Abgeschlossenen Jagdpachtvertrag anzeigen

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  • Leistungsbeschreibung

    Das Recht, auf dem eigenen Grund und Boden der freien Landschaft (Feld, Wiese, Wald, Wasserflächen) Wild zu hegen, zu bejagen und sich anzueignen, kann verpachtet werden. Hierzu ist der Abschluss eines Jagdpachtvertrages zwischen Grundeigentümer/in und Jagdpächter/in nötig. Der/die Verpächter/in muss der zuständigen Jagdbehörde den Jagdpachtvertrag innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss anzeigen.

  • Verfahrensablauf

    Reichen Sie den Jagdpachtvertrag nach Abschluss schriftlich bei der zuständigen unteren Jagdbehörde ein.

    Diese prüft den Vertrag und meldet Beanstandungen binnen drei Wochen per Beanstandungsbescheid.

    Vor Ablauf der drei Wochen-Frist darf die Jagd nicht ausgeübt werden, sofern nicht die zuständige Stelle die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet.

  • Voraussetzungen

    Spezielle Hinweise für - Kreis Darmstadt-Dieburg
    • Verpachtung des Jagdausübungsrechts in seiner Gesamtheit (§ 11 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG).
    • Verpachtung eines Teils des Jagdbezirks, dessen Größe nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 BJagdG erfüllt, ist nicht zulässig.
    • Beachtung der Höchstfläche (1.000 ha), auf der eine Person jagdausübungsberechtigt sein kann (§ 11 Abs. 3 BJagdG).
    • Der Jagdpachtvertrag ist schriftlich abzufassen (§ 11 Abs. 4 BJagdG).
    • Pachtfähigkeit der Jagdpächterinnen/Jagdpächter/Inhaberinnen/Inhabern entgeltlicher Jagderlaubnisse (§ 11 Abs. 5 BJagdG, § 12 Abs. 2 Hessisches Jagdgesetz (HJagdG).
    • Mindestpachtdauer (10 Jahre) bei Neuverpachtung. Bei Verlängerung des Pachtvertrages kann kürzere Vertragsdauer vereinbart werden (§ 11 Abs. 4 Satz 3 BJagdG, § 10 Abs. 1 HJagdG).
    • Höchstzahl von Jagdpächterinnen/Jagdpächtern/Inhaberinnen/Inhabern entgeltlicher Jagderlaubnisse (§ 6 Abs. 1 HJagdG, § 11 HJagdG).
    • Die vertragsgemäße Jagdausübung darf nicht die Vorschriften des § 1 Abs. 2 BJagdG (Hege) verletzen.
    • Beachtung des Jagdjahres (01.04. - 31.03.)
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Darmstadt-Dieburg
    • Jagdpachtvertrag in Schriftform
    • Kartenausschnitt aus einer Topografischen Karte im Maßstab 1:25.000 mit farbig markierten Grenzen des Jagdbezirks. Die Größe des Kartenausschnitts soll nach Möglichkeit das Format DIN A3 nicht überschreiten.
    • Die Anzahl der Ausfertigungen richtet sich nach der Anzahl der Vertragspartner.
    • Die notwendigen Unterlagen können formlos eingereicht werden.
  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Darmstadt-Dieburg
    • Gebühren fallen nur im Falle einer Beanstandung an (Verwaltungsgebühr ab 60,00 € - 90,00 €)
    • Die Kosten sind in der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (VwKostO-MLU) - in der jeweils gültigen Fassung - festgelegt.
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Es muss die Anzeigefrist von einem Monat eingehalten werden. Die zuständige untere Jagdbehörde kann den Vertrag binnen drei Wochen nach Eingang der Anzeige beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, dass durch eine vertragsmäßige Jagdausübung die Vorschriften des Jagdrechts verletzt werden.

    Innerhalb dieser drei Wochen darf der/die Pächter/in die Jagd nicht ausüben, sofern nicht die zuständige Stelle die Jagdausübung zu einem früheren Zeitpunkt gestattet.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Darmstadt-Dieburg

    Hinsichtlich des Inhalts eines Jagdpachtvertrages besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit, es müssen aber die gesetzlichen Vorgaben des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) und des Hessischen Jagdgesetzes (HJagdG) eingehalten werden.

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen