Informationen zu Verfahrensregelungen der Hessischen Bauordung (HBO)

Die Hessische Bauordnung (HBO) unterscheidet zwischen verfahrensfreien und verfahrenspflichtigen Vorhaben.

Baugenehmigungsfreie Vorhaben
Bei den verfahrensfreien Vorhaben ist zu unterscheiden zwischen in § 63 HBO in Verbindung mit der Anlage 2 aufgeführten baugenehmigungsfreien Vorhaben und denen in § 64 HBO geregelten baugenehmigungsfreien Vorhaben im beplanten Bereich (Genehmigungsfreistellung).

Baugenehmigungsbedürftige Vorhaben
Die verfahrenspflichtigen Vorhaben werden maßnahmenbezogen unterteilt in solche, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 65 HBO und solche, die im herkömmlichem, normalem Baugenehmigungsverfahren nach § 66 HBO auf ihre baurechtliche Zulässigkeit geprüft werden.
Grundsätzlich unterliegen Sonderbauten im Sinne des § 2 Abs. 8 HBO und deren zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen sowie Abbruchmaßnahmen dem Anwendungsbereich des „Normalverfahrens“ nach § 66 HBO.

Der bauaufsichtliche Prüfumfang unterscheidet sich wesentlich innerhalb der einzelnen Verfahren.

Wahlmöglichkeit des Verfahrens (§ 62 Abs. 3 HBO)
Die Bauherrschaft kann bei Vorhaben, die der Genehmigungsfreistellung (§ 64 HBO) unterfallen, die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 65 oder § 66 HBO sowie bei Vorhaben, die dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 65 HBO) unterfallen, die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 66 HBO verlangen.