Grundstücksverkehr
Leistungsbeschreibung
Grundstücksverkehr im Sinne des Grundstücksverkehrsgesetzes umfasst jede rechtsgeschäftliche Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sowie Moor- und Ödlandflächen, die land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden könnten. Die volle Rechtskraft einer Veräußerung tritt erst mit der Eintragung im Grundbuch ein, die vom Notar veranlasst wird, nachdem alle notwendigen Erklärungen und Genehmigungen vorliegen. Genehmigungsfrei sind in Hessen Verträge über Flächen unter 0,25 ha, die nicht bebaut sind, sowie bestimmte Rechtsgeschäfte, bei denen der Bund oder ein Bundesland beteiligt ist oder die einem Flurbereinigungsverfahren dienen.
Ein gesetzlicher Genehmigungszwang besteht in Fällen wie Veräußerungen an Gemeinden oder Übertragungen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge, sofern es sich um ganze land- oder forstwirtschaftliche Betriebe handelt und der Erwerber nah verwandt oder verschwägert ist. Je nach Situation können Genehmigungen erteilt, Bedingungen auferlegt oder Vorkaufsrechte ausgeübt werden.
Voraussetzungen
erfolgte Beurkundung oder Entwurf einer Urkunde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die erforderlichen Unterlagen (Urkunde) werden durch die Notariate direkt zur Genehmigung zur Verfügung gestellt.
Welche Gebühren fallen an?
Die Beantragung einer Genehmigung ist kostenfrei.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Beantragung der Genehmigung unterliegt keinen Fristen. Die Entscheidung erfolgt binnen eines Monats. Unter bestimmten Umständen ist eine Verlängerung der Frist auf max. drei Monate möglich.
Rechtsgrundlage
