Grundwasserhaltung

  • Leistungsbeschreibung

    Die Benutzung des Grundwassers im Zuge einer Grundwasserhaltung bedarf einer Erlaubnis durch die Wasserbehörde.  Für den Fall, dass die entnommene Grundwassermenge 3.600 m³ bezogen auf ein Jahr nicht überschritten wird, ist die Grundwasserhaltung erlaubnisfrei. In diesem Fall ist uns die Maßnahme lediglich anzuzeigen. Die zu entnehmende Wassermenge ist nach Möglichkeit zu minimieren, z. B. durch eine gezielte Grundwasserabsenkung für einzelne Bauteile, die Durchführung der Grundwasserhaltung in der trockenen Jahreszeit (Sommer, Herbst), eine Anpassung der Entnahmemenge an den jeweils erforderlichen Grundwasserstand, eine Abdichtung der Baugrube, eine Unterbrechung der Grundwasserhaltung während Baustillstandszeiten. 

  • Voraussetzungen

    Wo immer möglich, ist das geförderte Wasser zu versickern. Falls dies nicht möglich ist, sollte untersucht werden, ob das Wasser vollständig oder teilweise sinnvoll als Brauchwasser, zur Beregnung oder zur Einleitung in Feuchtgebiete verwendet werden kann. Ist diese Verfahrensweise nicht möglich, kann das Grundwasser dem Oberflächengewässer zugeführt werden. Die Gemeinde als Gewässereigentümer ist zu informieren. Das Oberflächengewässer muss hydraulisch dazu in der Lage sein, das zusätzliche Wasser abzuführen. Gräben sind ggf. im Vorfeld fachgerecht zu unterhalten, Gemeinden im Abstrom der Einleitung sind zu informieren. 

    Sollte nur die Möglichkeit bestehen, das Wasser in den Kanal einzuleiten, ist die Zustimmung des Kanalnetzbetreibers einzuholen. Es werden Abwassergebühren fällig. Gemäß DIN 4123 muss der Grundwasserabstand während der Bauausführung mindestens 0,50 m unter der geplanten Gründungssohle liegen. Wird dieser Mindestabstand nicht eingehalten, wird das Fundament in den Grundwasserschwankungsbereich oder dem Grundwasserleiter eingebracht (Ausbildung als weiße Wanne) und sind diese Maßnahmen als Grundwasserbenutzungen anzusehen und ebenfalls wasserrechtlich zu erlauben. Die Beantragung kann formlos im Antragsschreiben für die temporäre Grundwasserhaltung erfolgen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Anzeige:

    • Angabe der genauen Lage des Grundstücks (Entnahmestelle), 
    • zu erwartende Menge, 
    • Dauer der Entnahme
    • Verbleib des Grundwassers

    Erlaubnis:

    Außer dem vom Bauherren zu unterschreibenden formlosen Antragsschreiben zur Beantragung einer temporären Grundwasserhaltung (ggf. auch weiße Wanne, Einleitung in das Grundwasser oder Einleitung in ein Oberflächengewässer) sind dem Antrag folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen. Die Unterlagen sollten von einer fachkundigen Person erstellt werden und sind jeweils mit einem Ausfertigungsdatum zu versehen sowie vom Antragsteller und dem Planungsträger zu unterschreiben. Die Antragsunterlagen sind formgerecht gemäß DIN 824 auf DIN A4 mit Heftrand zu falten, damit sie dem Bescheid angeheftet werden können. Zusätzliche Anforderungen von Unterlagen bleiben in besonderen Fällen vorbehalten.

    1. Erläuterungsbericht

    Der Erläuterungsbericht hat detailliert über Art und Zweck des geplanten Bauvorhabens und der Grundwasserhaltung Auskunft zu geben. Die Planunterlagen müssen alle zum Verständnis und zur Erteilung der Erlaubnis erforderlichen Angaben enthalten.

