Datenschutzhinweise

Der Fachbereich Verkehr der Kreisverwaltung Darmstadt-Dieburg verarbeitet zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten personenbezogene Daten. Dazu gehören Daten, welche Sie uns zur Verfügung stellen oder welche wir von Dritten über Sie erheben. Um Sie über die Datenverarbeitung und Ihre Rechte aufzuklären und unseren Informationspflichten (Art. 13 und 14 DS GVO) nachzukommen, informieren wir Sie über folgende Umstände: 

Kfz-Zulassungsbehörde     Fahrerlaubnisbehörde    Untere Verkehrsbehörde

Kfz-Zulassungsbehörde

  • 1. Kontaktdaten des Verantwortlichen

    Der Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg - Fachbereich Verkehr -Kfz-Zulassungsbehörde -

    Standort: Albinistraße 23, 64807 Dieburg
    Postanschrift: Jägertorstraße 207, 64289 Darmstadt 
    Telefon: 06151 881-1300
    E-Mail: kfz-zulassung@ladadi.de

  • 2. Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten der Kreisverwaltung 

    Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg
    Datenschutzbeauftragte
    Jägertorstraße 207, 64289 Darmstadt
    Telefon: 06151 881-0
    E-Mail: Datenschutz@ladadi.de

  • 3. Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten 

    Der Fachbereich Verkehr -Kfz-Zulassungsbehörde-, hat den gesetzlich definierten Auftrag ein Register zur Erfassung der Kraftfahrzeugdaten im örtlichen und im zentralen Fahrzeugregister nach der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) zu führen. Um diese Aufgabe zu erfüllen werden verschiedenste Daten verarbeitet. Diese Angaben werden aufgrund gesetzlicher Vorgaben und Mitwirkungspflichten nach § 33 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) zum Zwecke der Führung des Registers erhoben, elektronisch gespeichert, verarbeitet und genutzt. Eine Speicherung, Verwendung oder Weitergabe findet nur im Rahmen der Vorschriften des § 32 StVG statt.

  • 4. Empfänger*innen und Kategorien personenbezogener Daten 

    4.1. Empfänger*innen 

    Grundsätzlich werden personenbezogene Daten nur durch uns verarbeitet. Zur Erfüllung unserer Aufgaben und Pflichten kann es erforderlich sein, dass wir die zu Ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten gegenüber Dritten offenlegen. Die unter 4.2 genannten Datenkategorien können zum Zwecke der gesetzlichen Aufgabenerledigung des Fachbereichs Verkehr -Kfz Zulassungsbehörde- gemäß der §§ 35 ff. StVG an Dritte übermittelt werden, wie beispielsweise an Hauptzollamt, Kraftfahrt-Bundesamt, Gesamtverband der Versicherung - Versicherungsunternehmen, Finanzamt, Polizei und Staatsanwaltschaft. 

    4.2. Kategorien personenbezogener Daten 

    Nachfolgende Kategorien der personenbezogenen Daten werden durch den Fachbereich Verkehr -Kfz-Zulassungsbehörde- gemäß § 6 der FZV verarbeitet:

    1. Bei natürlichen Personen: Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom*von Halter*in für die Zuteilung des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Geburtsdatum und Geburtsort oder, wenn dieser nicht bekannt ist, Staat der Geburt, Geschlecht und Anschrift des*der Halter*Halterin;
    2. Bei juristischen Personen und Behörden: Name oder Bezeichnung und Anschrift;
    3. Bei Vereinigungen: Vertreter mit den Angaben nach Nummer 1 oder 2 und Name der Vereinigung.

    Die Speicherung weiterer Daten im örtlichen und zentralen Fahrzeugregister, wie z. B. zum Fahrzeug und zur Kraftfahrzeug-Versicherung, richtet sich nach den §§ 57 und 58 FZV. Die Speicherung, Übermittlung, Verarbeitung und Löschung der Daten richtet sich nach den §§ 59 ff. FZV.

  • 5. Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden

    Die Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern richtet sich nach § 44 StVG. Die Daten werden spätestens gelöscht, wenn sie für die Aufgaben nach § 32 StVG nicht mehr benötigt werden.

