Inhaltliche Überarbeitung
Aufgrund von aktueller Änderung der Hess. Bauordnung und des Baugesetzbuches können die Inhalte dieser Seite teileweise überholt sein. Die Anpassungen sind in Arbeit.
Bauvoranfrage
Die Bauvoranfrage ist ein Verfahren, mit dessen Hilfe Sie im Vorfeld zur Bauantragstellung einzelne, wesentliche Fragen Ihres Bauvorhabens rechtsverbindlich klären können.
Die Fragen, auf die Sie eine rechtsverbindliche Antwort haben möchten, sind in einem detaillierten Fragenkatalog der Bauvoranfrage beizufügen. Sie können in der Bauvoranfrage grundsätzlich nur solche Fragen stellen, die von der Bauaufsicht nach dem gesetzlich festgelegten Prüfumfang des nachfolgenden Bauantrages zu prüfen sind. Für die Bauvoranfrage erhalten Sie dann einen Bauvorbescheid, dessen Festlegung in dem geprüften Umfang für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren verbindlich gilt.
Im Rahmen der Bauvoranfrage erforderliche Entscheidungen zu Befreiungen, Ausnahmen und Abweichungen werden in diesem Verfahren rechtsverbindlich erteilt und dem Baugenehmigungsverfahren vorweggenommen.
Bitte beachten Sie, dass der Bauvorbescheid im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren nur Verbindlichkeit entfaltet, wenn das Vorhaben unverändert bleibt.
1. Für welche Bauvorhaben ist eine Bauvoranfrage möglich?
Eine Bauvoranfrage kann nur für Bauvorhaben gestellt werde, die im Vereinfachten Verfahren gemäß § 65 HBO oder im Vollverfahren gemäß § 66 HBO zu prüfen sind.
Es ist ebenfalls möglich zu isolierten Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen bei genehmigungsfreien Vorhaben eine Bauvoranfrage zu stellen.
Falls Sie für Ihr Bauvorhaben, das in den Anwendungsbereich der Genehmigungsfreistellung fällt, einen Bauvorbescheid wünschen, müssen Sie von Ihrem Verfahrenswahlrecht gemäß § 62 Abs. 3 HBO Gebrauch machen und erklären, dass für Ihr Bauvorhaben das Vereinfachte Verfahren oder das Vollverfahren durchgeführt werden soll. Dieses gewählte Verfahren gilt auch für das spätere Baugenehmigungsverfahren.
2. Wer kann eine Bauvoranfrage stellen?
Die Bauvoranfrage kann grundsätzlich von jedem gestellt werden. Sollten Sie nicht Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks sein, müssen Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Dies liegt beispielsweise dann vor, wenn Sie beabsichtigen, ein Grundstück zu kaufen, und vorher abklären wollen, ob dort die gewünschte Bebauung möglich ist. In diesem Falle fügen Sie der Bauvoranfrage bitte eine Vollmacht des Grundstückseigentümers bei.
3. Bauvorlageberechtigung
Für rein planungsrechtliche Bauvoranfragen ist keine Bauvorlageberechtigung erforderlich. Ansonsten ergeben sich die Anforderungen an die Bauvorlageberechtigung aus der jeweiligen Verfahrensart.
4. Werden im Rahmen einer Bauvoranfrage auch die Nachbarn beteiligt?
Wenn im Rahmen der Bauvoranfrage Befreiungen oder Abweichungen beantragt werden, die nachbarschützende Belange berühren (z.B. Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart oder Abweichung wegen Unterschreitung der erforderlichen Abstandsflächen), findet auch in diesem Verfahren eine Beteiligung der Nachbarn statt.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, im Vollverfahren eine Bauvoranfrage zu stellen, die nur die Klärung des Nachbarschutzes zum Ziel hat.
Dabei wird eine bestandskräftige Regelung des Verhältnisses mit den Nachbarn erreicht. Im Genehmigungsverfahren können die Nachbarn dann keine Rechtsmittel gegen die Baugenehmigung einlegen, wenn das zu genehmigende Vorhaben dem Vorbescheid entspricht.
5. Beispiel für vorzulegende Bauvorlagen
Die nachfolgende Liste soll Ihnen als Orientierung dienen, welche Bauvorlagen einer Bauvoranfrage im Regelfall beizufügen sind.
Darüber hinaus werden die Bauvorlagen benötigt, die zur Beurteilung der gestellten Fragen notwendig sind.
Ob diese Bauvorlagen auch in Ihrem konkreten Einzelfall vorzulegen sind, erfahren Sie bei der Vorberatung durch die Mitarbeiter*innen der Bauaufsicht.
6. Wie lange gilt ein Bauvorbescheid?
Der Bauvorbescheid wird ungültig, wenn nicht innerhalb von drei Jahren seit seiner Erteilung ein entsprechender Bauantrag gestellt wird. Die Geltungsdauer kann auf Antrag um jeweils ein Jahr verlängert werden.