    1.1 Angaben zum Antragsteller

    1.2 Bezeichnung der betroffenen Grundstücke mit Gemarkung, Flur, Parzelle und Eigentümer

    1.3 Angaben über Zweck und Veranlassung der Maßnahme

    1.4 Angaben zum Ruhewasserspiegel, Absenkziel, Reichweite des Absenktrichters, den Bodenverhältnissen (Gutachten, Ergebnis eines Pumpversuches etc.)

    1.5 Voraussichtlicher Beginn und Dauer der Grundwasserhaltung

    1.6 Erwartete Entnahmemenge [m³/h u. m³/d] und Angabe der zu erwartenden Gesamtwassermenge [m³]. mit Beifügung einer nachvollziehbaren Berechnung

    1.7 Angaben zur Ableitung und ggf. Aufbereitung des geförderten Grundwassers, Gründungstiefe der Bauwerke

    1.8 Beschreibung und Begründung zur Wahl des gewählten Verfahrens zur Wasserhaltung

    1.9 Prüfbericht eines Baugrundsachverständigen zur Standsicherheit baulicher Anlagen und Tragfähigkeit des Untergrundes im Einflussbereich der Grundwasserhaltung

    Bei Entnahmemengen über 100 000 m³ sollte die Wasserhaltungsmaßnahme im Vorfeld mit uns und dem Regierungspräsidium Darmstadt (Oberen Wasserbehörde) abgestimmt werden.

    Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.2.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.09.2017 (BGBl. I S. 3370) ist festzustellen, ob eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorliegt. Dies trifft bereits bei Grundwasserentnahmen von 5 000 m³ < 100 000 m³ zu, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind und auf jeden Fall bei Grundwasserentnahmen über 100 000 m³. Um dies zu prüfen sind durch den Antragsteller Angaben gem. Anlage 2 des UVPG vorzulegen.

    Es wird empfohlen vor Beginn der Maßnahme, eine Beweissicherung wegen möglicher Setzungen und ökologischer Schäden durch die Entnahme und Versickerung durchzuführen. Es ist zu prüfen, ob Erkenntnisse zu Boden- und Grundwasserverunreinigungen aus Altlasten oder Grundwasserschadensfällen vorliegen. Es wird empfohlen, eine Untersuchung des Grundwassers durch ein Fachinstitut auf eine Schadstoffbelastung durchzuführen, wenn es dazu entsprechende Verdachtsmomente gibt.

    2. Planbeilagen

    In den Planunterlagen sind alle dargestellten Bauwerke und Daten zu Grundwasser-ständen bzw. Geländepunkten zu vermaßen und mit Höhenangaben, bezogen auf NN, zu versehen.

    2.1. Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000 bis 1: 10.000

    2.2. Lageplan im Maßstab 1:2.000 bis 1:500

    2.3. Liegenschaftsplan mit Eintragung der Entnahmestellen und der Einleitestellen im geeigneten Maßstab

    2.4. Übersichtsplan der Entnahme-, Aufbereitungs- und Einleiteanlagen

    2.5. Ausbaupläne der Brunnen einschließlich der geologischen Schichten

    2.6. Ausbaupläne der Versickerungs- bzw. sonstigen Anlagen

    2.7. Bauwerkschnitt mit Darstellung der Aushubtiefe, des Absenkziels und des Absenkungstrichters

    2.8. Gutachten bzw. maßgebliche Auszüge zu Baugrunduntersuchen, zur Hydrogeologie, ggf. auch Gutachten zu Boden- und Grundwasserverunreinigungen

    3. Sonstiges

    Sofern es sich bei dem Vorhaben um einen Eingriff in Natur und Landschaft handeln sollte, ist die Vorlage einer Eingriffs- und Ausgleichsplanung erforderlich. Entsprechendes ist mit der Naturschutzbehörde abzustimmen.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Maßnahme ist mindestens drei Monate vor Beginn der Wasserhaltung zu beantragen, da ohne Erlaubnis kein Beginn zulässig ist.

  • Rechtsgrundlage

    Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

    Hessisches Wassergesetz (HWG)


Zuständige Abteilungen