  • 6. Betroffenenrechte

    Jede betroffene Person hat grundsätzlich das Recht auf Auskunft über die betreffenden personenbezogenen Daten (Art.15 DS-GVO), auf Berichtigung (Art.16 DS-GVO), Löschung (Art.17 DS-GVO), auf Einschränkung der Verarbeitung (Art.18 DS-GVO), auf Widerspruch (Art. 21 DS-GVO) sowie das Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO).

  • 7. Kontaktdaten der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, bei der Beschwerde eingereicht werden kann

    Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
    Postfach 3163
    65021 Wiesbaden
    Telefon: 0611 1408-0

  • 8. Widerruf der Einwilligung

    Werden Daten auf der Grundlage einer Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet, kann die Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die bis zum Widerruf erfolgte Verarbeitung bleibt davon unberührt.

  • 9. Verpflichtung zur Bereitstellung der personenbezogenen Daten und Folgen einer Nichtbereitstellung

    Bei Nichtbereitstellung der Daten ist die Fahrzeugzulassung nicht möglich.

  • 10. Automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling

    Eine automatisierte Entscheidungsfindung oder ein Profiling erfolgen nicht.

Fahrerlaubnisbehörde

  • 1. Kontaktdaten des Verantwortlichen

    Der Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg - Fachbereich Verkehr -Fahrerlaubnisbehörde-

    Standort: Albinistraße 23, 64807 Dieburg
    Postanschrift: Jägertorstraße 207, 64289 Darmstadt 
    Telefon: 06151 881-1300
    E-Mail: kfz-zulassung@ladadi.de

  • 2. Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten der Kreisverwaltung

    Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg
    Datenschutzbeauftragte
    Jägertorstraße 207, 64289 Darmstadt
    Telefon: 06151 881-0
    E-Mail: Datenschutz@ladadi.de

  • 3. Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten

    Der Fachbereich Verkehr -Fahrerlaubnisbehörde-, hat gemäß Fahrerlaubnisverordnung (FeV) den Auftrag Daten im örtlichen und zentralen Fahrerlaubnisregister sowie im Fahreignungsregister zu speichern. Um diese Aufgabe zu erfüllen, erheben und verarbeiten wir die dafür gemäß §§ 49, 57 und 59 FeV erforderlichen Daten in einem automatisierten Verfahren.

  • 4. Empfänger*innen und Kategorien personenbezogener Daten

    4.1. Empfänger*innen 

    Grundsätzlich werden personenbezogene Daten nur durch uns verarbeitet. Zur Erfüllung unserer Aufgaben und Pflichten kann es erforderlich sein, dass wir die zu Ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten gegenüber Dritten offenlegen. Die unter 4.2 genannten Datenkategorien können zum Zwecke der gesetzlichen Aufgabenerledigung des Fachbereichs Verkehr -Fahrerlaubnisbehörde- gemäß der §§ 50 ff. FeV an Dritte übermittelt werden, wie beispielsweise an Polizei, Staatsanwaltschaft, Bußgeldstellen, Kraftfahrt-Bundesamt und zuständige Verwaltungsbehörden.

    4.2. Kategorien personenbezogener Daten 

    In den jeweiligen Registern werden u. a. folgende Kategorien von Daten durch den Fachbereich Verkehr -Fahrerlaubnisbehörde- verarbeitet:

    Stammdaten, Führerscheindaten, Fahrerlaubnisdaten, Daten über Fahreignung, Behördendaten, Verwaltungs- oder sonstige Maßnahmen

