Grundwassernutzung zur Gartenbewässerung

Die Benutzung von Grundwasser (meistens Entnahme) bedarf grundsätzlich nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) einer Erlaubnis oder Bewilligung. Gemäß § 46 Abs. 1 WHG bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser keiner Erlaubnis für Zwecke der gewöhnlichen Bodenbewässerung gärtnerisch genutzter Grundstücke, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Gemäß § 29 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) ist über § 46 Abs. 1 Satz 1 WHG hinaus eine Erlaubnis oder Bewilligung auch nicht erforderlich, soweit eine Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung oder Ableitung von Grundwasser für gewerbliche Betriebe, für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau jeweils in einer Menge von bis zu 3.600 m³ pro Jahr (Fördervolumen) erfolgt.

Deshalb darf Grundwasser zur Gartenbewässerung zum Beispiel bis zum oben genannten Fördervolumen erlaubnisfrei gefördert werden. Die Förderung ist jedoch gemäß § 29 Abs. 2 HWG mindestens einen Monat vor der Einrichtung des Brunnens bei der Wasserbehörde unter Angabe des genauen Grundstückes anzuzeigen. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen (vor allem amtlicher Lageplan, ggf. Bauwerkszeichnungen und Beschreibungen) beizufügen.

Wir bitten Sie, die Anzeige bzw. Beantragung vorzugsweise digital vorzunehmen. Bitte klicken Sie dafür hier. Bei Fragen diesbezüglich können Sie sich an Frau Westerwald, Tel. 06151-881 1430 wenden    

Alternativ kann hierfür auch das Formular Anzeige zur Benutzung von Grundwasser verwendet werden.

Die erlaubnisfreie Grundwassernutzung beinhaltet jedoch nicht die erforderliche Erlaubnis, Stoffe (PE-Rohre, Schüttgut und Bohremulsion) ins Grundwasser einzubringen. Erlaubnisfrei bleibt lediglich die Entnahme durch handelsübliche Rohre, die eingerammt werden. Soll der Brunnen gebohrt werden, ist für die Bohrung eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich, auch wenn die nachfolgende Entnahme nach den o. g. Bedingungen erlaubnisfrei ist. Sofern Sie entschlossen sind, einen Brunnen zu bohren, setzen Sie sich bitte telefonisch mit einem technischen Mitarbeitenden der Unteren Wasserbehörde in Verbindung.

Zu beachten ist auch der örtliche Anschluss- und Benutzungszwang, mit dem die Kommunen durch örtliche Satzung die Abnahme von Trinkwasser zu allen Zwecken vorschreiben. Es kann aber für einzelne Vorhaben eine Befreiung von diesem Anschluss- und Benutzungszwang bei der Kommune beantragt werden.

Andere Grundwassernutzungen

Eine andere Grundwasserbenutzung ist die Grundwasserhaltung. Darunter versteht man das Abpumpen von Grundwasser, um für die Zeit einer Baumaßnahme die Baugrube trocken zu halten. Auch eine ständige Grundwasserhaltung kann nötig sein, um die Bausubstanz vor drückendem Grundwasser zu schützen. Auch hier gilt die Grenze von 3.600 m³ Grundwasser, das pro Jahr erlaubnisfrei gefördert werden darf. Ist der Förderbedarf höher bedarf es einer wasserrechtlichen Erlaubnis, die gemäß Merkblatt zu beantragen ist.

Anzuzeigen ist eine Grundwasserhaltung auf jeden Fall. Von der Wasserbehörde werden dem Bauherrn dann auch Tipps gegeben, um unnötige Schäden zu vermeiden. Durch eine unsachgemäße Wasserhaltung können sich zum Beispiel an Nachbargebäuden teure Setzrisse bilden.

Grundsätzlich erlaubnispflichtig ist die Grundwassernutzung zur Beheizung eines Gebäudes. Falls diese Art der Geothermie angestrebt wird, kann bei uns ebenfalls ein Antrag gemäß Merkblatt eingereicht werden. Eine Abklärung des Eisen- oder Mangangehalts im Grundwasser ist dabei sehr empfehlenswert. Wenn der Eisen- oder Mangangehalt im Grundwasser zu hoch ist, würde sich die Pumpe zu schnell zusetzen und die Wärmeenergiegewinnung wäre nicht wirtschaftlich.