Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 57 HBO)

Verfahrenshinweise


 

Anwendungsbereich
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 57 HBO erfasst alle Bauvorhaben, die nicht im Anwendungsbereich der Genehmigungsfreistellung nach § 56 HBO abgewickelt werden können, weil die in § 56 Abs. 2 HBO festgelegten Voraussetzungen nicht vorliegen und die unter dem Vorbehalt der Gemeindebeteiligung  stehenden baugenehmigungsfreien Vorhaben nach § 55 HBO, wenn die Gemeinde die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verlangt.


Nichtanwendbarkeit
Das Verfahren nach § 57 HBO kann nicht angewendet werden bei

  • Sonderbauten und
  • bei Abriss und Beseitigung von baulichen Anlage und anderen Anlagen soweit diese nicht nach,
    § 55 i. V. mit Anlage 2 HBO baugenehmigungsfrei sind.

 

Hinweis auf Wahlmöglichkeit des Verfahrens
Auf Grund der in § 54 Abs.3 HBO eingeräumten Wahlmöglickeit, kann die Bauherrschaft bei Vorhaben, die der Genehmigungsfreistellung (§ 56 HBO) unterfallen, die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 57 oder § 58 HBO sowie bei Vorhaben, die dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren unterfallen, auch die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 58 HBO verlangen.

Bauaufsichtlicher Prüfumfang
In § 57 Abs. 1 HBO ist der bauaufsichtliche Prüfumfang festgelegt.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft danach nur die Zulässigkeit

  • 1. nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches,
  • 2. von Abweichungen nach § 63 HBO,
  • 3. nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

Die präventive Prüfung nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 HBO umfasst auch die Prüfung und Entscheidung über erforderliche bauplanungsrechtliche Ausnahmen und Befreiungen.


Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen
Es liegt in der Eigenverantwortung der entwurfsverfassenden Person, die Notwendigkeit von Ausnahmen oder Befreiungen bzw. von Abweichungen zu prüfen und zu erkennen.
Ausnahmen und Befreiungen von Bauplanungsrecht sowie Abweichungen vom Bauordnungsrecht sind stets gesondert schriftlich zu beantragen und zu begründen.
Bei Vorhaben nach § 30 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes) ist bezüglich den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu differenzieren zwischen den nach § 9 Abs. 1 BauGB städtebaurechtlich festgesetzten und den nach § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 81 HBO (örtliche Bauvorschriften) aufgenommenen landesrechtlichen Regelungen.

Es sind daher Ausnahme und Befreiungsanträge sind zu stellen, wenn städtebaulichen Festsetzungen nicht eingehalten sind.
Es sind aber Abweichungsanträge zu stellen, wenn von örtlichen Bauvorschriften abgewichen werden soll.


Fristenregelung - Genehmigungsfiktion
Die Bearbeitung und die Entscheidung eines Bauantrages im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist an Fristen gebunden, die in § 57 Abs. 2 geregelt sind.

§ 57 Abs. 2 HBO:
"Der Eingang des vollständigen Bauantrages ist unter Angabe des Datums schriftlich zu bestätigen.
Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern.
Die Baugenehmigung gilt als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb der nach Satz 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist."

Mit der schriftlichen Eingangsbestätigung der Bauaufsichtsbehörde wird lediglich ausgedrückt, dass der vorgelegte Bauantrag bearbeitungsfähig ist. Vollständig in Bezug auf die Fristenregelung ist ein Bauantrag erst dann, wenn er die Angaben und Bauvorlagen enthält, die für den Prüfumfang nach § 57 HBO erforderlich sind. Erst dann beginnt die Entscheidungsfrist von drei Monaten.


Bautechnische Nachweise
Erforderliche bautechnische Nachweise (§ 59 HBO) sind mit Baubeginn bzw. spätestens vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte einzureichen.

Zu den bautechnischen Nachweisen gehören:

  • die Nachweise für die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile
  • der Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes
  • der Schall- und Wärmeschutznachweis
  • die Nachweise für Energieerzeugungsanlagen

Sind Abweichungen von Vorgaben des vorbeugenden Brandschutzes beabsichtigt, ist der Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes für die Beurteilung des Abweichungsantrages und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlich und mit Bauantragsstellung vorzulegen.