Am Bau Beteiligte

Die Bauherrschaft sowie die anderen am Bau Beteiligten sind dafür verantwortlich, dass bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzungsänderung oder dem Abbruch baulicher Anlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden (§ 55 HBO). Diese Verantwortung gilt unabhängig davon, ob ein Bauvorhaben baugenehmigungspflichtig ist oder baugenehmigungsfrei.

1. Bauherrschaft/Antragsteller

Der Antragsteller wird im Baugenehmigungsverfahren als Bauherrschaft bezeichnet. Sie ist verantwortlich dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die Anordnungen der Bauaufsicht eingehalten werden. Sie ist somit Ansprechpartner der Bauaufsicht sowie Empfänger von Bescheiden und Verfügungen. Die Bauherrschaft muss nicht der Eigentümer des Baugrundstücks sein.

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2. Bauvorlageberechtigte

Die Bauvorlageberechtigten sind verantwortlich für die Entwürfe und die entsprechenden Bauvorlagen, Nachweise und Berechnungen, die Ausführung und die richtige Wahl der Materialien. Der Umfang der Vorlageberechtigung ist in der HBO festgelegt.

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3. Nachweisberechtigte

Die Nachweisberechtigten sind verantwortlich für die von ihnen gefertigten Unterlagen (z.B. Statik, Brandschutz, Schallschutz). Qualifikationen und Pflichten von Nachweisberechtigten sind in der Hessischen Nachweisberechtigtenverordnung geregelt.

4. Sachverständige

Die Sachverständigen bescheinigen u.a. die Richtigkeit und Vollständigkeit der bautechnischen Nachweise für die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile, die Richtigkeit der Nachweise über den vorbeugenden Brandschutz, die Einmessung von Gebäuden und die Funktionsfähigkeit von Energieerzeugungsanlagen.

Für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen bescheinigen die verantwortlichen Sachverständigen die Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

5. Nachbarn

Im Baugenehmigungsverfahren werden die Nachbarn von der Bauaufsicht benachrichtigt, wenn das Bauvorhaben von nachbarschützenden Vorschriften abweicht. Zu den nachbarschützenden Vorschriften gehören zum Beispiel die Abstandsregeln von baulichen Anlagen zu den Nachbargrundstücken. Auch planungsrechtliche Regelungen können nachbarschützenden Charakter haben.

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6. Unterschriften

Alle Antragsformulare müssen mit Originalunterschriften versehen sein. Alle sonstigen Bauvorlagen müssen mindestens in zweifacher Ausfertigung original unterschrieben der Bauaufsicht vorgelegt werden, die restlichen Ausfertigungen können in Kopien beigefügt werden.

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