Vorhaben in Trinkwasserschutzgebieten

  • Leistungsbeschreibung

    Die öffentliche Wasserversorgung stützt sich vor allem auf Grundwasser, weil es am besten vor Verunreinigungen geschützt ist und die an Trinkwasser zu stellenden Anforderungen meist von Natur aus erfüllt. Um das Grund-, Quell- und Oberflächenwasser weitgehend gegen Verunreinigungen zu schützen, werden im Einzugsbereich der Wasserfassungen Wasserschutzgebiete festgesetzt. Auf Grund der geologischen, hydrologischen, hydrogeologischen und topografischen Verhältnisse werden die Schutzgebiete in drei Zonen eingeteilt: Fassungsbereich (Zone I), Engere Schutzzone (Zone II) und Weitere Schutzzone (Zone III). In den einzelnen Zonen sind, durch die jeweilige für das Wasserschutzgebiet erlassene Rechtsverordnung, bestimmte Nutzungen und Einrichtungen untersagt.
     
    Sollen in den Wasserschutzgebieten in begründeten Ausnahmefällen dennoch Vorhaben realisiert werden, die per Rechtsverordnung verboten bzw. eingeschränkt erlaubt sind, so ist rechtzeitig eine Ausnahmegenehmigung von den Verboten der Rechtsverordnung bei uns zu beantragen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Formloser Antrag mit Begründung des Vorhabens.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Kosten sind in der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat (VwKostO-MLU) - in der jeweils gültigen Fassung – festgelegt.

  • Rechtsgrundlage

    § 52 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
    Schutzgebietsverordnung


Zuständige Abteilungen