Allgemeines

Informationen zu Art und Umfang der Denkmaleigenschaft

Das Hessische Denkmalschutzgesetz unterscheidet zwischen Einzelkulturdenkmälern und denkmalgeschützten Gesamtanlagen. Beides wird unter dem Begriff Kulturdenkmäler zusammengefasst.

Kulturdenkmäler stehen aus künstlerischen, wissenschaftlichen, technischen, geschichtlichen oder städtebaulichen Gründen unter Schutz, an ihrer Erhaltung besteht ein öffentliches Interesse.

Gesamtanlagen sind Straßen-, Platz-, und Ortsbilder (einschließlich der mit ihnen verbundenen Pflanzen, Frei- und Wasserflächen).

Zum Beispiel ...

  • ... sind künstlerische Gründe, wenn ein Bauwerk ein charakteristisches Beispiel einer bestimmten Zeit- oder Stilepoche ist. Dazu gehören aber nicht nur Herrenhäuser und städtische Gebäude, auch Bauernhäuser und städtische Mietwohnungshäuser, zum Beispiel der 20er Jahre, können den Gestaltungswillen einer Zeit ausdrücken.
  • ... dienen wissenschaftliche Denkmäler der Forschung.
  • ... können Bauwerke oder Fertigungstechniken aus der Zeit der industriellen Revolution technische Denkmäler sein. Sie zeigen die Entwicklung der Ingenieurskunst.
  • ... liegen geschichtliche Gründe vor, wenn ein Objekt eine Bedeutung für bestimmte politische Ereignisse oder die Geschichte eines Herrschergeschlechtes hat.
  • ... sind städtebauliche Gründe für den Denkmalschutz im Zusammenhang bestimmter Bauwerke für das Orts- und Landschaftsbild zu finden. Das Einzelgebäude an exponierter Stelle kann hier ebenso wichtig sein wie der Gebäudezusammenhang eines mittelalterlichen Stadtkernes, für den dann auch das Wegesystem, Wehranlagen und Grüngürtel von Bedeutung sind.

Für die Erfassung der Kulturdenkmäler ist das Landesamt für Denkmalpflege Hessen als Denkmalfachbehörde zuständig. Bei Einzelkulturdenkmälern benachrichtigt das Landesamt auch die Eigentümer. Die denkmalgeschützten Gesamtanlagen werden nachrichtlich von den zuständigen Gemeinden veröffentlicht.

Auch Gebäude, die nicht selbst denkmalgeschützt sind, können vom Denkmalschutz betroffen sein. § 18 des Hessischen Denkmalschutzgesetz besagt in Absatz 2: "Der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde bedarf ferner, wer in der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmales Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann."

Beratung zu Sanierungsmaßnahmen

Bei der Denkmalschutzbehörde erhalten Sie Auskunft über Bautechnik, Bauphysik, Gestaltung, Materialien, Farben, Baudetails und sonstiges. Gemeinsame Ortstermine mit Bauherr und Architekt können die gewünschten Maßnahmen verdeutlichen und Probleme klären. Die Beratung und die denkmalschutzrechtliche Genehmigung sind kostenfrei.

Fördermöglichkeiten

Das Regierungspräsidium hat als Aufsichtsbehörde zur Genehmigung des Haushaltes 2003 verfügt, dass aufgrund der angespannten Haushalts- und Finanzlage alle Aufwendungen auf Einsparmöglichkeiten untersucht werden müssen. Neue Aufgaben oder Ausgaben sind nur zu übernehmen, wenn sich diese Verpflichtung aus einer neuen Rechtsvorschrift ergibt. Aufgrund dieser Sachlage kann vom Landkreis derzeit keine Bezuschussung von Maßnahmen am Denkmal erfolgen.

Für bestimmte denkmalpflegerische Anforderungen, wie zum Beispiel bauhistorische oder restauratorische Voruntersuchungen kann ein Zuschussantrag beim Landkreis Darmstadt-Dieburg gestellt werden. Auch das Land Hessen kann Gelder gewähren, diese werden über das Landesamt für Denkmalpflege Hessen in Wiesbaden beantragt.

Hinzuweisen ist außerdem auf die Möglichkeit der Steuervergünstigungen für Denkmaleigentümer. Dem Finanzamt vorzulegende Bescheinigungen stellt das Landesamt für Denkmalpflege aus. Näheres erfahren Sie bei uns oder Ihrem Steuerberater. Ein Informationsblatt wurde vom Landesamt für Denkmalpflege Hessen erarbeitet und kann bei uns entgegengenommen werden.

Es muss betont werden, dass die Nicht-Inanspruchnahme von Zuwendungen oder Steuervergünstigungen Sie nicht von der Genehmigungspflicht der Maßnahmen durch die Denkmalschutzbehörde entbindet, vielmehr können nur denkmalschutzrechtlich genehmigte Maßnahen berücksichtigt werden.

Ergänzungen der Denkmaltopographie

In der Reihe "Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland" Kulturdenkmäler in Hessen erschienen:

Landkreis Darmstadt-Dieburg
Herausgegeben vom Landesamt für Denkmalpflege Hessen
Siegfried RCT Enders
Braunschweig/Wiesbaden 1988
ISBN 3-528-06235-5

Die Denkmaltopographie des Landkreises Darmstadt-Dieburg ist 1988 als eine der ersten Topographien in Hessen erschienen, nachdem die Denkmale des Landkreises in einem Eilverfahren erfasst und gelistet wurden. Im Laufe der Jahrzehnte tauchten bis heute immer wieder Einzelgebäude, Gebäudegruppen und Grünanlagen auf, die als denkmalwürdig erkannt wurden, jedoch nicht in der Denkmaltopographie erfasst waren. So kam es zu zahlreichen Nachträgen, die bei der Unteren Denkmalschutzbehörde nur in Listen vorliegen.

Das Landesamt für Denkmalpflege Hessen hat nun eine vollständige Überarbeitung der Denkmaltopographie ermöglicht. Dabei wird einerseits der Bestand aktualisiert, andererseits findet eine Überprüfung aller Städte und Gemeinden in ihrem Denkmalbestand auf weitere denkmalwerte Bausubstanz hin statt.
Der Landkreis Darmstadt-Dieburg beteiligt sich an der Finanzierung der Überarbeitung.

Die Benachrichtigung bei neuen Einzelkulturdenkmalen erfolgt gemarkungsweise durch das Landesamt für Denkmalpflege in Wiesbaden direkt an die Eigentümer und bei neuen denkmalgeschützten Gesamtanlagen an die Städte und Gemeinden zur Veröffentlichung an die Bürger. Der erfasste Datenbestand soll nach Abschluss der Arbeiten auf CD-ROM oder im Internet verfügbar sein.

Landesamt für Denkmalpflege Hessen

Landesamt für Denkmalpflege Hessen
Schloss Biebrich/Westflügel
65203 Wiesbaden
Tel. 0611-6906-0
Fax 0611-6906-140
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