Errichtung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern (auch im Gewässerrandstreifen sowie im Überschwemmungsgebiet)

  • Leistungsbeschreibung

    Errichtung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern

    Bei Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen und Gebäuden an, in, unter oder über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich wird eine wasserrechtliche Genehmigung benötigt. Dies gilt nur für bauliche Anlagen, die keiner sonstigen behördlichen Zulassung (z.B. bau- oder bergrechtliche Genehmigung) bedürfen.

    Bauliche Anlagen im Sinne des Wassergesetzes sind z. B. Leitungen aller Art, Düker, Brücken, Durchlässe, Boots- und Schwimmstege, Bootsliegeplätze sowie Wege und Bootslagerplätze am Ufer (Anlagen, die in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Gewässer stehen).

    Überschwemmungsgebiete

    In Überschwemmungsgebieten dürfen nicht ohne Genehmigung der Wasserbehörde wassergefährdende Stoffe gelagert, die Erdoberfläche erhöht oder vertieft, bauliche Anlagen hergestellt oder geändert, Baum- oder Strauchpflanzungen angelegt und Materialien, die den Hochwasserabfluss hindern können (z.B. Erde, Holz, Sand, Steine u.ä.), gelagert werden (Verbote nach § 78, § 78 a- c Wasserhaushaltsgesetz (WHG)). 

    Das Wasserhaushaltsgesetz lässt unter bestimmten Bedingungen Einzelfallzulassungen von diesem generellen Verbot zu. Diese sind bei uns zu beantragen. 

    Überschwemmungsgebiete können im HWRM-Viewer eingesehen werden.

    Gewässerrandstreifen

    Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.

     Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes (arithmetisches Mittel der Wasserstände der letzten 20 Jahre) angrenzt. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante.

     Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich zehn Meter und im Innenbereich fünf Meter breit. Ausgenommen sind Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. 

    Gewässer von wasserwirtschaftlicher Bedeutung können im Geoportal eingesehen werden.

    In den Gewässerrandstreifen sind Bäume und Sträucher zu erhalten, soweit die Beseitigung nicht für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, zur Pflege des Bestandes oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

     In den Gewässerrandstreifen ist verboten:

    • Die Umwandlung von Grünland in Ackerland
    • Das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern,   ausgenommen die Entnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, sowie das Neupflanzen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern
    • Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen im Zusammenhang mit zugelassenen Anlagen
    • Die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können
    • Der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen Wundverschlussmittel zur Baumpflege und Wildbissschutzmittel, in einem Bereich von 5 Metern
    • Die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind
    • Die Nutzung als Ackerland in einem Bereich von 5 Metern ab dem 01. Januar 2019; hiervon ausgenommen sind die Anpflanzung von Gehölzen mit Ernteintervallen von mehr als zwei Jahren sowie die Anlage und der umbruchlose Erhalt von Blühstreifen in Form von mehrjährigen nektar- und pollenspendenden Trachtflächen für Insekten

     Zulässig sind Maßnahmen die zur Gefahrenabwehr notwendig sind.

    Von den o. g. Verboten kann eine widerrufliche Befreiung erteilt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.

    Eine entsprechende Befreiung ist formlos bei uns zu beantragen. 

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Die Unterlagen sollten von einer fachkundigen Person erstellt werden.

