Fischerprüfung abnehmen lassen

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  • Leistungsbeschreibung

    Für die Ausstellung des ersten Fischereischeins (siehe Leistung „Fischereischein ausstellen oder verlängern lassen“) ist in aller Regel eine bestandene Fischerprüfung erforderlich. In dieser Prüfung sind ausreichende Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege der Fischbestände und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischereirechtlichen, tierschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vorschriften nachzuweisen. Wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, erkennt die oberste Fischereibehörde die staatlichen oder staatlich anerkannten Fischerprüfungen und Fischereischeine anderer Bundesländer an.

    Von der Ablegung der Fischerprüfung sind u. a. befreit:

    1. Personen mit einer abgeschlossenen Berufs- oder Meisterausbildung als Fischer oder Personen, die sich in einer solchen Ausbildung befinden,
    2. Personen, die bei der für den gehobenen und höheren Staatsforstdienst vorgeschriebenen Ausbildung eine Prüfung in Fischereikunde mit Erfolg abgelegt haben,
    3. Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind oder
    4. Personen, die am 29. Dezember 1990 oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor diesem Datum einen gültigen Inland-Fischereischein besessen haben, wenn sie nach diesem Zeitpunkt bereits einen neuen Fischereischein erteilt bekommen haben.

    Informationen darüber, wie Sie Ihren Fischereischein ausstellen oder verlängern lassen, finden Sie hier:
     

  • Voraussetzungen

    • Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der unteren Fischereibehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt) einzureichen.
    • Die Prüfungsgebühr ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin an die untere Fischereibehörde zu zahlen.
    • Zur Prüfung dürfen nicht zugelassen werden:
      • Personen, die einem Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuches unterliegen,
      • Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, oder bei denen insbesondere Versagungsgründe nach § 32 Abs. 1 oder 2 des Hessischen Fischereigesetzes vorliegen,
      • Personen, die ihre Antragsunterlagen nicht fristgerecht vollständig vorgelegt haben, und
      • Personen, die die Prüfungsgebühr nicht fristgerecht oder nicht vollständig gezahlt haben.
         
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Darmstadt-Dieburg
    • Antrag auf Zulassung zur Prüfung
    • Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang gemäß § 21 Abs. 1 Hessische Fischereiverordnung
    • Bescheinigung über die bezahlte Fischerprüfungsgebühr
    • Behördliches Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG zur Vorlage bei Behörden und Institutionen nach Belegart „OB“, zu beantragen über die Wohnsitzgemeinde (dieses wird der Prüfungsbehörde direkt zugestellt).
    • Kopie Personalausweis oder Reisepass

    Bei minderjährigen Antragstellerinnen und Antragstellern ist zudem die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertretung erforderlich.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Darmstadt-Dieburg

    Die Prüfungsgebühr ist an die untere Fischereibehörde zu zahlen (Gebühr 40,00 €) (Der Betrag ist in Vorkasse zu bezahlen).

    Die Kosten sind in der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (VwKostO-MLU) - in der jeweils gültigen Fassung - festgelegt.

  • Rechtsgrundlage

  • Weiterführende Informationen

    Spezielle Hinweise für - Kreis Darmstadt-Dieburg

    Die Entscheidung über die Erteilung/Verlängerung von Fischereischeinen ist den Kommunen als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen (§ 36 Hessisches Fischereigesetz (HFischG)). 

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen