Dieser Bereich unseres Internetauftrittes wird zur Zeit noch überarbeitet und vervollständigt.
Aus diesem Grund sind noch nicht alle geplanten Inhalte verfügbar.

Abläufe und Verfahren

Hier sind grundsätzliche Informationen zusammengestellt, die Ihnen helfen sollen, erste Antworten in Bezug auf die gängigsten Vorhabensarten der Hessischen Bauordnung zu finden. Die Kapitel behandeln die einzelnen Themen jeweils abschließend, Sie müssen somit nicht alle Kapitel durcharbeiten. Sie erhalten die einschlägigen Informationen direkt. 

Sollten Sie über das von Ihnen geplante Bauvorhaben keine Informationen finden oder sollten sich Ihnen weitergehende Fragen stellen, wenden Sie sich an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der „Beratung und Antragsannahme“der Bauaufsicht. 

Baugenehmigungsfreie Vorhaben

Für kleinere, bauaufsichtlich unbedenkliche Bauvorhaben benötigen Sie häufig keine Baugenehmigung. Das bedeutet nicht, dass Sie diese Bauvorhaben ohne die Beachtung von Regeln und Vorschriften ausführen dürfen. Für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist die Bauherrschaft selbst verantwortlich. 

Details

Genehmigungsfreistellung

Bauliche Anlagen und Gebäude, die keine Sonderbauten sind, können ohne Baugenehmigung errichtet werden, wenn diese Bauvorhaben uneingeschränkt dem Bebauungsplan, der HBO und den örtlichen Bauvorschriften entsprechen.

Details

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Alle Bauvorhaben, die keine Sonderbauten sind, können in dieser Verfahrensart geprüft werden, soweit sie nicht genehmigungsfrei gemäß § 64 HBO gestellt sind. 

Details

Vollverfahren

Das Vollverfahren nach § 66 ist grundsätzlich vorgesehen für Sonderbauten und Abbrüche. Diese Verfahrensart kann aber auch von Bauantragstellern gewählt werden, deren Bauvorhaben eigentlich in der Genehmigungsfreistellung oder als vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist, die aber die Sicherheit einer umfassenden Prüfung wünschen.

Details

Sonderbauten

Für Sonderbauten ist ausschließlich das Vollverfahren vorgesehen.

Details

Werbeanlagen

Dieses Kapitel gibt Ihnen einen Überblick über die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren zum Thema Werbeanlagen.

Details

Abbruchverfahren

Bei einem Abbruch wird nicht nur geprüft, ob ein Gebäude aufgrund des Bauordnungs- und Bauplanungsrecht abgerissen werden darf. Auch die Durchführung des Abbruchs wird sorgfältig geprüft und überwacht.

Details

Grundstücksteilung

Grundstücke können aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen, die im Grundbuch unter einer laufenden Nummer aufgeführt werden. Soll ein Grundstück grundbuchrechtlich geteilt werden, muss der abzutrennende (abzuschreibende) Teil im Liegenschaftskataster als Flurstück unter einer besonderen Nummer geführt sein.

Details

Abgeschlossenheitsbescheinigung

Zur Begründung von Wohnungs- und Teileigentum (z. B. bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen oder Abteilung von Gewerbeeinheiten) benötigen Sie nach dem Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) eine Bescheinigung über die Abgeschlossenheit der jeweiligen Wohnung oder Nutzungseinheit.

Details

Baulasten

Bauwillige können die gesetzlichen Anforderungen an ein Bauvorhaben oftmals nicht auf dem eigenen Grundstück erfüllen, sondern müssen hierzu ein anderes Grundstück nutzen (zum Beispiel bei der Herstellung der erforderlichen Stellplätze, der Durchfahrt zum eigenen Grundstück oder der Einhaltung der Abstandsflächen). Im Einzelfall kann die Bauaufsicht durch die Anerkennung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung - Baulast - zu einem Grundstück die Genehmigungsfähigkeit trotzdem ermöglichen. Mit einer Baulasteintragung übernimmt der Eigentumsberechtigte (Eigentümer, Erbbau-, Nießbrauchberechtigte) des zu belastenden Grundstücks dauerhaft eine sein Grundstück betreffende Verpflichtung.

Details

Bauvoranfrage

Die Bauvoranfrage ist ein Verfahren, mit dessen Hilfe Sie im Vorfeld zur Bauantragstellung einzelne, wesentliche Fragen Ihres Bauvorhabens rechtsverbindlich klären können.

Details

Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen

Ein Bauvorhaben soll den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. Vorschriften wie Bebauungspläne, die geltenden Satzungen und die Hessische Bauordnung sollten eingehalten werden. Allerdings weichen die Planungen des Bauherrn und seiner Architekten häufig von diesen Vorgaben ab. Solche Abweichungen von den Vorschriften der Hessischen Bauordnung (HBO) oder Ausnahmen oder Befreiungen von den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Hierzu muss ein schriftlicher Antrag mit geeigneter öffentlich-rechtlicher Begründung bei der Bauaufsicht gestellt werden.

Details

Isolierte satzungsrechtliche Anträge gem. §172 BauGB

Die Erhaltungssatzungen schreiben in formell festgesetzten Gebieten einen besonders sorgfältigen Umgang mit den einzelnen Bauten vor. Hier benötigen Sie selbst für ansonsten baugenehmigungsfreie Maßnahmen wie das Decken eines Daches oder die Anbringung einer Wärmedämmung eine satzungsrechtliche Genehmigung.

Details