Überschwemmungsgebiete

Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden (Legaldefinition in § 75 WHG).

Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung innerhalb der Risikogebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete als Überschwemmungsgebiete fest.

In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist nach § 78 WHG grundsätzlich untersagt:

- die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen,

- die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen,

- die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen,

- das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden (es sei denn, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft),

- die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,

- das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,

- das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen,

- die Umwandlung von Grünland in Ackerland,

- die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

Ausnahmen können unter strengen Voraussetzungen erteilt werden.

Überschwemmungsgebiete im Landkreis Darmstadt-Dieburg

Im Landkreis Darmstadt-Dieburg wurden Überschwemmungsgebiete für folgende Gewässer festgesetzt:

Modau, Elsbach, Teichbach, Fanggraben/Zehntbach/Landbach

Gersprenz, Richer Bach, Semme, Fischbach

Mühlbach, Darmbach/Landwehr, Hegbach und Apfelbach.