Abwasseranlagen

Private und kommunale Kläranlagen sind generell genehmigungspflichtig. Bei kleineren, privat genutzten Kläranlagen (wie sie zum Beispiel bei Ausflugsgaststätten verwendet werden), reicht allerdings meist die Bauartzulassung aus.

Die weitere Verwendung des gereinigten Abwassers wird durch die Wasserbehörde geprüft. Erlaubnispflichtig sind die Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer und die Versickerung im Boden. Soll das Abwasser weiter verwendet werden, zum Beispiel zur Toilettenspülung, wird das Gesundheitsamt um Stellungnahme gebeten. Hier gibt es immer strenge Auflagen, insbesondere die Trennungen der verschiedenen Wassersysteme im Haus.

Abwasserkanäle sind seit der letzten Änderung des Hessischen Wassergesetzes nicht mehr genehmigungspflichtig.

Abwasserabgabe

Für die Einleitung von Abwasser in Oberflächengewässer wird eine besondere Steuer erhoben, die Abwasserabgabe. Sie ist durch Bundes- und Landesgesetze geregelt.

Die Wasserbehörde nimmt dabei die Rolle des Finanzamtes an. Sie hat sicher zu stellen, dass die Abgabepflichtigen eine Abgabeerklärung abgeben und muss die Höhe der Zahlungen feststellen.