Cross Compliance

Wörtlich übersetzt heißt Cross Compliance „Überkreuzverpflichtung“. Gemeint ist damit die Verknüpfung von EU-Direktzahlungen mit EU-Anforderungen bezüglich Umweltschutz, Lebens- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz. Landwirtschaftliche Betriebe, die EU-Direktzahlungen erhalten, werden auf Grund dessen alljährlich speziellen Cross-Compliance-Kontrollen unterzogen.

Neue Düngeregelungen ab dem 02. Juni 2017, zuletzt geändert am 28.04.2020

Die Düngeverordnung (DüV) und die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wurden neu gefasst. Die neue DüV ist zum 2. Juni 2017 (zuletzt geändert 28.04.2020) in Kraft getreten. Bei der AwSV ist dies am 1. August 2017 der Fall. Diese neuen rechtlichen Grundlagen haben auch Auswirkungen auf die Cross-Compliance.

Die hier verfügbaren Informationen ergänzen und aktualisieren die Informationsbroschüre 2021 für Empfänger von Direktzahlungen über die anderweitigen Verpflichtungen (Cross-Compliance) in diesen Punkten.

Zuständige Behörden für Cross Compliance-Kontrollen

Bereich Umweltverpflichtungen

Untere Landwirtschaftsbehörde (Agrarfachliche Vorschriften bezüglich der Flächenbewirtschaftung), Untere Wasserbehörde (Gewässerschutz) und Untere Naturschutzbehörde (Naturschutz)

Bereich Tiergesundheit, Tierschutz, Lebensmittelsicherheit

Untere Veterinärbehörde (Rinderkennzeichnung: Obere Veterinärbehörde)

Bereich Futtermittelsicherheit 

Regierungspräsidium Gießen

Anforderungen an die Flächenbewirtschaftung

  • Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
  • Bodenuntersuchung auf Phosphat (für alle Schläge ab 1 ha)
  • Nährstoffvergleiche (Stickstoff, Phosphat)
  • Nährstoffgehaltdokumentation bei sämtlichen organischen Düngemittel, falls keine Befreiung
  • Dokumentation der Stickstoffgehalte des Bodens im Frühjahr (N-min), falls keine Befreiung
  • Bewirtschaftung quer zum Hang auf erosionsgefährdeten Standorten
  • Anbauverhältnis mit mindestens drei Kulturen (jeweils mindestens 15 Prozent Anteil an der Ackerfläche) oder Nachweis der Humuserhaltung anhand einer Humusbilanz oder Bodenhumusuntersuchung
  • Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen
  • ausschließlich Anwendung für die jeweilige Kultur zugelassener Pflanzenschutzmittel
  • Dokumentation des Klärschlammeinsatzes; Einhaltung der Anwendungsgebote/-verbote
  • ordnungsgemäße Ausbringung des Klärschlamms
  • sichere Lagerung der potentiell wassergefährdenden Stoffe (Pflanzenschutzmittel, Mineralöle, organische Düngemittel, Silagesickersäfte)
  • mindestens sechsmonatige Lagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, etc.)
  • ausreichende Flächenausstattung für einen ordnungsgemäßen Einsatz der organischen Düngemittel
  • ordnungsgemäße Ausbringung der organischen Düngemittel; Einhaltung der Abstandsgebote bezüglich Fließgewässer
  • Beseitigungsverbot bzgl. Landschaftselementen (ganz oder teilweise)
  • Schutz von Dauergrünland in Überschwemmungs- und Naturschutzgebieten sowie in gesetzlich geschützten Biotopen
  • Beregnung landwirtschaftlicher Kulturen nur mit Wasserentnahmegenehmigung

Einzelheiten können Sie Informationsbroschüre Cross Compliance entnehmen.

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Ansprechpartner/innen

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Kreishaus Darmstadt
 
Herr Lepke
Klärschlamm, Düngung, Cross Compliance
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