Schwimmbecken, Pools, Badefässer, Teiche

Schwimmbecken (bzw. Pools), Badefässer, Teiche, sind bauliche Anlagen im Sinne der Hessischen Bauordnung (HBO). Die Regelungen sind u.a. deswegen wichtig, da ich mit dem Schwimmbecken Gartenfläche überbaue.

Brauche ich eine Baugenehmigung?

In der Anlage zu §63 der Hessischen Bauordnung sind alle baulichen Anlagen, die keine Baugenehmigung brauchen, aufgelistet. Demnach brauche ich keine Baugenehmigung unter anderem für Wasserbecken bis 100 m³ Rauminhalt und 2m Tiefe und für luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis 100 m² Fläche.

Von Wasserbecken, die inklusive einer 1m hohen Ummauerung ausgeführt werden, geht eine „Wirkung wie von Gebäuden“ aus, sodass diese bauliche Anlage dann Abstandsflächen auslöst und 3m Abstand zur Nachbargrenze einhalten muss.

Bei einer Beckentiefe von mehr als 1,5m benötige ich zudem eine nachweis-berechtigte Person, die mir die statisch-konstruktive Unbedenklichkeit bescheinigt. Eine Überdachung darf nicht näher als 3m an den benachbarten Grenzen stehen. Für jede andere Art von Wasserbecken muss ich einen Antrag auf Baugenehmigung stellen.    

Ist mein Pool zulässig, selbst wenn ich keine Baugenehmigung brauche?

Grundsätzlich ja, jedoch dürfen alle baulichen Anlagen zusammengerechnet die Grundflächenzahl nicht überschreiten (das heißt nicht zu viel Fläche versiegeln). Hat ein Bebauungsplan eine private Grünfläche auf meinem Grundstück festgesetzt, sind dort in der Regel nur naturbelassene Wasserbecken (z.B. Fischteiche) zulässig. Außerdem könnten Schwimmbecken in einem Bebauungsplan als zulässige Nebenanlage ausgeschlossen werden oder müssen im direkten baulichen Zusammenhang mit dem Hauptgebäude zu diesem gezählt werden. Die Festsetzungen in Bebauungsplänen zu Schwimmbecken können also sehr umfangreich sein, deswegen hole ich mir für die Prüfung der Grundflächenzahl gemäß Baunutzungsverordnung und der Festsetzungen in einem Bebauungsplan die Hilfe von einer bauvorlageberechtigten Person. Schließlich darf das Wasserbecken nur an den benachbarten Grenzen liegen, wenn kein gechlortes Wasser durch Spritzen auf die benachbarten Grundstücke gelangt und keine Beeinträchtigung des Nachbarfriedens besteht. Grundsätzlich kann man von keiner Beeinträchtigung des Nachbarfriedens ausgehen, wenn von den benachbarten Grenzen 3m Abstand gehalten wird. Wird das Wasserbecken mit einer 1m hohen Umwehrung ausgeführt, muss das Wasserbecken 3m Abstand von benachbarten Grenzen einhalten.

Auch bei der Errichtung/Aufstellung eines Pools sollte ich vorher prüfen, ob es einen Bebauungsplan (über BürgerGIS) gibt und falls ja, dieser Festsetzungen enthält, die meiner Planung entgegenstehen.