Rodung von Waldflächen Genehmigung

Online-Dienst Waldumwandlung
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Nach den Regelungen des Hessischen Waldgesetz bedürfen jegliche Maßnahmen der Waldumwandlung einer Genehmigung. Hierbei ist jeweils zwischen einer dauerhaften und einer vorübergehenden Waldumwandlung zu unterscheiden. Auch die gegebenenfalls notwendige forstrechtliche Kompensation in Form der Wiederaufforstung oder der Walderhaltungsabgabe wird in einem solchen Genehmigungsverfahren durch die zuständige Behörde geprüft. In dem Verfahren werden zudem weitere Fachbehörden beteiligt.

  • Verfahrensablauf

    Spezielle Hinweise für - Kreis Darmstadt-Dieburg

    Der online Antrag ist vollständig auszufüllen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Darmstadt-Dieburg

    Bitte halten Sie für den online Antrag folgende Unterlagen bereit:

    • Daten der beantragenden Stelle/Person
    • ggf. Vollmacht Eigentümer oder Eigentümerin des Grundstücks
    • Informationen zur Rodung (Grundstück, Nutzung, Fläche, Bestand, Zweck)
    • Lageplan der Rodungsflächen
    • Begründung zur Rodung
    • Informationen zu sich auf der Rodungsfläche befindlichen Leitungen, Lasten und Beschränkungen
    • Informationen zur Ersatzaufforstungsfläche
    • Übersichtskarten
  • Welche Gebühren fallen an?

    Für die Genehmigung können Verwaltungsgebühren entstehen. Auch im Falle eines negativen Bescheids können Verwaltungsgebühren anfallen.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Darmstadt-Dieburg

    Die Kosten sind in der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (VwKostO-MLU) - in der jeweils gültigen Fassung – festgelegt.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Online-Dienste vorhanden: Ja

  • Weiterführende Informationen

    Spezielle Hinweise für - Kreis Darmstadt-Dieburg

    Als Ausgleich für eine Waldumwandlung (Rodung) ist eine Ersatzaufforstung nachzuweisen. Nur wenn nachgewiesen wird, dass keine Ersatzaufforstungsfläche gefunden werden konnte, kann eine Walderhaltungsabgabe festgesetzt werden.


Zuständige Abteilungen