Erstaufforstung Genehmigung

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Die Neuanlage von Wald und die Aufforstung von Waldwiesen darf nur mit vorheriger Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde erfolgen. Wenn Sie ein solches Vorhaben planen und einen entsprechenden Antrag stellen, prüft die zuständige Behörde unter Beteiligung der unteren Forstbehörde (sowie weiterer beteiligter Fachbehörden), ob die gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind. Nach dem Erhalt der jeweiligen Genehmigung können Sie Ihre Planungen umsetzen.  

    Ihr Antrag auf Waldneuanlage wird in den Kreisausschüssen der Landkreise oder in den kreisfreien Städten bei den Magistraten geprüft und entschieden. In dem Verfahren werden jeweils weitere Fachbehörden (wie z.B. das Forstamt als untere Forstbehörde) beteiligt. Bei Flächen von über fünf Hektar Größe ergeht die Entscheidung zudem im Benehmen mit dem Träger der Regionalplanung und der oberen Forstbehörde.

    Die Genehmigung kann befristet und gegen Auflagen erteilt werden.

  • Voraussetzungen

    Spezielle Hinweise für - Kreis Darmstadt-Dieburg

    Antragsformular

  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Darmstadt-Dieburg

    Gebühren: 100 € je Hektar.


    Die Kosten sind in der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (VwKostO-MLU) - in der jeweils gültigen Fassung – festgelegt.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    • Bei Flächen von über fünf Hektar Größe ergeht die Genehmigung im Benehmen mit dem Träger der Regionalplanung und der oberen Forstbehörde.
    • Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn:
      • Interessen der Landesplanung und der Raumordnung,
      • Interessen der Landwirtschaft
      • Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes gefährdet werden oder
      • erhebliche Nachteile für die Umgebung zu befürchten sind.
    • Sie kann unter Auflagen erteilt werden.
    • Die Genehmigung schließt andere öffentlich-rechtliche Entscheidungen ein, die die Neuanlage von Wald betreffen
    • Sofern eine Aufforstung als Ersatzaufforstung vorgesehen ist:
      • diese kann auch vorlaufend nach den Vorschriften über das Ökokonto vorgenommen werden
      • mit der Maßgabe, dass die untere Naturschutzbehörde das Benehmen mit der unteren Forstbehörde herzustellen hat

Zuständige Abteilungen