Tritt eine Pflegebedürftigkeit ein, stellen sich viele praktische und organisatorische Fragen: Ist eine ambulante Pflege zu Hause möglich? Und wenn ja, wie lässt sich diese organisieren? Welche Unterstützungsangebote gibt es? Wie findet man im Bedarfsfall schnell einen Platz in einem Pflegeheim und wer trägt die Kosten?
Erster Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Pflege ist immer der Pflegestützpunkt des Landkreises. Die Kolleginnen und Kollegen helfen Ihnen gerne weiter.
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird in § 14 SGB XI definiert. Danach ist pflegebedürftig, wer wegen einer
körperlichen,
geistigen oder
seelischen
Krankheit oder Behinderung einen dauernden Hilfebedarf bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen in den folgenden Bereichen hat:
Mobilität
kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Selbstverpflegung (Körperpflege und Ernährung)
Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
hauswirtschaftlichen Versorgung
Was konkret darunter zu verstehen ist, regelt § 14 SGB XI.
Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, das heißt voraussichtlich für mindestens 6 Monate, bestehen.
Art und Umfang des Pflegebedarfs sowie daraus resultierend der Pflegegrad werden vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen festgestellt. Möchten Sie Pflegeleistungen in Anspruch nehmen, wenden Sie sich daher bitte zunächst an Ihre Pflegeversicherung und stellen dort einen Antrag auf Pflegeleistungen nach SGB XI.
Besteht kein Versicherungsschutz im Rahmen einer Pflegeversicherung, wird die Feststellung des Pflegegrades durch den Sozialleistungsträger vorgenommen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte direkt an uns.
Die Pflegekasse muss Ihnen innerhalb von 25 Arbeitstagen einen schriftlichen Pflegegrad-Bescheid zustellen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem Sie den Antrag gestellt haben (Eingangsdatum). Sie ruht, wenn eine Verzögerung eintritt, die nicht von der Pflegekasse verursacht wird, also wenn Sie beispielsweise aufgefordert werden, zwingend erforderliche Unterlagen einzureichen.
Informationen und Erklärfilme zur Pflegebegutachtung und zur Vorbereitung des Termins finden Sie auf der Internetseite des Medizinischen Dienstes: Medizinischer Dienst
Eilantrag
In manchen Fällen ist die Frist von bis zu 25 Arbeitstagen nicht zumutbar, beispielsweise, wenn sich die betroffene Person im Krankenhaus befindet und klar wird, dass sie nach der Entlassung zu Hause auf Pflege angewiesen sein wird. In solchen Fällen können Sie einen Eilantrag auf Feststellung bzw. Höherstufung des Pflegegrades stellen. Das bedeutet, dass zur Schnelleinstufung ein verkürztes Gutachten erstellt wird. Dabei geht es zunächst nur darum, ob eine Pflegebedürftigkeit und mindestens Pflegegrad 2 vorliegen. Ein ausführliches Gutachten wird dann so bald wie möglich nachgeholt.
Drei Gründe sind für einen Eilantrag zulässig:
Die Weiterversorgung nach einem Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt ist ungesichert.
Die Pflegeperson vereinbart mit dem Arbeitgeber eine Pflegezeit.
Die pflegebedürftige Person befindet sich in Palliativpflege.
Befindet sich die pflegebedürftige Person in einem Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung, unterstützt Sie der dortige Sozialdienst beim Stellen des Eilantrags.
Die Pflegeversicherung sieht insgesamt fünf Pflegegrade vor. Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt danach, welche Schwere der Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegt. Mit steigendem Pflegegrad steigt auch der Leistungsanspruch der pflegebedürftigen Person.
Folgende Pflegegrade (PG) werden unterschieden:
PG 1: geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
PG 2: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
PG 3: schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
PG 4: schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
PG 5: erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Der Pflegestützpunkt des Landkreises Darmstadt-Dieburg bietet kostenlose Unterstützung und Beratung rund ums Thema Pflege. Er ist telefonisch, persönlich oder online für Sie da.
Broschüre des Bundesgesundheitsministeriums, Stand: Januar 2026
Ratgeber Pflege (pdf) Broschüre des Bundesgesundheitsministeriums, Stand: Januar 2026
Diese und weitere Publikationen können auf der Internetseite des Gesundheitsministeriums heruntergeladen oder kostenlos bestellt werden. Eine Bestellung ist zudem über den Publikationsversand der Bundesregierung (externer Dienstleister) unter Telefon 030 / 182722721, Fax 030 / 18102722721 oder das Gebärdentelefon des Bundespresseamtes möglich. Gebärdentelefon
Medizinischer Dienst Hessen
Haben Sie Pflegeleistungen bei der Pflegekasse beantragt, beauftragt diese den Medizinischen Dienst, ein Gutachten über den Pflegebedarf zu erstellen.
Informationen über die Aufgaben des Medizinischen Dienstes sowie zur Begutachtung geben Ihnen die folgenden Flyer:
Das Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) ist eine gemeinnützige Stifung, deren Ziel es ist, zur Verbesserung der Pflegequalität und der gesundheitlichen Versorgung pflegebedürftiger Menschen sowie zur Entlastung pflegender Angehöriger beizutragen. Errichtet wurde die Stiftung vom Verband der Privaten Krankenversicherung.
Auf der Internetseite der Stiftung finden sich zahlreiche werbe- und kostenfreie Broschüren sowie Erkärvideos zu verschiedenen Pflegethemen. Diese stehen allen Menschen zur Verfügung, unabhängig davon, ob sie gesetzlich oder privat versichert sind.