Anzeige der Errichtung, der wesentlichen Änderung oder von Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von AwSV-Anlagen (außer Heizölverbraucheranlagen und JGS-Anlagen) Entgegennahme

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Ihre Anzeige zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder Änderung der Gefährdungsstufe einer prüfpflichtigen Anlage reichen Sie rechtzeitig vorher bei der zuständigen Behörde ein.

    Das Errichten dieser Anlagen ist nicht anzuzeigen, wenn

    • für die Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe eine Eignungsfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetzes beantragt wird oder
    • Anlagen Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird. Nicht anzeigepflichtig sind in diesem Fall auch zulassungsbedürftige wesentliche Änderungen der Anlage.
  • Voraussetzungen

    Die Anlagen müssen die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten. Das ist mit den vorzulegenden Unterlagen nachzuweisen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Kreis Darmstadt-Dieburg
    • Ausgefülltes Anzeigeformular
    • Übersichtslageplan mit Eintragung der Anlage, bei komplexen Anlagen mit Eintragung einzelner Anlagenteile 
    • Dokumentation der Anlagenteile und Anlagenabgrenzung nach § 14 AwSV 
    • Bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise 
    • Kurzbeschreibung der Anlage, z. B. Auflistung und Darstellung der Anlagenteile und Schema der wichtigsten wasserrechtlich relevanten Zusammenhänge gemäß Anlagendokumentation (siehe Arbeitsblatt DWA-TRwS 779) 
    • Dokumentation der Selbsteinstufung nach Anlage 2 AwSV, soweit zutreffend 
    • Erläuterungen zu Art der Rückhaltung und Bemessung der Löschwasserrückhaltung nach § 20 AwS
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Bitte richten Sie Ihre Anzeige mindestens sechs Wochen im Voraus an die zuständige Behörde.

  • Rechtsgrundlage

  • Kurztext

    • Anzeige der Errichtung, der wesentlichen Änderung oder von Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von AwSV-Anlagen (außer Heizölverbraucheranlagen und JGS-Anlagen) Entgegennahme
    • Die Anzeige hat für die Errichtung der Anlage oder die wesentliche Änderung zu erfolgen oder
    • Bei Maßnahmen, die zur Änderung der Gefährdungsstufe der Anlage führen
    • Die Anzeigepflicht besteht nur für prüfpflichtige Anlagen
    • Für die Anzeige von Heizölverbraucheranlagen ist das Anzeigeformular oder der Onlinedienst "Anzeige Heizölverbraucheranlagen" zu verwenden.
    • Die Anzeige muss mindestens 6 Wochen im Voraus der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt werden.
  • Anträge / Formulare


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