    • Zentrales Fahrerlaubnisregister

    1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit dazu eine Eintragung vorliegt, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt und Hinweise auf Zweifel an der Identität nach § 59 Absatz 1 Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG),
    2. die erteilten Fahrerlaubnisklassen,
    3. der Tag der Erteilung und des Erlöschens der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse und die zuständige Behörde
    4. der Grund des Erlöschens einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse,
    5. der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit nach § 2a StVG,
    6. die Dauer der Probezeit einschließlich der Restdauer nach vorzeitiger Beendigung der Probezeit und den Beginn und das Ende einer Hemmung der Probezeit,
    7. der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet erteilter Fahrerlaubnisse, der Tag der Verlängerung einer Fahrerlaubnis und die Behörde, die die Fahrerlaubnis verlängert hat,
    8. Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen Klassen nach Anlage 9,
    9. die Nummer der Fahrerlaubnis, bestehend aus dem vom Kraftfahrt-Bundesamt zugeteilten Behördenschlüssel der Fahrerlaubnisbehörde und einer fortlaufenden Nummer für die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch diese Behörde und einer Prüfnummer (Fahrerlaubnisnummer),
    10. die Nummer des Führerscheins, bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer und der fortlaufenden Nummer des über die Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins oder die Nummer des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis oder der befristeten Prüfungsbescheinigung, bestehend aus der Fahrerlaubnisnummer und einer angefügten Null,
    11. die Behörde, die den Führerschein, den Ersatzführerschein den Vorläufigen Nachweis der Fahrerlaubnis oder die befristete Prüfungsbescheinigung ausgestellt hat,
    12. die Führerscheinnummer oder die Nummer des Vorläufigen Nachweises der Fahrerlaubnis oder der befristeten Prüfungsbescheinigung, der Verbleib bisheriger Führerscheine, sofern die Führerscheine nicht amtlich eingezogen oder vernichtet wurden, und ein Hinweis, ob der Führerschein zur Einziehung, Beschlagnahme o. Sicherstellung ausgeschrieben ist,
    13. der Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit des Führerscheins,
    14. die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz genommen hat und in dem diese Fahrerlaubnis registriert oder umgetauscht wurde unter Angabe des Tages der Registrierung oder des Umtausches,
    15. die Nummer und der Tag der Ausstellung eines internationalen Führerscheins, die Geltungsdauer und die Behörde, die diesen Führerschein ausgestellt hat,

    16. der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die Art der Berechtigung, der räumliche Geltungsbereich, der Tag des Ablaufs der Geltungsdauer, die Nummer des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung, die Behörde, die diese Fahrerlaubnis erteilt hat, und der Tag der Verlängerung,
    17. der Hinweis auf eine Eintragung im Fahreignungsregister über eine bestehende Einschränkung des Rechts, von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, sowie
    18. die Behörde, die die Fahrerlaubnisakte führt,
    19. bei Dienstfahrerlaubnissen der Bundeswehr werden nur die unter 1. genannten Daten, die Klasse der erteilten Fahrerlaubnis, der Tag des Beginns und Ablaufs der Probezeit und die Fahrerlaubnisnummer gespeichert.

    • Örtliches Fahrerlaubnisregister

    1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktor-grad, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Art des Ausweisdokumentes,