    • Formloses Anschreiben
      • Angaben zur antragstellenden Person
      • Bezeichnung der betroffenen Grundstücke mit Gemarkung, Flur, Parzelle und Eigentümer
      • Angabe, ob sich das Vorhaben im Überschwemmungsgebiet oder im Gewässerrandstreifen befindet
      • bei Maßnahmen im Gewässerrandstreifen: Begründung, dass das Vorhaben überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordert oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.
    • Beschreibung
      • Genaue Bezeichnung des Gewässers
      • Angabe der Nettobaukosten für die reinen Baumaßnahmen
      • Zweck und Beschreibung des Bauvorhabens
      • Bei Maßnahmen im Überschwemmungsgebiet: Nachvollziehbare Berechnung des verlorenen gehenden Retentionsraumes und des Retentionsraumausgleiches, Angaben zu den tatsächlichen Höhenverhältnissen und der HQ100 - Höhe im Bereich der Maßnahme ggf. Höhenverhältnisse im Bereich der Maßnahme nach Auffüllungen und im Bereich des zukünftigen Retentionsraumausgleiches (Angaben zu den HQ100-Höhen können beim Regierungspräsidium Darmstadt erfragt werden)
      • Angaben zur Abwicklung der Bauphase: Zeitraum, geplante Gewässerumleitung, Grundwasserstände
    • Begründung
      • Begründung, dass bei Maßnahmen im Gewässer bzw. Gewässerrandstreifen und im Überschwemmungsgebiet 
    1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verlorengehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, 
    2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, 
    3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und 
    4. hochwasserangepasst ausgeführt wird 
    5. die Gewässereigenschaft nicht nachteilig beeinflusst wird Bei Maßnahmen im Überschwemmungsgebiet, außerhalb des Gewässers bzw. Gewässerrandstreifens kann Punkt 5 entfallen
    • Ausführliche Begründung, warum überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt


    • Hydraulische Nachweise
      • Nachweis der Hochwassersicherheit für die Bauphase und den Betriebszustand (bei der Lage im Überschwemmungsgebiet). 
      • Pläne zur Gewässergestaltung (Freibord, Materialien, Profil, Durchgängigkeit, etc.) 
      • Bei Maßnahmen im Gewässer mit Sohleneingriffen Schleppspannungsnachweise 
      • Nachweis des maßgeblichen Hochwassers sowie des mittleren und niedrigsten Wasserstandes (bei der Lage im Überschwemmungsgebiet) 
      • Angaben und Berechnung des Retentionsraumverlusts und Ausgleich des Retentionsraumes (bei der Lage im Überschwemmungsgebiet)
    • Planunterlagen
      • Übersichtsplan im Maßstab 1:25.000 bis 1: 10.000 
      • Lageplan im Maßstab 1:2000 bis 1:500 
      • amtlicher Liegenschaftsplan mit Eigentümerverzeichnis im geeigneten Maßstab
      • Querprofile und Längsschnitte mit Eintragung des Bestandes und der geplanten Baumaßnahme / Retentionsraumherstellung sowie Einzeichnung der Böschungsoberkanten und des maßgeblichen Hochwassers sowie des mittleren und niedrigsten Wasserstandes (bei der Lage im Überschwemmungsgebiet)
      • Maßstabsgetreue Bauwerkszeichnungen 
      • In den vorzulegenden Planunterlagen sind alle dargestellten Bauwerke und Gewässerprofile und Geländeprofile zu vermaßen und mit Höhenangaben, bezogen auf NN, zu versehen
    • Statik
      • Prüfstatik geplanter Bauwerke mit Standsicherheitsnachweis, bei Bedarf für den Hochwasserfall Im Einzelfall kann nach Rücksprache mit Unteren Wasserbehörde des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom Umfang des o. g. Nachweise abgewichen werden.
    • Sonstiges
      • Sofern es sich bei dem Vorhaben um einen Eingriff in Natur und Landschaft handeln sollte, ist die Vorlage einer Eingriffs- und Ausgleichsplanung erforderlich. Es wird daher empfohlen, sich im Vorfeld mit Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Darmstadt-Dieburg in Verbindung zu setzen, um abzuklären, ob Aussicht auf Erteilung einer Genehmigung besteht.
      • Mit der Unteren Fischereibehörde sollte ebenfalls Kontakt aufgenommen werden, wenn Eingriffe ins Oberflächengewässer vorgesehen werden
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Kosten sind in der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (VwKostO-MLU) - in der jeweils gültigen Fassung – festgelegt.

  • Rechtsgrundlage

    §§ 78 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

    § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

    § 38 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

    § 22 Hessisches Wassergesetz (HWG)

    § 23 Hessisches Wassergesetz (HWG)

    §§ 45 ff. Hessisches Wassergesetz (HWG)


Zuständige Abteilungen