Bestellung von Fischereiaufseher/-innen
Leistungsbeschreibung
Die Fischereibehörden können sich zur Überwachung der Einhaltung aller Vorschriften zum Schutz und zur Erhaltung der Fischbestände sowie der Ausübung der Fischerei in und an den Gewässern (Fischereiaufsicht) der amtlich verpflichteten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher bedienen (§ 49 Abs. 1 HFischG).
Die amtlich verpflichteten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher können von den Inhaberinnen oder Inhabern des Fischereirechts und Fischereipächterinnen oder Fischereipächtern vorgeschlagen werden. Sie sind ehrenamtlich tätig.
Zuständig für die Beauftragung und Verpflichtung von Personen mit der Fischereiaufsicht sind die unteren Fischereibehörden bei den Landkreisen und kreisfreien Städten.
Voraussetzungen
- Erfolgreiche Teilnahme an einem Fischereiaufseherlehrgang,
- Im Besitz eines gültigen Fischereischeins,
- Volljährigkeit.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Empfehlung des Angelvereins mit Angabe der zu überwachenden Gewässer
- Lehrgangsbescheinigung (im Original am Bestellungstermin vorzeigen)
im Falle der Wiederbestellung ist die Absolvierung eines Fortbildungslehrgangs der staatlichen Fischereischule für Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher binnen eines Jahres vor der Wiederbestellung nachzuweisen (im Original am Bestellungstermin vorzeigen) - Passfoto zur Erstellung des Ausweises
- Kopie Personalausweis (spätestens zum Bestellungstermin)
- Kopie gültiger Fischereischein (spätestens zum Bestellungstermin)
- Angabe von Kontaktdaten unter denen Sie erreichbar sind (Telefon / E-Mail)
Welche Gebühren fallen an?
Keine Gebühren
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Bestellung erfolgt für die Dauer von 5 Jahren.
Rechtsgrundlage
§ 49 HFischG, § 18 HFischV