    2. die Klassen der erteilten Fahrerlaubnis,
    3. der Tag der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse sowie die erteilende Behörde,
    4. der Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit gemäß § 2a StVG,
    5. der Tag des Ablaufs der Gültigkeit befristet erteilter Fahrerlaubnisse sowie der Tag der Verlängerung,
    6. Auflagen, Beschränkungen und Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis oder einzelnen Klassen gemäß Anlage 9,
    7. die Fahrerlaubnisnummer oder bei nach bisherigem Recht erteilten Fahrerlaubnissen die Listennummer,
    8. die Führerscheinnummer,
    9. der Tag der Ausstellung des Führerscheins oder eines Ersatzführerscheins sowie die Behörde, die den Führerschein oder den Ersatzführerschein ausgestellt hat,
    10. die Führerscheinnummer, der Tag der Ausstellung und der Verbleib bisheriger Führerscheine, sofern die Führerscheine nicht amtlich eingezogen oder vernichtet wurden, sowie ein Hinweis, ob der Führerschein zur Einziehung, Beschlagnahme oder Sicherstellung ausgeschrieben ist,
    11. die Bezeichnung des Staates, in dem der Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz genommen hat und in dem diese Fahrerlaubnis registriert oder umgetauscht wurde unter Angabe des Tages der Registrierung oder des Umtausches,
    12. die Nummer und der Tag der Ausstellung eines internationalen Führerscheins, die Geltungsdauer sowie die Behörde, die diesen Führerschein ausgestellt hat,
    13. der Tag der Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die Art der Berechtigung, der Tag des Ablaufs der Geltungsdauer, die Nummer des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung sowie der Tag der Verlängerung,
    14. Hinweise zum Verbleib ausländischer Führerscheine, auf Grund derer die dt. Fahrerlaubnis erteilt wurde,
    15. der Tag der unanfechtbaren Versagung der Fahrerlaubnis, der Tag der Bestandskraft der Entscheidung, die entscheidende Stelle, der Grund der Entscheidung und das Aktenzeichen,
    16. der Tag der vorläufigen, sofort vollziehbaren sowie der rechts- oder bestandskräftigen Entziehung der Fahrerlaubnis, der Tag der Rechts- oder Bestandskraft der Entscheidung, die entscheidende Stelle, der Grund der Entscheidung und der Tag des Ablaufs einer etwaigen Sperre,
    17. der Tag der vorläufigen, sofort vollziehbaren sowie der rechts- und bestandskräftigen Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, der Tag der Rechts- oder Bestandskraft, die entscheidende Stelle, der Grund der Entscheidung und der Tag des Ablaufs einer etwaigen Sperre,
    18. der Tag des Zugangs der Erklärung über den Verzicht auf die Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde und dem Erklärungsempfänger,
    19. der Tag der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis oder der Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, nach vorangegangener Entziehung oder Aberkennung oder vorangegangenem Verzicht, sowie die erteilende Behörde,
    20. der Tag der Rechtskraft der Anordnung einer Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches (StGB), die anordnende Stelle und der Tag des Ablaufs,
    21. der Tag des Verbots, ein Fahrzeug zu führen, die entscheidende Stelle, der Tag der Rechts- oder Bestandskraft der Entscheidung sowie der Tag der Wiederzulassung,
    22. der Tag des Widerrufs oder der Rücknahme der Fahrerlaubnis, die entscheidende Stelle sowie der Tag der Rechts- oder Bestandskraft der Entscheidung,
    23. der Tag der Beschlagnahme, Sicherstellung und Verwahrung des Führerscheins nach § 94 der Strafprozessordnung, die anordnende Stelle sowie der Tag der Aufhebung dieser Maßnahmen und der Rückgabe des Führerscheins,
    24. der Tag und die Art von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem, die Teilnahme an einem Fahreignungsseminar und der Tag der Beendigung des Fahreignungsseminars sowie der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung,
    25. der Tag und die Art von Maßnahmen bei Inhabern einer Fahrerlaubnis auf Probe, die gesetzte Frist, die Teilnahme an einem Aufbauseminar, die Art des Seminars, der Tag seiner Beendigung, der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung sowie die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung und der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.

