Pachtrecht

Beim Landpachtrecht sind privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Regelungen zu unterscheiden. Die privatrechtlichen Regelungen (Rechte und Pflichte der Vertragsparteien im Verhältnis zueinander) sind in den §§ 585 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu finden.

Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind Gegenstand des Gesetzes über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (Landpachtverkehrsgesetz – LPachtVG).

Nach § 2 LPachtVG ist der Abschluss oder die Änderung eines Landpachtvertrags binnen eines Monats der zuständigen Behörde durch Vorlage oder im Falle eines mündlichen Pachtvertrags durch inhaltliche Mitteilung des Pachtvertrags der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zuständige Behörde ist die für die Hofstelle des Verpächters (ersatzweise die für die Pachtfläche) örtlich zuständige Untere Landwirtschaftsbehörde.

Ausnahmen von der Anzeigepflicht

  • Landpachtverträge über Flächen unter einem Hektar
  • Landpachtverträge zwischen Ehegatte oder Personen, die in gerader Linie verwandt oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind
  • Landpachtverträge, die im Rahmen eines behördlich geleiteten Verfahrens (zum Beispiel Flurneuordnungsverfahren) abgeschlossen werden

Beanstandungen des Vertrags bzw. der Vertragsänderung

Beanstandungen eines Landpachtvertrags oder einer Vertragsänderung können erfolgen, wenn

  • die Verpachtung zu einer ungesunden Anhäufung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen führt oder
  • durch die Verpachtung eine landwirtschaftlich genutzte Fläche in der Nutzung unwirtschaftlich aufgeteilt wird oder
  • der Pachtpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Ertrag steht, der bei ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher Nutzung nachhaltig zu erzielen ist.

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine ungesunde Anhäufung land- oder forstwirtschaftlicher Nutzflächen vorliegt, steht ein Nebenerwerbslandwirt unter folgenden Voraussetzungen einem Haupterwerbslandwirt gleich:

  • er muss Landwirt im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sein und
  • durch die Bewirtschaftung der gepachteten Fläche(n) muss die Existenzgrundlage des Nebenerwerbslandwirts wesentlich verbessert werden.

Die Beanstandung eines Landpachtvertrags muss in einem schriftlichen Bescheid ausgesprochen werden, der die Vertragsparteien zugleich auffordert, den Vertrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt
aufzuheben oder in bestimmter Weise zu ändern. Kommen die Vertragsparteien dieser Aufforderung nicht nach, gilt der Landpachtvertrag oder die Veränderung eines bestehenden Landpachtvertrags mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht vorher einer der Vertragspartner einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt hat.

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