Hinweis für alle anerkannten Flüchtlinge
Das Webportal des Auswärtigen Amtes kann für die Anzeige (fristwahrende Anzeige gem. § 29 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) zur Einhaltung der Frist auch von allen anderen Flüchtlingen genutzt werden.
Das Auswärtige Amt weist ausdrücklich darauf hin, dass das Webportal für den erweiterten Personenkreis allerdings nicht genutzt werden kann, um den förmlichen Visumsantrag vorzubereiten. Dies gilt weiterhin nur für den Nachzug zu in Deutschland lebenden syrischen Flüchtlingen.