    • Fahreignungsregister

    1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, soweit hierzu Eintragungen vorliegen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift des Betroffenen, Staatsangehörigkeit sowie Hinweise auf Zweifel an der Identität gemäß § 28 Absatz 5 StVG,
    2. die entscheidende Stelle, der Tag der Entscheidung, die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen, die mitteilende Stelle und der Tag der Mitteilung,
    3. Ort, Tag und Zeit der Tat, die Angabe, ob die Tat in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall steht, die Art der Verkehrsteilnahme sowie die Fahrzeugart,
    4. der Tag des ersten Urteils oder bei einem Strafbefehl der Tag der Unterzeichnung durch den Richter sowie der Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit, der Tag der Maßnahme nach den §§ 94 und 111a der Strafprozessordnung,
    5. bei Entscheidungen wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit die rechtliche Bezeichnung der Tat unter Angabe der angewendeten Vorschriften, bei sonstigen Entscheidungen die Art, die Rechtsgrundlagen sowie bei verwaltungsbehördlichen Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 4, 5, 6 und 8 des Straßenverkehrsgesetzes der Grund der Entscheidung,
    6. die Haupt- und Nebenstrafen, die nach § 59 StGB vorbehaltene Strafe, das Absehen von Strafe, die Maßregeln der Besserung und Sicherung, die Erziehungsmaßregeln, die Zuchtmittel oder die Jugendstrafe, die Geldbuße und das Fahrverbot, auch bei Gesamtstrafenbildung für die einbezogene Entscheidung,
    7. die vorgeschriebene Einstufung als a) Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder mit isolierter Sperre mit drei Punkten, b) Straftat ohne Entziehung der Fahrerlaubnis und ohne isolierte Sperre oder als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten oder c) verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt und die entsprechende Kennziffer,
    8. die Fahrerlaubnisdaten unter Angabe der Fahrerlaubnisnummer, der Art der Fahrerlaubnis, der Fahrerlaubnisklassen, der erteilenden Behörde und des Tages der Erteilung, soweit sie im Rahmen von Entscheidungen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten dem Fahreignungsregister mitgeteilt sind,
    9. bei einer Versagung, Entziehung oder Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, oder einer Feststellung über die fehlende Fahrberechtigung durch eine Fahrerlaubnisbehörde der Grund der Entscheidung und die entsprechende Kennziffer sowie den Tag des Ablaufs der Sperrfrist,
    10. bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis der Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde, sowie der Tag des Ablaufs der Sperrfrist,
    11. bei einem Fahrverbot der Hinweis auf § 25 Absatz 2a Satz 1 StVG und der Tag des Fristablaufs sowie bei einem Verbot oder einer Beschränkung, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, der Tag des Ablaufs oder der Aufhebung der Maßnahme,
    12. bei der Teilnahme an einem Fahreignungsseminar, einem Aufbauseminar, einem besonderen Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung die rechtliche Grundlage, der Tag der Beendigung des Seminars, der Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung und der Tag, an dem die Bescheinigung der zuständigen Behörde vorgelegt wurde,
    13. der Punktabzug auf Grund der freiwilligen Teilnahme an einem Fahreignungsseminar,
    14. bei Maßnahmen nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 StVG die Behörde, der Tag und die Art der Maßnahme sowie die gesetzte Frist, die Geschäftsnummer oder das Aktenzeichen.
    15. Über Entscheidungen und Erklärungen im Rahmen des § 59 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes werden gespeichert: die Angaben zur Person nach Nr. 1 mit Ausnahme des Hinweises auf Zweifel an der Identität, die Angaben zur Entscheidung nach Nr. 2, Ort und Tag der Tat, der Tag der Unanfechtbarkeit, sofortigen Vollziehbarkeit oder Rechtskraft der Entscheidung, des Ruhens oder des Erlöschens der Fahrlehrerlaubnis oder der Tag der Abgabe der Erklärung, die Angaben zur Entscheidung nach Nr. 5, die Höhe der Geldbuße, die Angaben zur Fahrlehrerlaubnis in entsprechender Anwendung der Nr. 8, bei einer Versagung der Fahrlehrerlaubnis der Grund der Entscheidung, der Hinweis aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister bei Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach vorangegangener Versagung, Rücknahme und Widerruf.

  • 5. Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden

    Die personenbezogenen Daten werden nur gespeichert, solange die Kenntnis der Daten für die Zwecke, für die sie erhoben worden sind, erforderlich sind oder gesetzliche oder vertragliche Aufbewahrungsvorschriften bestehen. Probezeitdaten werden nach 3 Jahren gelöscht. Die Löschung der einen Antrag betreffenden Daten im örtlichen Register erfolgt nach 5 Jahren. Allgemeine Personen- und Fahrerlaubnisdaten werden 2 Jahre nach dem Tod bzw. 110 Jahre nach der Geburt des*der Fahrerlaubnisinhaber*in gelöscht.

  • 6. Betroffenenrechte

    Jede betroffene Person hat grundsätzlich das Recht auf Auskunft über die betreffenden personenbezogenen Daten (Art.15 DS-GVO), auf Berichtigung (Art.16 DS-GVO), Löschung (Art.17 DS-GVO), auf Einschränkung der Verarbeitung (Art.18 DS-GVO), auf Widerspruch (Art. 21 DS-GVO) sowie das Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO).

  • 7. Kontaktdaten der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, bei der Beschwerde eingereicht werden kann

    Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
    Postfach 3163
    65021 Wiesbaden
    Telefon: 0611 1408-0

  • 8. Widerruf der Einwilligung

    Werden Daten auf der Grundlage einer Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet, kann die Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die bis zum Widerruf erfolgte Verarbeitung bleibt davon unberührt.

  • 9. Verpflichtung zur Bereitstellung der personenbezogenen Daten und Folgen einer Nichtbereitstellung

    Bei Nichtbereitstellung der Daten ist die Fahrzeugzulassung nicht möglich.

  • 10. Automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling

    Eine automatisierte Entscheidungsfindung oder ein Profiling erfolgen nicht.

