Baugenehmigungsverfahren
Zurückweisung eines Bauantrages
Mangelhafte und unvollständige Bauvorlagen
Mangelhafte Bauvorlagen geben oft Anlass zur Zurückweisung von Bauanträgen oder führen zu unnötigen Verzögerungen. Die Bauherrschaft und die Bauaufsichtsbehörden erwarten von allen Bauvorlageberechtigten, dass ordnungsgemäße und inhaltlich qualifizierte Bauvorlagen vorgelegt werden, damit sich Genehmigungszeiten nicht unnötig verlängern.
Die Bauaufsichtsbehörde kann Anträge und Bauvorlagen nach § 61 Abs. 2 HBO zurückweisen, wenn sie so unvollständig sind, dass sie nicht bearbeitet werden können. Zur Beseitigung geringfügiger Mängel soll die Bauaufsichtsbehörde zunächst eine Frist setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.
Zurückweisung eines eingereichten Bauantrages
Fehlen bei einem vorgelegten Bauantrag die in der nachfolgenden Aufzählung aufgeführten Unterlagen und Angaben, kann dieser grundsätzlich nicht bearbeitet werden und wird gebührenpflichtig zurückgewiesen.
1-fach
Bauantragsformular
Es ist der bauaufsichtlich eingeführte Vordruck "BAB 01/2012 Bauantrag/Bauvoranfrage" zu verwenden. Die Angaben in diesem Antragsformular müssen mit den sonstigen Bauvorlagen wie Liegenschaftsplan, Bau- und Nutzungsbeschreibung und Bauzeichnungen inhaltlich übereinstimmen. Es ist darauf zu achten, dass die Bauherrschaft und die entwurfsverfassende Person den Antrag unterschrieben haben.
1-fach
Nachweis der Bauvorlageberechtigung
Nachweis der „großen“ Bauvorlageberechtigung nach § 49 Abs. 4 HBO durch Vorlage einer Kopie der von der Architekten- bzw. Ingenieurkammer eines Bundeslandes ausgestellten Bescheinigung für Bauvorlageberechtigte oder einer vergleichbaren Bescheinigung. Es ist darauf zu achten, dass eine noch gültige Bescheinigung vorgelegt wird.
Nachweis der „kleinen“ Bauvorlageberechtigung nach § 49 Abs. 5 HBO durch Vorlage einer Kopie der Diplomurkunde, des Meisterbriefes oder anderer entsprechender Ausbildungsnachweise.
3-fach
Bau- und Nutzungsbeschreibung mit Angabe der Gebäudeklasse nach § 2 Abs. 3 HBO
Die Angaben müssen eine planungsrechtliche Beurteilung ermöglichen.
3-fach
Liegenschaftsplan im Maßstab 1:1000 bzw. 1:500 nach Anlage 2 Nr. 2 des Bauvorlagenerlasses
Das geplante Bauvorhaben ist maßstabsgerecht einzutragen und zu vermassen. Zu vermassen sind auch die Abstände des geplanten Vorhabens zu Nachbargrenzen. Auf die exakte Maßstäblichkeit der einzelnen Ausfertigungen ist zu achten.
Fehlendes Bau- und Buchgrundstück
Sollte aus den Darstellungen des Liegenschaftsplanes hervorgehen, dass
- aus Teilflächen des Grundstückes
- aus mehreren Grundstücken
das vorgesehene Baugrundstück bzw. Buchgrundstück neu gebildet werden soll oder muss und dadurch das geplante Vorhaben sich auf ein (bau)rechtlich noch nicht existentes Baugrundstück bezieht, ist der Antrag nicht bearbeitungsfähig.
3-fach
Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 nach Anlage 2 Nr. 4 des Bauvorlagenerlasses
Bei geplanter Grenzbebauung ist die Nachbarbebauung (Höhenentwicklung) im Schnitt und in den Ansichten mit darzustellen. Bei Anbauten, Aufstockungen und Umbauten sind die neuen Bauteile in Rot und die wegfallenden Bauteile in Gelb darzustellen. Bei Anträgen zur Legalisierung einer gegenüber einer erteilten Baugenehmigung abweichenden Bauausführung sind die zu legalisierenden Bauteile in Rot darzustellen.
Gebühren bei Zurückweisung eines Bauantrages
Gemäß den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in Verbindung mit der Richtlinie zur Bauaufsichtsgebührensatzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg (BAGebS), jeweils in den gültigen Fassungen, ist nach Nr. 645 und Nr. 69 dieser Richtlinie eine Gebühr von insgesamt 165 Euro zu erheben.
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