Bauantrag zu Werbeanlagen

Verfahrenshinweise


Baugenehmigungsfreie Werbeanlagen

§ 55 in Verbindung mit Anlage 2, Abschnitt I, Nr. 10 HBO regelt, welche Werbeanlagen/Warenautomaten  baugenehmigungsfrei gestellt sind.

Danach sind Werbeanlagen

  • mit einer Ansichtsfläche bis 1 m²
  • die vorübergehend an der Stätte der Leistung angebracht oder aufgestellt werden, wenn sie nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind
  • für zeitlich begrenzte Veranstaltungen
  • die nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind
  • in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, an und in abgegrenzten Versammlungsstätten sowie auf Ausstellungs- und Messegeländen; sie dürfen nicht in die freie Landschaft wirken
  • im Geltungsbereich einer Satzung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBO, wenn die Satzung Festsetzungen über Art, Größe und Anbringungsort der Werbeanlagen enthält und die Werbeanlagen diesen Festsetzungen entsprechen
  • als Zeichen, die auf abseits oder versteckt gelegene Stätten hinweisen (Hinweiszeichen)
  • als Schilder, die Inhaberinnen oder Inhaber und Art gewerblicher oder landwirtschaftlicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind
  • Warenautomaten

baugenehmigungsfrei gestellt.

 

Baugenehmigungsfrei und anderes öffentliche Recht

Auch wenn eine Werbeanlage unter die Baugenehmigungsfreistellung fällt, sind vor deren Errichtung unter Umständen Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstige Entscheidungen aus anderen öffentlichen Rechtsbereichen einzuholen, z.B. aufgrund von Vorgaben aus dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG), dem Hessischen Straßengesetz (HStrG), dem Hessischen Denkmalschutzgesetz (HDSchG) oder dem Hessischen Naturschutzgesetz (HENatG).