Untere Verkehrsbehörde

  • 1. Kontaktdaten des Verantwortlichen

    Der Landrat des Landkreises Darmstadt-Dieburg - Fachbereich Verkehr -Untere Verkehrsbehörde-

    Standort: Albinistraße 23, 64807 Dieburg
    Postanschrift: Jägertorstraße 207, 64289 Darmstadt 
    Telefon: 06151 881-1300
    E-Mail: kfz-zulassung@ladadi.de

  • 2. Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten der Kreisverwaltung

    Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg
    Datenschutzbeauftragte
    Jägertorstraße 207, 64289 Darmstadt
    Telefon: 06151 881-0
    E-Mail: Datenschutz@ladadi.de

  • 3. Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten

    Der Fachbereich Verkehr -Untere Verkehrsbehörde- hat den gesetzlich definierten Auftrag, Erlaubnisse, Genehmigungen und Anordnungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), Konzessionen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu erteilen und Fahrtenbücher nach § 31 a Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) zu verfügen. Um diese Aufgaben zu erfüllen, werden verschiedenste Daten verarbeitet. Diese Angaben werden aufgrund gesetzlicher Vorgaben und Mitwirkungspflichten nach § 33 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) oder nach § 3 b Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Nr. 2  Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zu oben aufgeführten Zwecken erhoben, elektronisch gespeichert, verarbeitet und genutzt. Eine Speicherung, Verwendung oder Weitergabe findet nur im Rahmen der Vorschriften des § 32 StVG statt.

  • 4. Empfänger und Kategorien personenbezogener Daten

    4.1. Empfänger*innen 

    Grundsätzlich werden personenbezogene Daten nur durch uns verarbeitet. Zur Erfüllung unserer Aufgaben und Pflichten kann es erforderlich sein, dass wir die zu Ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten gegenüber Dritten offenlegen. Die unter 4.2 genannten Datenkategorien können zum Zwecke der gesetzlichen Aufgabenerledigung des Fachbereichs Verkehr -Untere Verkehrsbehörde- gemäß der §§ 35 ff. StVG oder § 3b Abs. 3 PBefG an Dritte übermittelt werden, wie beispielsweise an Straßenverkehrsbehörden, Einsatz-Leistellen, Nahverkehrsorganisationen, Straßenbaulastträger, Polizei und Staatsanwaltschaft.

    4.2. Kategorien personenbezogener Daten 

    Nachfolgende Kategorien der personenbezogenen Daten werden durch den Fachbereich Verkehr -Untere Verkehrsbehörde- gemäß  § 33 StVG oder § 3 b PBefG verarbeitet:

    1. Bei natürlichen Personen: Familienname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Datum und Ort der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters;
    2. Bei juristischen Personen und Behörden: Name oder Bezeichnung und Anschrift;
    3. Bei Vereinigungen: benannter Vertreter mit den Angaben entsprechend Nummer 1 und gegebenenfalls Name der Vereinigung.

    Die Speicherung, Übermittlung, Verarbeitung und Löschung der Daten richtet sich nach den §§ 32 ff. StVG oder §3 b Abs. 3 PBefG.

  • 5. Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden

    Die Löschung der Daten richtet sich nach § 44 StVG oder § 3 c PBefG und werden spätestens gelöscht, wenn sie für die Aufgaben nach § 32 StVG nicht mehr benötigt werden oder zu den In § 3 b PBefG genannten Zwecken nicht mehr benötigt werden.

  • 6. Betroffenenrechte

    Jede betroffene Person hat grundsätzlich das Recht auf Auskunft über die betreffenden personenbezogenen Daten (Art.15 DS-GVO), auf Berichtigung (Art.16 DS-GVO), Löschung (Art.17 DS-GVO), auf Einschränkung der Verarbeitung (Art.18 DS-GVO), auf Widerspruch (Art. 21 DS-GVO) sowie das Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO).

  • 7. Kontaktdaten der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, bei der Beschwerde eingereicht werden kann

    Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
    Postfach 3163
    65021 Wiesbaden
    Telefon: 0611 1408-0

  • 8. Widerruf der Einwilligung

    Werden Daten auf der Grundlage einer Einwilligung des Betroffenen verarbeitet, kann die Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die bis zum Widerruf erfolgte Verarbeitung bleibt davon unberührt.

  • 9. Verpflichtung zur Bereitstellung der personenbezogenen Daten und Folgen einer Nichtbereitstellung

    Bei Nichtbereitstellung der Daten ist die Bearbeitung nicht möglich.

  • 10. Automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling

    Eine automatisierte Entscheidungsfindung oder ein Profiling erfolgen nicht.