Normales Genehmigungsverfahren § 58 HBO

Verfahrenshinweise


Bauanträge für Sonderbauten und deren Nebenanlagen und Nebengebäude sowie nicht freigestellte Abbruchmaßnahmen (siehe Verfahrenshinweise Abbruchantrag) unterliegen grundsätzlich dem Anwendungsbereich des „normalen“ Baugenehmigungsverfahrens nach § 58 HBO.


Sonderbauten
Die Sonderbaueigenschaft ergibt eindeutig sich nach Auflistung des § 2 (8) Ziffern 1 – 17 HBO; die Einstufung weiterer baulicher Anlagen als Sonderbauten nach § 2 (8) Ziffer 18 HBO muss im Einzelfall durch die Bauaufsicht erfolgen.


Prüfumfang
Die Prüfung durch die Bauaufsicht umfasst alle Anforderungen nach dem Baugesetzbuch und der HBO sowie der darauf begründeten Verordnungen und Richtlinien, ausgenommen ist die Prüfung von baulichem Arbeitsschutz und Erschütterungsschutz.

Aus § 55 HBO in Verbindung mit der Anlage 2 HBO ergibt sich, dass bei Regelbauten unter Vorbehalten genehmigungsfreie tragende, aussteifende oder brandschutzrelevante Bauteile sowie Lüftungsleitungen etc. und Installationskanäle sowie -schächte bei Sonderbauten der Baugenehmigungspflicht unterliegen, also in Bauvorlagen zur Ermöglichung der Prüfung dargestellt werden müssen.


Bautechnische Nachweise
Während bei Regelbauten alle bautechnischen Nachweise im Sinne des § 59 HBO privatrechtlich aufgestellt bzw. geprüft werden, erfolgt die Prüfung von bautechnischen Nachweisen der Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile, des vorbeugenden Brandschutzes und von Energieerzeugungsanlagen bei Sonderbauten hoheitlich, d.h. durch die Bauaufsichtsbehörde oder von ihr beauftragte prüfberechtigte Personen und das als Fachbehörde beteiligte Amt für Brand- u. Katastrophenschutz.

Bei Sonderbauten werden die bautechnischen Nachweise der Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile und des vorbeugenden Brandschutzes Bestandteil des Bauscheines