,
  • aufgemalte Schriftzüge,
  • Firmensignets als Logos,
  • Pylone und andere freistehende Werbeträger sowie Schaukästen,
  • Plakattafeln und Säulen,
  • Wechselwerbeanlagen,
  • Werbeplanen an Baugerüsten u.ä.

§ Werbeanlagen sind gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 HBO bauliche Anlagen.

2. Grundsätzliche Genehmigungspflicht

Grundsätzlich ist die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen genehmigungspflichtig, soweit die Hessische Bauordnung nichts anderes bestimmt.

Keiner Genehmigung bedürfen:

  • Werbeanlagen mit einer Ansichtfläche bis 1 m² (Summierung aller sichtbaren Werbeflächen),
  • Werbeanlagen, die vorübergehend an der Stätte der Leistung angebracht oder aufgestellt werden, wenn sie nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind,
  • Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,
  • Werbeanlagen, die nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind,
  • Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, an und in abgegrenzten Versammlungsstätten sowie auf Ausstellungs- und Messegeländen; sie dürfen nicht in die freie Landschaft wirken,
  • Werbeanlagen im Geltungsbereich einer Satzung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 HBO, wenn die Satzung Festsetzungen über Art, Größe und Anbringungsort der Werbeanlagen enthält und die Werbeanlagen diesen Festsetzungen entsprechen,
  • Werbeanlagen als Zeichen, die auf abseits oder versteckt gelegene Stätten hinweisen (Hinweiszeichen),
  • Werbeanlagen als Schilder, die Inhaberinnen oder Inhaber und Art gewerblicher oder land wirtschaftlicher Betriebe kennzeichnen ( Hinweisschilder ), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,
  • Warenautomaten.

§ Rechtsgrundlage für die Genehmigungspflicht: § 62 HBO

3. Worauf sollten Sie achten?

Bei der Auswahl der Werbeanlage sollten Sie folgendes beachten:

Werbeanlagen sind so zu gestalten, dass sie nach

  • Form,
  • Maßstab,
  • Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander,
  • Werkstoff
  • und Farbe

nicht verunstaltend wirken.

Sie dürfen weder die Architektur noch das Stadt-, Orts- oder Landschaftsbild dominieren.

Nicht genehmigungsfähig sind:

  • Leuchtkästen und Flachtafeln auf Vordächern,
  • Blink- und Wechsellichtwerbung,
  • großflächiges Bekleben und Bemalen von Schaufenstern,
  • Werbung, die in die freie Landschaft wirkt, auf Flussufer oder Grünbereiche (auch Friedhöfe) Wirkung entfalten würde,
  • Werbung, welche die Architektur dominieren würde und sich nicht den örtlichen Gegebenheiten anpasst,
  • Fremdwerbung in Wohngebieten oder in von Wohnen geprägten Baugebieten und Straßenzügen,
  • Anbringung mehrerer Werbeanlagen auf engem Raum („Störende Häufung“; in der Regel bei mehr als drei gleichzeitig sichtbaren Werbeanlagen),
  • Sicherheitsgefährdung und verkehrsgefährdende Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch Werbeanlagen im Bereich von vielbefahrenen Straßen und Signalanlagen.

Fahnen werden als Werbemittel nur in besonderen Ausnahmefällen zugelassen.

Denkmalschutz

In allen Baugenehmigungsverfahren wird auch die Einhaltung des Denkmalschutzes überprüft. Eine Baugenehmigung schließt dementsprechend auch eine eventuell erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung mit ein. Wenn das Bauvorhaben den Denkmalschutz nicht einhält, wird der Bauantrag versagt werden.

Zur Abstimmung wenden Sie sich bitte an:

Kreisverwaltung Darmstadt-Dieburg
Denkmalschutz
Jägertorstraße 207
64289 Darmstadt 
Tel: 06151 / 881-2331
E-Mail: denkmalschutz@remove.this.ladadi.de