Bodenschutz
Leistungsbeschreibung
Der Boden ist eine unverzichtbare Lebensgrundlage für Natur und Gesellschaft, deren Entwicklung und nachhaltige Nutzbarkeit. Boden ist nicht vermehrbar und verfügt über eine nur begrenzte Belastbarkeit. Einmal geschädigter Boden erneuert und erholt sich wenn überhaupt nur sehr langsam. Bedrohliche Gefahren können sich aus einer schleichenden Anreicherung umweltgefährdender Stoffe im Boden ergeben.
Neben Wasser und Luft ist auch der Schutz des Bodens als weiteres Objekt des Umweltschutzes rechtlich festgelegt worden. Bei allen Einwirkungen auf den Boden ist der Vorsorge-Grundsatz des sparsamen und schonenden Umganges mit Grund und Boden zu beachten, um die natürlichen Bodenfunktionen in ausreichendem Maß zu erhalten. Schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten sind zu sanieren. So kann gleichzeitig die Vielfalt der Nutzungsmöglichkeiten für kommende Generationen bewahrt werden.
Spezielle Hinweise für - Kreis Darmstadt-DieburgDas Ziel des Bodenschutzes nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu müssen unter Regie oder im Einvernehmen mit den Bodenschutzbehörden schädliche Bodenveränderungen abgewehrt, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen saniert und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden aufgrund seiner natürlichen Funktionen getroffen werden. Da der Boden auch ein Archiv der Natur- und Kulturgeschichte ist, sollen so weit wie möglich nachteilige Einwirkungen auf ihn vermieden werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
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Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Spezielle Hinweise für - Kreis Darmstadt-DieburgEinbau von Materialien im Bereich technischer Bauwerke
Am 01. August 2023 trat die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) in Kraft. Die ErsatzbaustoffV ist eine bundeseinheitliche, verbindliche Rechtsverordnung. In ihr sind Anforderungen an die Herstellung, Untersuchung, Klassifizierung sowie das Inverkehrbringen und den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) geregelt. Zu den MEB im Sinne der Verordnung gehören unter anderem Recycling-Baustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen, Bodenmaterial, Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen. Beim Einbau von Bodenmaterialien und mineralischen Ersatzbaustoffen oder ihren Gemischen in technischen Bauwerken gilt die ErsatzbaustoffV. Die darin enthaltenen Vorgaben zum Einbau in technischen Bauwerken sind zu beachten. Technische Bauwerke im Sinne der ErsatzbaustoffV sind jede mit dem Boden verbundene Anlagen oder Einrichtungen, die in einer der in den Anlagen 2 oder 3 dieser Verordnung aufgelisteten Einbauweisen errichtet werden (z.B. Straßen, Wege, Parkplätze, Baustraßen, Lager-, Stell- und sonstige befestigte Flächen, Baugruben). Ggf. besteht für das Vorhaben eine Anzeigenpflicht nach § 22 der ErsatzbaustoffV.
Fragen zu abfallrechtlichen Belangen beantwortet Ihnen zuständigkeitshalber die Abfallbehörde beim Regierungspräsidium Darmstadt (E-Mail: abfall-entsorgungswege-da@rpda.hessen.de).
Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden
Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) regelt das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht sowie unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht. Die Anforderungen der §§ 6-8 der BBodSchV sind hierbei zu beachten. Sofern mehr als 600 m³ Material auf oder in den Boden eingebracht wird, ist dies gemäß § 4 Abs. 3 HAltBodSchG bei der zuständigen Bodenschutzbehörde anzuzeigen. Die Anzeigenpflicht entfällt, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, bei denen die Beteiligung der Bodenschutzbehörde nach anderen Rechtsvorschriften sichergestellt ist oder die Maßnahme Gegenstand einer Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften ist (z.B. Baugenehmigung).
Fragen zum Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden beantwortet Ihnen zuständigkeitshalber die Untere Bodenschutzbehörde des Landkreises Darmstadt-Dieburg (E-Mail: wasser+boden@ladadi.de).
Erforderliche Angaben im Bauantrag
Sofern im Rahmen Ihres Bauvorhabens der Einbau von Materialien bzw. Auffüllungen geplant sind, ist im Bauantrag darzulegen, ob das hierfür vorgesehene Material unter den Anwendungsbereich der ErsatzbaustoffV und/oder unter die BBodSchV fällt.
Sofern mehr als 600 m³ Material nach der BBodSchV in den Boden auf- und eingebracht werden soll, sind im Rahmen des Bauantrags ergänzend Angaben zur Lage der Auf- oder Einbringungsfläche, der Art und Menge der Materialien sowie des Zwecks der Maßnahme zu machen. Weiterhin sind Angaben zur Qualität des Materials zu machen. Hierfür ist das zur Verwendung vorgesehene Material auf die in Anlage 1 Tabelle 1 und 2 der BBodSchV aufgeführten Stoffe analytisch zu untersuchen. Liegen Anhaltspunkte vor, dass die Materialien erhöhte Gehalte weiterer Stoffe aufweisen, ist auf diese zusätzlich analytisch zu untersuchen. Probennahme und -analyse sind nach Abschnitt 4 durchzuführen. Die Untersuchungsergebnisse des Materials sind dem Bauantrag beizulegen. Wir empfehlen im diesem Fall das Formblatt „Anzeige einer Maßnahme zum Auf- oder Einbringen von mehr als 600 m³ Material auf oder in den Boden“ gemäß § 4 Abs. 3 HAltBodSchG zu verwenden.
Anträge / Formulare
