Baugenehmigungsfreie Vorhaben

Für kleinere, bauaufsichtlich unbedenkliche Bauvorhaben benötigen Sie häufig keine Baugenehmigung. Das bedeutet nicht, dass Sie diese Bauvorhaben ohne die Beachtung von Regeln und Vorschriften ausführen dürfen. Für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist die Bauherrschaft selbst verantwortlich. 

Hilfestellung und Erläuterungen erhalten Sie in einer persönlichen Beratung bei der Beratung und Antragsannahme der Bauaufsicht.

1. Was sind baugenehmigungsfreie Vorhaben?

Baugenehmigungsfreie Vorhaben sind zum Beispiel Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten bis 30 m³, Garagen bis 50 m² Brutto-Grundfläche, Änderungen an Bauteilen im Inneren von bestehenden Gebäuden, die keine Sonderbauten sind, und Abbrüche bis 300 m³ Bruttorauminhalt (BRI). In der Anlage der HBO finden Sie eine vollständige Auflistung aller baugenehmigungsfreien Bauvorhaben.

§ Rechtsgrundlage § 63 HBO i.V.m der Anlage

2. Welche Vorbehalte gibt es?

Ein Teil der baugenehmigungsfreien Vorhaben darf nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeführt werden. Diese sind unter einen sogenannten Freistellungsvorbehalt gestellt. Sie erkennen den Freistellungsvorbehalt in der Anlage zur HBO an dem Zusatz „unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1 (oder/und 2,3,4,5)“.

Vorbehalt Nr. 1: Mitteilung an die Gemeinde
Die Aufgaben  im Baufreistellungsverfahren werden von der jeweiligen Gemeinde wahrgenommen. So ist die Bauaufsicht des Landkreis Darmstadt-Dieburg nicht zu beteiligen, wenn ein baugenehmigungsfreies Bauvorhaben, das in der Anlage HBO unter dem „Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1“ steht, der Gemeinde mitgeteilt wird.

Der Mitteilung sind die erforderlichen und vollständigen Bauvorlagen beizufügen (siehe Punkt 4).

3. Welche Genehmigungen aus anderen Rechtsbereichen benötigen Sie für Ihr Bauvorhaben?

Da die Bauaufsicht das Bauvorhaben nicht in einem Genehmigungsverfahren prüft, sind die öffentlich- rechtlichen Vorschriften durch die Bauherrschaft selbst zu beachten und einzuhalten. Hilfestellung und Erläuterungen erhalten Sie in einer persönlichen Beratung bei der Bauaufsicht Beratung und Antragsannahme. 

Folgende Genehmigungen können unter Umständen zusätzlich für Ihr Bauvorhaben erforderlich werden: 

Denkmalschutzrechtliche Genehmigung 

Kreisverwaltung Darmstadt-Dieburg
Denkmalschutz
Jägertorstraße 207
64289 Darmstadt 
Tel: 06151 / 881-2331
E-Mail: denkmalschutz@remove.this.ladadi.de

Sanierungsrechtliche Genehmigung

Kreisverwaltung Darmstadt-Dieburg
Bauaufsicht
Jägertorstraße 207,
64289 Darmstadt 
Tel: 06151 / 881-2341
E-Mail: bauaufsicht@remove.this.ladadi.de

Naturschutzrechtliche Genehmigungen

Kreisverwaltung Darmstadt-Dieburg
Natur- und Artenschutz
Jägertorstraße 207,
64289 Darmstadt 
Tel: 06151 / 881-2209
E-Mail: naturschutz@remove.this.ladadi.de

Baumfällgenehmigung

Ob für das betroffene Bauvorhaben eine separate Baumfällgenehmigung beantragt werden muss, ist von der jeweiligen Stadt/Gemeinde abhängig. Mit dieser ist zu klären, ob eine Baumfällgenehmigung beantragt werden muss oder nicht.

4. Beispiel für vorzulegende Bauvorlagen

Die nachfolgende Liste soll Ihnen als Orientierung dienen, welche Bauvorlagen der Mitteilung eines baugenehmigungsfreien Bauvorhabens unter Vorbehalt 1 im Regelfall beizufügen sind. Ob diese Bauvorlagen auch in Ihrem konkreten Einzelfall vorzulegen sind, erfahren Sie bei der Vorberatung durch die Mitarbeiter*innen der Bauaufsicht.

 

Download Checkliste baugenehmigungsfreie Vorhaben

5. Wann kann mit dem Bauvorhaben begonnen werden?

Für Bauvorhaben gem. § 63 Anlage unter dem Vorbehalt 1 gilt:

Sie können mit dem Bau beginnen, wenn Sie von der Gemeinde eine Bestätigung erhalten haben, dass kein Baugenehmigungsverfahren für Ihr Bauvorhaben durchgeführt werden muss.

Ein Baubeginn ist auch dann möglich, wenn Sie innerhalb von zwei Wochen keine Erklärung der Gemeinde über die Erforderlichkeit eines Baugenehmigungsverfahrens erhalten haben.

Die 2-Wochenfrist beginnt mit dem Eingang Ihrer Kenntnisgabe und aller erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde. Den Beginn der Frist können Sie der Eingangsbestätigung entnehmen.

Bei sonstigen baugenehmigungsfreien Vorhaben gilt keine Frist.