Anträge und Anzeigen Oberflächengewässer

  • Leistungsbeschreibung

    Die Benutzung von Gewässern ist nicht in allen Fällen erlaubt. Erlaubnisfrei ist unter anderem das Befahren mit Booten ohne Motor, das Schöpfen von Wasser zur Bewässerung des Gartens oder in bestimmten Fällen das Einleiten von Niederschlagswasser.

    Maßnahmen des Gewässerausbaus bedürfen einer Genehmigung durch die untere Wasserbehörde.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Für den Ausbau eines Oberflächengewässers werden folgende Unterlagen benötigt (§ 67 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG))

    • Formloses Antragsschreiben
    • Folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung. Erstellt von einem sachkundigen Ingenieurbüro:
      • Beschreibung (Angaben zum Antragsteller, Grundbuchmäßige Bezeichnung der Anlagen, Beschreibung des Vorhabens, Einschätzung zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), Angaben über Schutzgebiete, Angaben zur geologischen oder bodenmechanischen Vorerkundung des Untergrundes, Angaben zur Gestaltung der Anlage)
      • Pläne (Maßstab mit Maßstabsleiste)

    Grundsätzlich wird dem Antragsteller empfohlen, sich mit anderen betroffenen Behörden im Vorfeld über die vorgesehene Maßnahme abzustimmen

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Kosten sind in der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (VwKostO-MLU) - in der jeweils gültigen Fassung – festgelegt.

  • Rechtsgrundlage

    §§ 67 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 

    §§ 39 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

    §§ 24 ff. Hessisches Wassergesetz (HWG)

    §§ 43 ff. Hessisches Wassergesetz (HWG)

  • Was sollte ich noch wissen?

    Für die Unterhaltung der oberirdischen Gewässer (u. a. Flüsse und Bäche) im Kreisgebiet ist der jeweilige Eigentümer zuständig. Eigentümer sind (von wenigen - örtlich eng begrenzten - Ausnahmen abgesehen) die Kommunen, in deren Gebiet das Gewässer liegt. Die Kommunen haben die Unterhaltungspflicht teilweise auf Wasserverbände übertragen, was nach § 40 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) möglich ist. 

    Zur Gewässerunterhaltung gehören die Pflege und Entwicklung des oberirdischen Gewässers (zum Beispiel Mähen der Böschungen, Erhaltung der Standsicherheit der Ufer, Bekämpfung unerwünschter Pflanzen wie Bärenklau und Springkraut, Beseitigung von Hindernissen im Gewässer, die Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers) (§ 39 WHG).

    Viele Städte und Gemeinden haben sich zur Organisation dieser Unterhaltungsmaßnahmen zu Wasserverbänden zusammengeschlossen. Im Kreisgebiet sind dies der Wasserverband Gersprenzgebiet, der Wasserverband Modaugebiet und der Wasserverband Schwarzbachgebiet-Ried.

    Dagegen obliegt die Verkehrssicherungspflicht dem Eigentümer und ist deutlich von der Unterhaltung zu trennen. Hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben Gewässerunterhaltung wird auf § 39 Wasserhaushaltsgesetz sowie § 24 Hessisches Wassergesetz verwiesen.


An wen muss ich mich wenden?

Erster Ansprechpartner zu Fragen der Gewässerunterhaltung ist immer die eigene Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Umweltamt oder Bauhof).

Fragen zum Gewässerausbau können Sie an wasser+boden@ladadi.de senden. 

Zuständige Abteilungen